Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 280

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 1 ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (vgl. § 906 Abs. 44).

Text

Offenlegung des Konzernabschlusses

Paragraph 280,
  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster Satz gelten sinngemäß. Paragraph 277, Absatz 2, ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
  2. Absatz 2,Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40189005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P280/NOR40189005

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