Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 56 a,

  1. Absatz einsAuf die Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte sind die Paragraphen 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt und
    2. Ziffer 2
      vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch zu berichten ist, zu welchen Rechtsmaterien die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jeweils ergangen sind.
  2. Absatz 2Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Der Bundeskanzler hat dabei die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Bestellungen und den durchschnittlichen Umfang der erbrachten Leistungen im Sinn des ersten Satzes in den letzten sieben Kalenderjahren zu berücksichtigen. Paragraph 48, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      im abgelaufenen Kalenderjahr und im Kalenderjahr davor die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Absatz 2, erster Satz gegenüber dem bei der letzten Festsetzung berücksichtigten Durchschnittswert um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.
  4. Absatz 4Die Pauschalvergütung nach Absatz 2, erster Satz ist vom Bund und von den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf den Bund und auf die Länder entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Jedes Land hat dem Bund seinen Anteil spätestens mit Ablauf des 31. März des auf die Zahlung der Pauschalvergütung nach Absatz 2, erster Satz folgenden Kalenderjahres zu ersetzen. Im Bereich des Bundes richtet sich der Kostenersatz im Innenverhältnis nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien.
  5. Absatz 5Für nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz erbrachte Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Absatz 4, ist sinngemäß auch auf diese Fälle anzuwenden.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel 9,, BGBl. römisch eins Nr. 10/2017; Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

2. vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40221731