(2)Absatz 2,Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
Art und Ausmaß der Förderung;
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
das Verfahren
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
Entscheidung über ein Förderungsansuchen
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)