[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die (nominell auf sämtliche Kategorien der Z 5 gestützte) Mängelrüge behauptet eine unvollständige Begründung der Festellungen zur Vornahme des Oralverkehrs gegen den Willen der D* (US 3 f), gibt aber die (zum Inhalt der Aussage in der Hauptverhandlung gemachten [ON 27.1, 2 f]) Angaben der Genannten vor der Kriminalpolizei verkürzt und deshalb sinnentstellt wieder. Denn D* sagte bereits bei ihrer ersten Vernehmung aus, dass sie habe aufhören wollen, der Angeklagte, der sie an den Haaren am Hinterkopf gepackt hätte, habe aber seinen Penis fester in ihren Mund gedrückt und sie geohrfeigt (ON 2.6, 4; vgl aber RIS-Justiz RS0116504 [T4]; vgl im Übrigen zum gewaltsamen Erzwingen der Fortsetzung der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung RIS-Justiz RS0095063). [4] Die (nominell auf sämtliche Kategorien der Ziffer 5, gestützte) Mängelrüge behauptet eine unvollständige Begründung der Festellungen zur Vornahme des Oralverkehrs gegen den Willen der D* (US 3 f), gibt aber die (zum Inhalt der Aussage in der Hauptverhandlung gemachten [ON 27.1, 2 f]) Angaben der Genannten vor der Kriminalpolizei verkürzt und deshalb sinnentstellt wieder. Denn D* sagte bereits bei ihrer ersten Vernehmung aus, dass sie habe aufhören wollen, der Angeklagte, der sie an den Haaren am Hinterkopf gepackt hätte, habe aber seinen Penis fester in ihren Mund gedrückt und sie geohrfeigt (ON 2.6, 4; vergleiche aber RIS-Justiz RS0116504 [T4]; vergleiche im Übrigen zum gewaltsamen Erzwingen der Fortsetzung der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung RIS-Justiz RS0095063).
[5] Den – im Übrigen unerheblichen (vgl RIS-Justiz RS0116877; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 421) – Umstand, dass im Protokoll über die kriminalpolizeiliche Aussage der D* als Betreff „Verdacht auf: Unbefugte Bildaufnahme“ genannt ist (ON 2.6, 1), haben die Tatrichter – der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – erörtert (US 5). [5] Den – im Übrigen unerheblichen vergleiche RIS-Justiz RS0116877; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421) – Umstand, dass im Protokoll über die kriminalpolizeiliche Aussage der D* als Betreff „Verdacht auf: Unbefugte Bildaufnahme“ genannt ist (ON 2.6, 1), haben die Tatrichter – der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – erörtert (US 5).
[6] Auf welche Widersprüche oder divergierenden Angaben innerhalb der Aussage der D* sich die übrige Unvollständigkeit behauptende Beschwerde bezieht, wird nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). [6] Auf welche Widersprüche oder divergierenden Angaben innerhalb der Aussage der D* sich die übrige Unvollständigkeit behauptende Beschwerde bezieht, wird nicht klar vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]).
[7] Der Einwand, dass für die Feststellung, wonach der Angeklagte D* gegen ihren Willen an den Haaren packte und seinen Penis in ihren Mund drückte (US 3), Verfahrensergebnisse fehlen würden, stellt der Sache nach eine Kritik an der auf die Aussage von D* gestützten Beweiswürdigung der Tatrichter dar (US 4 f; vgl aber RIS-Justiz RS0098471 [T1]; im Übrigen ON 27.1, 4 f). [7] Der Einwand, dass für die Feststellung, wonach der Angeklagte D* gegen ihren Willen an den Haaren packte und seinen Penis in ihren Mund drückte (US 3), Verfahrensergebnisse fehlen würden, stellt der Sache nach eine Kritik an der auf die Aussage von D* gestützten Beweiswürdigung der Tatrichter dar (US 4 f; vergleiche aber RIS-Justiz RS0098471 [T1]; im Übrigen ON 27.1, 4 f).
[8] Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, der genannten Formulierung des Betreffs im Vernehmungsprotokoll und den unterschiedlichen Angaben der D* zur Frage, ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, gegen die (tatrichterliche) Annahme der Glaubwürdigkeit der D* richtet, verfehlt sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0099649). [8] Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, der genannten Formulierung des Betreffs im Vernehmungsprotokoll und den unterschiedlichen Angaben der D* zur Frage, ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, gegen die (tatrichterliche) Annahme der Glaubwürdigkeit der D* richtet, verfehlt sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0099649).
[9] Gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die weitere aus Z 5a erhobene Beschwerde mit ihrer gegen die Konstatierungen von Widerstandshandlungen des Opfers (US 3 f) erhobenen Kritik. Denn diese Tatumstände stellen keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0117499; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 13). [9] Gleichermaßen prozessordnungswidrig erweist sich die weitere aus Ziffer 5 a, erhobene Beschwerde mit ihrer gegen die Konstatierungen von Widerstandshandlungen des Opfers (US 3 f) erhobenen Kritik. Denn diese Tatumstände stellen keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0117499; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 13).
[10] Dass sich der Angeklagte und D* schon längere Zeit kannten und einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten (ON 27.1, 3), weckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[11] Welche über die getroffenen (US 4) hinausgehenden Feststellungen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Bezug auf die subjektive Tatseite vermisst, erklärt sie nicht. Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119884 [T2]). Sollte das Vorbringen als Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu verstehen sein, ist zu erwidern, dass die erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [11] Welche über die getroffenen (US 4) hinausgehenden Feststellungen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf die subjektive Tatseite vermisst, erklärt sie nicht. Solcherart entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119884 [T2]). Sollte das Vorbringen als Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu verstehen sein, ist zu erwidern, dass die erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.