(5)Absatz 5,Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.