Rechtssatz für 10ObS224/89; 9ObA316/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084560

Geschäftszahl

10ObS224/89; 9ObA316/89; 10ObS23/91; 10ObS26/91; 10ObS284/91; 10ObS242/92; 10ObS234/92; 10ObS96/95; 10ObS114/95; 10ObS2123/96w; 10ObS2086/96d; 10ObS246/95; 10ObS281/98s; 10ObS324/99s; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS113/07a; 10ObS141/15f; 10ObS151/15a; 10ObS77/18y; 10ObS101/20f; 10ObS76/23h; 10ObS106/24x; 10ObS34/25k

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Norm

ASVG §175 Abs1
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 224/89
    Entscheidungstext OGH 29.08.1989 10 ObS 224/89
    Veröff: SZ 62/139 = EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90
  • 9 ObA 316/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 316/89
    Auch
  • 10 ObS 23/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 23/91
    Veröff: SSV-NF 5/8
  • 10 ObS 26/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 26/91
    Veröff: SSV-NF 5/11
  • 10 ObS 284/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 284/91
    Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
  • 10 ObS 242/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 242/92
    Beisatz: Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/117
  • 10 ObS 234/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 234/92
    Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. (T2) Veröff: SSV-NF 6/115
  • 10 ObS 96/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 96/95
  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt. (T3) Beisatz: Als geeignetes Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen musste. Dabei kommt es nicht auf ausdrücklichen Druck an, sondern darauf ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, das heißt für jedermann begreiflich geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. (T4) Veröff: SZ 68/214
  • 10 ObS 2123/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2123/96w
  • 10 ObS 2086/96d
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2086/96d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fußballspiel, das zur Verletzung des Klägers führte, stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T5)
  • 10 ObS 246/95
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95
    nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. (T6); Beis wie T1; Beisatz: Schon im Hinblick darauf, dass nach den Arbeitszeitbestimmungen grundsätzlich die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, kann niemand ernstlich annehmen, dass er aus dienstlichen Rücksichten an einer Feier teilzunehmen hat, die insgesamt zehn Stunden dauert. (T7) Veröff: SZ 69/64
  • 10 ObS 281/98s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 281/98s
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/144
  • 10 ObS 324/99s
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 324/99s
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG. (T8) Beisatz: Die Gewährung von Sonderurlaub reicht jedoch nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. (T9)
  • 10 ObS 30/01m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
    Auch; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)
  • 10 ObS 59/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T9
  • 10 ObS 113/07a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
    Veröff: SZ 2007/184
  • 10 ObS 141/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 141/15f
    Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier. (T11)
  • 10 ObS 151/15a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 151/15a
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Taxi-Bobfahrt im Rahmen eines Seminars. (T12)
  • 10 ObS 77/18y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 77/18y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Ausflug während eines Rehabilitationsaufenthalts. (T13)
  • 10 ObS 101/20f
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 101/20f
    Beisatz: Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser unmittelbar zusammenhängen und nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (siehe auch RS0084544 [T5] und [T7]).(T14)
    Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T15)
  • 10 ObS 76/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 76/23h
    Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T16)
  • 10 ObS 106/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 106/24x
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T17)
  • 10 ObS 34/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 34/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19890829_OGH0002_010OBS00224_8900000_002

Rechtssatz für 10ObS280/89 (10ObS281/89); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084544

Geschäftszahl

10ObS280/89 (10ObS281/89); 2Ob147/89; 10ObS23/91; 10ObS36/91; 10ObS284/91; 10ObS170/92; 10ObS96/95; 10ObS114/95; 10ObS2123/96w; 10ObS2043/96f; 10ObS281/97i; 10ObS281/98s; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS121/05z; 10ObS113/07a; 10ObS54/12g; 10ObS141/15f; 10ObS151/15a; 10ObS13/20i; 10ObS101/20f; 8ObA83/22x; 10ObS76/23h; 10ObS106/24x; 10ObS32/25s; 10ObS34/25k

