Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.

Schlagworte

Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40200495