(1)Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §§ 277 und 279 sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß § 278 Z 3 ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist.Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraphen 277 und 279 sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung gemäß Paragraph 278, Ziffer 3, ist nur zulässig, falls kein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist.