Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084544

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

10ObS280/89 (10ObS281/89); 2Ob147/89; 10ObS23/91; 10ObS36/91; 10ObS284/91; 10ObS170/92; 10ObS96/95; 10ObS114/95; 10ObS2123/96w; 10ObS2043/96f; 10ObS281/97i; 10ObS281/98s; 10ObS30/01m; 10ObS59/01a; 10ObS121/05z; 10ObS113/07a; 10ObS54/12g; 10ObS141/15f; 10ObS151/15a; 10ObS13/20i; 10ObS101/20f; 8ObA83/22x; 10ObS76/23h; 10ObS106/24x; 10ObS32/25s; 10ObS34/25k

Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (hier dreitägiger Betriebsausflug nach Dubrovnik).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-11-21 10 ObS 280/89

Veröff: SZ 62/180 = EvBl 1990/85 S 375 = SSV-NF 3/138

TE OGH 1990-03-28 2 Ob 147/89

TE OGH 1991-01-29 10 ObS 23/91

Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung. (T1) Veröff: SSV-NF 5/8

TE OGH 1991-02-12 10 ObS 36/91

Beisatz: Hier: Dreitägige Schiwochenende in der Freizeit, wobei nur für einen Tag ein (nicht verpflichtendes) gemeinsames Programm vorgesehen war und an dem außer den Mitarbeitern samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auch Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten Konzern-Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich teilnahmen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/11

TE OGH 1991-10-22 10 ObS 284/91

Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111

TE OGH 1992-06-30 10 ObS 170/92

nur: Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. (T3); Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T4) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)

TE OGH 1995-06-08 10 ObS 96/95

nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. (T5)

TE OGH 1995-11-14 10 ObS 114/95

nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. (T6); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/214

TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2123/96w

Auch; Beisatz: Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen. (T7); Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust Reiten zu gehen. (T8)

TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2043/96f

Beis wie T1; Beisatz: Kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst); zur Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373. (T9)

TE OGH 1997-10-15 10 ObS 281/97i

Vgl auch; Beis wie T7

TE OGH 1998-09-01 10 ObS 281/98s

Vgl auch; Veröff: SZ 71/144

TE OGH 2001-03-06 10 ObS 30/01m

nur T5; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)

TE OGH 2001-04-03 10 ObS 59/01a

nur T6

TE OGH 2005-12-22 10 ObS 121/05z

Auch; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T11)

TE OGH 2007-11-27 10 ObS 113/07a

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/184

TE OGH 2012-05-03 10 ObS 54/12g

Auch

TE OGH 2016-01-19 10 ObS 141/15f

Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnieren. (T12)

TE OGH 2016-02-22 10 ObS 151/15a

Auch

TE OGH 2020-02-18 10 ObS 13/20i

Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag. (T13)

TE OGH 2020-10-13 10 ObS 101/20f

nur T5; Beis wie T7;

Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T14)

TE OGH 2022-11-21 8 ObA 83/22x

TE OGH 2024-03-12 10 ObS 76/23h

nur T5

Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T15)

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 106/24x

vgl; Beisatz wie T4

Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T16)

TE OGH 2025-04-24 10 ObS 32/25s

TE OGH 2025-06-03 10 ObS 34/25k

vgl; Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T17); Beisatz wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084544