Bundesrecht konsolidiert: Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 12

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Auszahlung der Auslandszulage

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
  3. Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
    1. Ziffer eins
      der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
    2. Ziffer 2
      50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
  4. Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 5,Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134223

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P12/NOR40134223