OGH
RS0110347
24.06.2021
9ObA146/98f; 9ObA75/17w; 8ObA83/20v; 9ObA74/20b; 9ObA33/21z; 9ObA41/21a; 9ObA63/21m; 9ObA47/21h
AMFG §45a
Das Kündigungsfrühwarnsystem dient dazu, eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten zu erreichen und durch die Erfüllung der in den Paragraphen 45 a bis 45 c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.
TE OGH 1998-07-08 9 ObA 146/98f
Veröff: SZ 71/123
TE OGH 2017-07-25 9 ObA 75/17w
Auch
TE OGH 2020-10-23 8 ObA 83/20v
Vgl; Beisatz: Diese Zielsetzung ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T1)
Beisatz: Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des Paragraph 45, a Absatz eins, Ziffer 4, AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Ziffer eins bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Ziffer 4, allein nicht erfassten Personen. (T2)
TE OGH 2020-10-21 9 ObA 74/20b
Beisatz: Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des Paragraph 45 a, Absatz 5, AMFG erfasst. (T3)
TE OGH 2021-04-29 9 ObA 33/21z
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind. (T4)
TE OGH 2021-04-29 9 ObA 41/21a
Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2021-06-24 9 ObA 63/21m
vergleiche Beis wie T3; vergleiche Beis wie T4
TE OGH 2021-06-24 9 ObA 47/21h
vgl
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/66
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110347