Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82b
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Erhöhung der Entlohnung
§ 82b.Paragraph 82 b,
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118465