(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten BerichtsjahrDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
die Kriterien des § 267b erfüllt hat unddie Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und
ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)