Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Komponenten von Saatgutmischungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
gemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Schlagworte
Handelssaatgut
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054016