(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Der Bundeskanzler hat dabei die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Bestellungen und den durchschnittlichen Umfang der erbrachten Leistungen im Sinn des ersten Satzes in den letzten sieben Kalenderjahren zu berücksichtigen. § 48 ist sinngemäß anzuwenden.Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Der Bundeskanzler hat dabei die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Bestellungen und den durchschnittlichen Umfang der erbrachten Leistungen im Sinn des ersten Satzes in den letzten sieben Kalenderjahren zu berücksichtigen. Paragraph 48, ist sinngemäß anzuwenden.