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Norm

ASVG §175 Abs1
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (hier dreitägiger Betriebsausflug nach Dubrovnik).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 280/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 280/89
    Veröff: SZ 62/180 = EvBl 1990/85 S 375 = SSV-NF 3/138
  • 2 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 147/89
  • 10 ObS 23/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 23/91
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung. (T1) Veröff: SSV-NF 5/8
  • 10 ObS 36/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 36/91
    Beisatz: Hier: Dreitägige Schiwochenende in der Freizeit, wobei nur für einen Tag ein (nicht verpflichtendes) gemeinsames Programm vorgesehen war und an dem außer den Mitarbeitern samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auch Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten Konzern-Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich teilnahmen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/11
  • 10 ObS 284/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 284/91
    Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
  • 10 ObS 170/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 170/92
    nur: Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. (T3); Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T4) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)
  • 10 ObS 96/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 96/95
    nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. (T5)
  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. (T6); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/214
  • 10 ObS 2123/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2123/96w
    Auch; Beisatz: Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen. (T7); Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust Reiten zu gehen. (T8)
  • 10 ObS 2043/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2043/96f
    Beis wie T1; Beisatz: Kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst); zur Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373. (T9)
  • 10 ObS 281/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 281/97i
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 281/98s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 281/98s
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/144
  • 10 ObS 30/01m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
    nur T5; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)
  • 10 ObS 59/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
    nur T6
  • 10 ObS 121/05z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 121/05z
    Auch; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T11)
  • 10 ObS 113/07a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/184
  • 10 ObS 54/12g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 54/12g
    Auch
  • 10 ObS 141/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 141/15f
    Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnieren. (T12)
  • 10 ObS 151/15a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 151/15a
    Auch
  • 10 ObS 13/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 13/20i
    Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag. (T13)
  • 10 ObS 101/20f
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 101/20f
    nur T5; Beis wie T7;
    Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T14)
  • 8 ObA 83/22x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 83/22x
  • 10 ObS 76/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 76/23h
    nur T5
    Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T15)
  • 10 ObS 106/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 106/24x
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T16)
  • 10 ObS 32/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 32/25s
  • 10 ObS 34/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 34/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T17); Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_010OBS00280_8900000_001

Entscheidungstext 10ObS101/20f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2021/13 = SSV-NF 34/66

Geschäftszahl

10ObS101/20f

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2020, GZ 12 Rs 30/20y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin arbeitet seit 1994 als Lehrerin und arbeitete seit 2014 an einer Volksschule im Land S*. Einmal jährlich macht das Lehrpersonal der Volksschule (insgesamt zwölf Lehrerinnen) gemeinsam einen Ausflug. Dieser wird von der Direktorin oder – in deren Auftrag – von einer Lehrkraft organisiert.

[2]            Von 22. 9. 2017 bis 24. 9. 2017 sollte dieser Ausflug nach der Vorgabe der Direktorin auf eine Hütte gehen, die der Familie jener Lehrkraft der Volksschule gehört, die von der Direktorin mit der Organisation des Ausflugs betraut wurde. Bereits im Jahr zuvor fand – auch unter Teilnahme der Klägerin – der gemeinsame Ausflug des Lehrpersonals der Volksschule in diese Hütte statt. Der Zweck des Ausflugs waren die Förderung der Teamentwicklung und die Pflege der Betriebsgemeinschaft. Der Direktorin war sehr wichtig, dass alle Lehrerinnen und Lehrer am Ausflug teilnahmen. Wer sich entschuldigte, musste dies begründen. Die Direktorin bewilligte als Schulleiterin den gemeinsamen Ausflug. Beim Land wurde ein Kostenzuschuss beantragt. Das Land bewilligt auch eine Kostenrückerstattung, jedoch nur in geringer Höhe.

