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10 ObS 280/89
Entscheidungstext
OGH
21.11.1989
10 ObS 280/89
Veröff: SZ 62/180 = EvBl 1990/85 S 375 = SSV-NF 3/138
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2 Ob 147/89
Entscheidungstext
OGH
28.03.1990
2 Ob 147/89
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10 ObS 23/91
Entscheidungstext
OGH
29.01.1991
10 ObS 23/91
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung. (T1) Veröff: SSV-NF 5/8
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10 ObS 36/91
Entscheidungstext
OGH
12.02.1991
10 ObS 36/91
Beisatz: Hier: Dreitägige Schiwochenende in der Freizeit, wobei nur für einen Tag ein (nicht verpflichtendes) gemeinsames Programm vorgesehen war und an dem außer den Mitarbeitern samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auch Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten Konzern-Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich teilnahmen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/11
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10 ObS 284/91
Entscheidungstext
OGH
22.10.1991
10 ObS 284/91
Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
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10 ObS 170/92
Entscheidungstext
OGH
30.06.1992
10 ObS 170/92
nur: Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. (T3); Beisatz: Hier: Schimeisterschaft der Raiffeisenorganisation in Oberösterreich. (T4) Veröff: SSV-NF 6/79 = DRdA 1993,49 (Novak)
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10 ObS 96/95
Entscheidungstext
OGH
08.06.1995
10 ObS 96/95
nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. (T5)
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10 ObS 114/95
Entscheidungstext
OGH
14.11.1995
10 ObS 114/95
nur: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. (T6); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/214
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10 ObS 2123/96w
Entscheidungstext
OGH
21.05.1996
10 ObS 2123/96w
Auch; Beisatz: Auch hier besteht dieser Schutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende dieser Veranstaltung, sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser im erforderlichen Zusammenhang stehen. (T7); Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz, wenn sich vier Personen von der zwanzig Personen umfassenden Gruppe trennen, um auf eigene Faust Reiten zu gehen. (T8)
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10 ObS 2043/96f
Entscheidungstext
OGH
23.04.1996
10 ObS 2043/96f
Beis wie T1; Beisatz: Kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst); zur Finanzierung aus einem Betriebsratfonds siehe etwa Dörner/Holzer, Ein Betriebsschitag, DRdA 1990, 373. (T9)
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10 ObS 281/97i
Entscheidungstext
OGH
15.10.1997
10 ObS 281/97i
Vgl auch; Beis wie T7
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10 ObS 281/98s
Entscheidungstext
OGH
01.09.1998
10 ObS 281/98s
Vgl auch; Veröff: SZ 71/144
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10 ObS 30/01m
Entscheidungstext
OGH
06.03.2001
10 ObS 30/01m
nur T5; Beisatz: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der Unfallversicherung, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (T10)
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10 ObS 59/01a
Entscheidungstext
OGH
03.04.2001
10 ObS 59/01a
nur T6
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10 ObS 121/05z
Entscheidungstext
OGH
22.12.2005
10 ObS 121/05z
Auch; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T11)
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10 ObS 113/07a
Entscheidungstext
OGH
27.11.2007
10 ObS 113/07a
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/184
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10 ObS 54/12g
Entscheidungstext
OGH
03.05.2012
10 ObS 54/12g
Auch
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10 ObS 141/15f
Entscheidungstext
OGH
19.01.2016
10 ObS 141/15f
Beis wie T10; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an betrieblichem Fußballturnieren. (T12)
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10 ObS 151/15a
Entscheidungstext
OGH
22.02.2016
10 ObS 151/15a
Auch
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10 ObS 13/20i
Entscheidungstext
OGH
18.02.2020
10 ObS 13/20i
Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag. (T13)
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10 ObS 101/20f
Entscheidungstext
OGH
13.10.2020
10 ObS 101/20f
nur T5; Beis wie T7;
Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz einer Klägerin, die auf einem Ausflug des Lehrpersonals einer Volksschule mit Übernachtung gegen 2:00 Uhr früh aufwacht, das Schlafzimmer verlässt und über die Stiegen stürzt. (T14)
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8 ObA 83/22x
Entscheidungstext
OGH
21.11.2022
8 ObA 83/22x
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10 ObS 76/23h
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
12.03.2024
10 ObS 76/23h
nur T5
Beisatz: Hier: Schiausflug mit selektiver Teilnahmemöglichkeit und Schirennen. (T15)
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10 ObS 106/24x
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
18.03.2025
10 ObS 106/24x
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise. (T16)
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10 ObS 32/25s
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
24.04.2025
10 ObS 32/25s
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10 ObS 34/25k
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
03.06.2025
10 ObS 34/25k
vgl; Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T17); Beisatz wie T7