Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 280

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 908, Absatz 9

Text

Offenlegung des Konzernabschlusses

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
    1. Ziffer eins
      den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
    2. Ziffer 2
      den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. Ziffer 3
      den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
    4. Ziffer 4
      den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
    Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.
  2. Absatz 2,Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
  3. Absatz 3,Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
    1. Ziffer eins
      der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
      1. Litera a
        falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
      2. Litera b
        falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und
    3. Ziffer 3
      ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist.
    Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275581