[3]            Acht von zwölf Lehrerinnen und Lehrern nahmen am Ausflug teil. Auch die Direktorin sollte teilnehmen, musste aber aus dienstlichen Gründen kurzfristig absagen. Für den Ausflug war ein gemeinsames Programm geplant, nämlich Wandern bzw „Schwammerlsuchen“. Nach der Wanderung am 23. 9. 2017, einem Samstag, wurde gemeinsam in der Hütte gekocht und gegessen. Danach saßen die Lehrerinnen und Lehrer noch bis etwa 23:30 Uhr zusammen, ehe sie zu Bett gingen.

[4]       Die Klägerin schlief in einem Schlafzimmer im ersten Stock der Hütte. Dieser war über eine schmale Holzstiege erreichbar. Gegen 2:00 Uhr früh am 24. 9. 2017 erwachte die Klägerin und verließ das Schlafzimmer. Sodann stürzte die Klägerin die Holzstiege hinunter und zog sich sehr schwere Verletzungen zu. Es steht nicht fest, aus welchem Anlass die Klägerin aufwachte und das Schlafzimmer verließ. Es steht nicht fest, dass sich der Unfall ereignete, als die Klägerin am Weg zur Toilette war. Die Klägerin war nicht alkoholisiert.

[5] Mit Bescheid vom 8. 1. 2018 lehnte die beklagte (nunmehrige) BVAEB die Anerkennung des Unfalls vom 24. 9. 2017 als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG sowie die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG ab. Der Ausflug sei keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Der Unfall der Klägerin habe sich aus Anlass einer nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet.

[6]            Das Erstgericht gab der Klage statt. Es sprach der Klägerin für die Folgen der durch den Dienstunfall vom 24. 9. 2017 erlittenen Gesundheitsstörungen eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % samt Zusatzrente ab dem 1. 4. 2018 zu. Der gemeinsame Ausflug von zwei Dritteln der Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Klägerin sei während des Betriebsausflugs einem erhöhten, aus der dienstlichen Sphäre stammenden Risiko ausgesetzt gewesen, sodass ihre eigenwirtschaftliche Tätigkeit unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe.

[7]            Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es bejahte – ebenso wie das Erstgericht – das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Auch während einer solchen stünden jedoch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie der Verrichtung lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse dienten. Der Beweis dafür sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse anderer Art genüge für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht.

[8] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

[9] Ein Arbeitsunfall liegt gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat (RIS-Justiz RS0084229 [T1]). Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt, was hier nicht der Fall ist.

[10] Diese Grundsätze gelten auch für einen Arbeitsunfall, der sich im Zuge einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen (RS0084560). Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung muss es sich nach der Rechtsprechung um eine vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Veranstaltung handeln, sie muss allen oder zumindest Gruppen von Betriebsangehörigen offen stehen und sie muss dem Zweck der Förderung der Verbundenheit mit dem Unternehmen bzw der Dienstnehmer untereinander dienen (RS0084544; RS0084632). Der Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wurzelt im betrieblichen Interesse an der Pflege der Verbundenheit zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerschaft des Unternehmens (10 ObS 151/15a SSV-NF 30/20). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen mögen zwar im Allgemeinen nicht länger als einen Tag dauern (R. Müller in SV-Komm [222. Lfg] Paragraph 175, ASVG Rz 62), sie können im Einzelfall jedoch auch länger als einen Tag dauern und grundsätzlich, – wie hier – auch an arbeitsfreien Tagen stattfinden (10 ObS 54/12g SSV-NF 26/35).

[11]           Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Ausflug, an dem die Klägerin zum Unfallszeitpunkt teilnahm, (noch) als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen war, kann im vorliegenden Fall unterbleiben, weil das Berufungsgericht in vertretbarer Weise das Vorliegen eines Dienstunfalls im konkreten Fall verneint hat.

