Bundesrecht konsolidiert: Zustellformularverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Zustellformularverordnung § 2

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 34/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.

Schlagworte

Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40200495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P2/NOR40200495