OGH
RS0119884
28.04.2026
14Os28/05g; 15Os101/05z; 15Os92/05a; 12Os105/05s; 15Os91/05d; 15Os136/05x; 14Os12/06f; 15Os55/06m; 13Os102/06h; 11Os23/07b; 11Os2/07i; 13Os72/07y; 13Os63/07z; 14Os73/07b; 12Os78/07y; 13Os101/08i; 13Os177/08s; 14Os170/08v; 13Os105/08b; 15Os120/09z; 13Os187/08m (13Os155/09g); 13Os108/09w; 15Os43/10b; 13Os87/09g; 11Os165/10i; 15Os43/12f; 11Os82/12m; 15Os53/13b; 15Os109/13p; 13Os58/13y; 15Os5/15x; 12Os7/16w; 12Os144/16t; 12Os8/17v; 12Os60/18t; 11Os78/18g; 12Os86/19t; 14Os23/20v; 11Os38/20b; 14Os74/21w; 12Os43/23z; 15Os72/23m; 13Os54/23z; 12Os86/24z; 14Os53/24m; 12Os142/24k; 13Os43/25k; 12Os32/26m
FinStrG §53 Abs1
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 605).
TE OGH 2005-06-07 14 Os 28/05g
TE OGH 2005-10-13 15 Os 101/05z
Auch
TE OGH 2005-10-13 15 Os 92/05a
Auch
TE OGH 2005-11-17 12 Os 105/05s
Auch
TE OGH 2006-03-16 15 Os 91/05d
Vgl auch
TE OGH 2006-03-16 15 Os 136/05x
Vgl auch
TE OGH 2006-05-09 14 Os 12/06f
Auch; Beisatz: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinn eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden. (T1)
TE OGH 2006-08-03 15 Os 55/06m
Vgl auch
TE OGH 2006-11-08 13 Os 102/06h
Vgl auch
TE OGH 2007-03-27 11 Os 23/07b
Vgl auch
TE OGH 2007-03-27 11 Os 2/07i
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen. (T2)
TE OGH 2007-08-01 13 Os 72/07y
Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 598 ff). (T3)
TE OGH 2007-08-01 13 Os 63/07z
Auch
TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b
Auch
TE OGH 2007-08-23 12 Os 78/07y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4)
TE OGH 2008-08-27 13 Os 101/08i
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5)
TE OGH 2009-01-22 13 Os 177/08s
Auch; Beisatz: Die für die Zusammenrechnung der Abgabenbeträge zur Begründung der Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen erforderliche - gesetzliche - Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde ist ein positives Tatbestandsmerkmal. Fehlende Feststellungen begründen daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T6)
TE OGH 2009-02-17 14 Os 170/08v
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b
Auch
TE OGH 2009-10-14 15 Os 120/09z
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m
Auch
TE OGH 2010-03-04 13 Os 108/09w
Auch; Beis ähnlich wie T6
TE OGH 2010-05-26 15 Os 43/10b
Vgl auch
TE OGH 2010-08-19 13 Os 87/09g
Auch
TE OGH 2011-01-20 11 Os 165/10i
Vgl auch; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T7)
TE OGH 2012-05-30 15 Os 43/12f
Vgl auch
TE OGH 2012-08-21 11 Os 82/12m
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2013-10-02 15 Os 53/13b
Auch
TE OGH 2013-10-02 15 Os 109/13p
Auch
TE OGH 2013-11-19 13 Os 58/13y
Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8)
TE OGH 2015-02-18 15 Os 5/15x
TE OGH 2016-03-03 12 Os 7/16w
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-01-26 12 Os 144/16t
Auch
TE OGH 2017-05-18 12 Os 8/17v
Auch
TE OGH 2018-08-23 12 Os 60/18t
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2018-10-16 11 Os 78/18g
Auch
TE OGH 2019-08-12 12 Os 86/19t
nur T4
TE OGH 2020-04-29 14 Os 23/20v
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2020-05-06 11 Os 38/20b
TE OGH 2022-02-22 14 Os 74/21w
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2023-06-22 12 Os 43/23z
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2023-10-04 15 Os 72/23m
vgl
TE OGH 2023-11-15 13 Os 54/23z
vgl; nur T2
TE OGH 2024-09-05 12 Os 86/24z
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2024-10-16 14 Os 53/24m
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2025-01-29 12 Os 142/24k
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2025-10-15 13 Os 43/25k
vgl; nur T2
TE OGH 2026-04-28 12 Os 32/26m
vgl; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119884