Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0131790
Geschäftszahl
8ObS6/17s; 8ObA85/22s
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Norm
KollV für Angestellte im Bäckereigewerbe §11 Abs3
KollV für Arbeitskräfteüberlassung Punkt XVI.3 und Punkt XVI.5
Rechtssatz
Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 KV unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch im laufenden Jahr entstanden ist oder es sich um Resturlaub aus Vorjahren handelt.Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt nach Paragraph 11, Absatz 3, Satz 2 und 3 KV unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch im laufenden Jahr entstanden ist oder es sich um Resturlaub aus Vorjahren handelt.
Entscheidungstexte
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8 ObS 6/17s
Entscheidungstext
OGH
29.11.2017
8 ObS 6/17s
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8 ObA 85/22s
Entscheidungstext
OGH
25.01.2023
8 ObA 85/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Zu Punkten XVI.3 und XVI.5 des KVAÜ; Pkt XVI.5 Satz 1 KVAÜ spricht vom Verbrauch „eines“ Urlaubs, differenziert also nicht zwischen Urlaubsansprüchen aus vergangenen Urlaubsjahren und jenem des aktuellen Urlaubsjahres. Zumal der Urlaubszuschuss der Finanzierung des aktuellen Urlaubs dient, muss Punkt XVI.5 Satz 2 KVAÜ dahin ausgelegt werden, dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn im laufenden Jahr zumindest Urlaub im Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruchs (25 bzw 30 Tage) – unabhängig von dessen Entstehungsjahr – konsumiert wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131790
Im RIS seit
22.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_008OBS00006_17S0000_001