Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 45a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung der Dienstgeber

Paragraph 45 a, (1) Die Arbeitgeber haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse

  1. Ziffer eins
    von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
  2. Ziffer 2
    von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
  3. Ziffer 3
    von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
  4. Ziffer 4
    von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
  1. Absatz 2Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
  2. Absatz 3Die Anzeige nach Absatz eins, hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
  3. Absatz 4Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
  4. Absatz 5Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
    1. Ziffer eins
      vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige beim Arbeitsamt oder
    2. Ziffer 2
      nach Einlagen der Anzeige beim Arbeitsamt innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung des Landesarbeitsamtes gemäß Absatz 8,
    ausgesprochen werden.
  5. Absatz 6Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind der Verwaltungsausschuß und der Vermittlungsausschuß von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen.
  6. Absatz 7Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist von der Arbeitsmarktverwaltung auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Das zuständige Arbeitsamt hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.
  7. Absatz 8Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Das Landesarbeitsamt hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes ist der Arbeitgeber zu verständigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095903

Alte Dokumentnummer

N6196918131L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P45a/NOR12095903

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