Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0110347
Geschäftszahl
9ObA146/98f; 9ObA75/17w; 8ObA83/20v; 9ObA74/20b; 9ObA33/21z; 9ObA41/21a; 9ObA63/21m; 9ObA47/21h
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den Paragraphen 45 a bis 45 c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.
Entscheidungstexte
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9 ObA 146/98f
Entscheidungstext
OGH
08.07.1998
9 ObA 146/98f
Veröff: SZ 71/123
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9 ObA 75/17w
Entscheidungstext
OGH
25.07.2017
9 ObA 75/17w
Auch
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8 ObA 83/20v
Entscheidungstext
OGH
23.10.2020
8 ObA 83/20v
Vgl; Beisatz: Diese Zielsetzung ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T1)
Beisatz: Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des § 45 a Abs 1 Z 4 AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Z 4 allein nicht erfassten Personen. (T2)
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9 ObA 74/20b
Entscheidungstext
OGH
21.10.2020
9 ObA 74/20b
Beisatz: Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG erfasst. (T3)
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9 ObA 33/21z
Entscheidungstext
OGH
29.04.2021
9 ObA 33/21z
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des § 45a Abs 1 AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind. (T4)
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9 ObA 41/21a
Entscheidungstext
OGH
29.04.2021
9 ObA 41/21a
Beis wie T3; Beis wie T4
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9 ObA 63/21m
Entscheidungstext
OGH
24.06.2021
9 ObA 63/21m
vgl Beis wie T3; vgl Beis wie T4
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9 ObA 47/21h
Entscheidungstext
OGH
24.06.2021
9 ObA 47/21h
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110347
Im RIS seit
07.08.1998
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_001