OGH
RS0133958
26.04.2022
2Ob29/22m; 2Ob82/22f
ABGB §579
Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im (typischen) Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Texts genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.
TE OGH 2022-04-26 2 Ob 29/22m
TE OGH 2022-05-30 2 Ob 82/22f
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133958