[12] Denn auch bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser unmittelbar zusammenhängen und nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (10 ObS 2123/96w mwH; R. Müller in SV-Komm Paragraph 175, Rz 69). Auch unter der Annahme, dass sich der Unfall der Klägerin während einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet hätte, war er Folge einer in der Privatsphäre der Klägerin wurzelnden Kausalkette, sodass kein Versicherungsschutz besteht (R. Müller in SV-Komm [222. Lfg] Vor Paragraphen 174 –, 177, Rz 23 und 43). Denn die Ursache des Unfalls lag in einem Verhalten der Klägerin, das mit dem gemeinsamen Ausflug der Lehrerinnen und Lehrer in keinem Zusammenhang stand.

[13]           In ihrer außerordentlichen Revision führt die Klägerin aus, dass bereits das „Nehmen der Schlafstatt“, der Gang zur Toilette und das Bedürfnis, frische Luft infolge eines Schwindelgefühls „zu schnappen“, lebenswichtige Bedürfnisse darstellten, die infolge der außergewöhnlichen Gegebenheiten in der Hütte – insbesondere der Steilheit der schmalen Treppe, an deren oberen Ende sich ein Balken befunden habe, unter dem man sich bücken hätte müssen – unter dem Schutz der Unfallversicherung stünden.

[14]           Vergleichbar zur Rechtsprechung zu Dienstreisen kann auch bei einer mehrtägigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung die Verrichtung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses unter den besonderen Umständen der Übernachtung an einem fremden Ort allenfalls unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen (so für Dienstreisen RS0084588). Abgesehen davon, dass auch das Schlafen grundsätzlich dem überwiegend persönlichen, unversicherten Lebensbereich angehört (mit Ausschluss des hier gar nicht behaupteten Falls, dass es auf eine große Anstrengung durch vorausgegangene Arbeit oder sonstige betriebliche Gründe zurückgegangen ist: RS0084355), hat die Klägerin keinen Unfall im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten „Nehmen der Schlafstatt“ erlitten, sondern erst, nachdem sie diese verlassen hatte. Weiters hat die Klägerin ihr zunächst erstattetes Vorbringen, dass sie nach dem Erwachen die Toilette aufsuchen wollte, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten (ON 6), sodass auf ihre diesbezüglich nun wieder gegenteiligen Ausführungen in der Revision nicht Bedacht genommen werden darf. Dass die Klägerin „frische Luft“ schnappen wollte, weil ihr schwindlig geworden sei, steht ebenfalls nicht fest.

[15]           Die Beweispflicht der Klägerin umfasst nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast auch den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit. Diese Feststellung fällt in den Tatsachenbereich (10 ObS 281/97i SSV-NF 11/123). Wie es zum Sturz der Klägerin über die Treppe kam, steht hier nicht fest. Mit ihren Ausführungen, dass der Versicherungsschutz aufgrund der von ihr erlittenen besonders schweren Verletzungen und der Bewusstlosigkeit bejaht werden müsse, macht die Klägerin eine Beweislasterleichterung geltend.

[16] Zwar ist die Frage, ob in einem konkreten Fall ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast zulässt, eine revisible Rechtsfrage (RS0022624; RS0022549). Der Lösung dieser Frage kommt allerdings im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer Fälle und die jeweils maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RS0022624 [T4, T5]; RS0022549 [T3]). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266 uva). Im vorliegenden Fall steht nicht fest, wie es zum Sturz der Klägerin über die Treppe kam. Die Klägerin übte vor dem Sturz keine Tätigkeit im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung – hier mit der (allenfalls) unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung – aus, der Anscheinsbeweis ist daher nicht zulässig (10 ObS 125/04m). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287). Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht (RS0110571 [T4]).

[17]           Die von der Revisionswerberin beantragte mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof im Revisionsverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat. Beweisaufnahmen und Beweisergänzungen werden von der Revisionswerberin gar nicht beantragt und sind auch vor dem Obersten Gerichtshof nicht durchzuführen (RS0043689).

Textnummer

E129801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E129801

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20201013_OGH0002_010OBS00101_20F0000_000