Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0132929
Geschäftszahl
2Ob143/19x; 2Ob145/19s; 2Ob218/19a; 2Ob51/20v; 2Ob143/20y; 2Ob141/20d; 2Ob188/20s; 2Ob4/21h; 2Ob29/22m; 2Ob25/22y; 2Ob239/22v; 2Ob226/22g; 7Ob38/24z; 2Ob197/24w
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.
Entscheidungstexte
-
2 Ob 143/19x
Entscheidungstext
OGH
28.11.2019
2 Ob 143/19x
Beisatz: Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. (T1)
Beisatz: Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, dh es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. (T2); Veröff: SZ 2019/115
-
2 Ob 145/19s
Entscheidungstext
OGH
28.11.2019
2 Ob 145/19s
Beis wie T1; Beis wie T2
-
2 Ob 218/19a
Entscheidungstext
OGH
30.01.2020
2 Ob 218/19a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterschrift eines Zeugen auf einem gesonderten losen Blatt. (T3)
-
2 Ob 51/20v
Entscheidungstext
OGH
26.05.2020
2 Ob 51/20v
Beisatz: Hier: Keine äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit einer Heftklammer. (T4)
-
2 Ob 143/20y
Entscheidungstext
OGH
17.09.2020
2 Ob 143/20y
Beis wie T4
-
2 Ob 141/20d
Entscheidungstext
OGH
27.11.2020
2 Ob 141/20d
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung der äußeren Urkundeneinheit. (T5)
-
2 Ob 188/20s
Entscheidungstext
OGH
27.11.2020
2 Ob 188/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T6)
-
2 Ob 4/21h
Entscheidungstext
OGH
29.04.2021
2 Ob 4/21h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. (T7)
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. (T8)
-
2 Ob 29/22m
Entscheidungstext
OGH
26.04.2022
2 Ob 29/22m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Innere Urkundeneinheit verneint. (T9)
-
2 Ob 25/22y
Entscheidungstext
OGH
16.03.2022
2 Ob 25/22y
Beisatz: Hier: Äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit 3 Heftklammern. (T10)
-
2 Ob 239/22v
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
21.02.2023
2 Ob 239/22v
Beisatz wie T4
-
2 Ob 226/22g
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
16.05.2023
2 Ob 226/22g
Beisatz: Hier: keine innere Urkundeneinheit mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt. (T11)
Beisatz: Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt. (T12)
-
7 Ob 38/24z
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
17.04.2024
7 Ob 38/24z
vgl
-
2 Ob 197/24w
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
12.12.2024
2 Ob 197/24w
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132929
Im RIS seit
04.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20191128_OGH0002_0020OB00143_19X0000_001