Bundesrecht konsolidiert: Schaumweinsteuergesetz 1995 § 23, tagesaktuelle Fassung

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 23

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

  1. Ziffer eins
    für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 24, durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. Ziffer 2
    sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  1. Absatz 2 a,Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
  3. Absatz 4,In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
  4. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P23/NOR40217738