OGH
RS0084560
03.06.2025
10ObS224/89; 9ObA316/89; 10ObS23/91; 10ObS26/91; 10ObS284/91; 10ObS242/92; 10ObS234/92; 10ObS96/95; 10ObS114/95; 10ObS2123/96w; 10ObS2086/96d; 10ObS246/95; 10ObS281/98s; 10ObS324/99s; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS113/07a; 10ObS141/15f; 10ObS151/15a; 10ObS77/18y; 10ObS101/20f; 10ObS76/23h; 10ObS106/24x; 10ObS34/25k
ASVG §175 Abs1
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
TE OGH 1989-08-29 10 ObS 224/89
Veröff: SZ 62/139 = EvBl 1990/15 S 84 = SSV-NF 3/90
TE OGH 1989-11-22 9 ObA 316/89
Auch
TE OGH 1991-01-29 10 ObS 23/91
Veröff: SSV-NF 5/8
TE OGH 1991-02-12 10 ObS 26/91
Veröff: SSV-NF 5/11
TE OGH 1991-10-22 10 ObS 284/91
Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
TE OGH 1992-10-13 10 ObS 242/92
Beisatz: Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/117
TE OGH 1992-10-13 10 ObS 234/92
Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. (T2) Veröff: SSV-NF 6/115
TE OGH 1995-06-08 10 ObS 96/95
TE OGH 1995-11-14 10 ObS 114/95
Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt. (T3) Beisatz: Als geeignetes Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen musste. Dabei kommt es nicht auf ausdrücklichen Druck an, sondern darauf ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, das heißt für jedermann begreiflich geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen. (T4) Veröff: SZ 68/214
TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2123/96w
TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2086/96d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fußballspiel, das zur Verletzung des Klägers führte, stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T5)
TE OGH 1996-03-12 10 ObS 246/95
nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. (T6); Beis wie T1; Beisatz: Schon im Hinblick darauf, dass nach den Arbeitszeitbestimmungen grundsätzlich die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, kann niemand ernstlich annehmen, dass er aus dienstlichen Rücksichten an einer Feier teilzunehmen hat, die insgesamt zehn Stunden dauert. (T7) Veröff: SZ 69/64
TE OGH 1998-09-01 10 ObS 281/98s
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/144
TE OGH 1999-11-30 10 ObS 324/99s
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG. (T8) Beisatz: Die Gewährung von Sonderurlaub reicht jedoch nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. (T9)
TE OGH 2001-03-06 10 ObS 30/01m
Auch; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)
TE OGH 2001-04-03 10 ObS 59/01a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T9
TE OGH 2007-11-27 10 ObS 113/07a
Veröff: SZ 2007/184
TE OGH 2016-01-19 10 ObS 141/15f
Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier. (T11)
TE OGH 2016-02-22 10 ObS 151/15a
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Taxi-Bobfahrt im Rahmen eines Seminars. (T12)
TE OGH 2018-09-13 10 ObS 77/18y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Ausflug während eines Rehabilitationsaufenthalts. (T13)
TE OGH 2020-10-13 10 ObS 101/20f
Beisatz: Bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser unmittelbar zusammenhängen und nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (siehe auch RS0084544 [T5] und [T7]).(T14)
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T15)
TE OGH 2024-03-12 10 ObS 76/23h
Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T16)
TE OGH 2025-03-18 10 ObS 106/24x
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T17)
TE OGH 2025-06-03 10 ObS 34/25k
vgl; Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T18)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084560