Bundesrecht konsolidiert: Präventionsbeirat-Verordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Präventionsbeirat-Verordnung § 3

Kurztitel

Präventionsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 572/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.03.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
  3. Absatz 3,Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10001463

Dokumentnummer

NOR12017171

Alte Dokumentnummer

N1199910386E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/572/P3/NOR12017171