Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
- Ziffer einsden Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
- Ziffer 2den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
- Ziffer 3den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
- Ziffer 4den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.