Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
- Ziffer einsanerkannt sein,
- Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
- Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.