Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstgesetz 1986 § 3, tagesaktuelle Fassung

Zivildienstgesetz 1986 § 3

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Absatz 2 und 3, Paragraphen 22, Absatz 2, 24, 38, Absatz 3 und 6 und 39 Absatz eins bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Absatz 3, – auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

  1. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

Schlagworte

Sozialhilfe

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P3/NOR40263246