(4)Absatz 4,Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 12 Abs. 5 sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 13 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 12, Absatz 5, sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.