Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0131790

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

8ObS6/17s; 8ObA85/22s

Norm

KollV für Angestellte im Bäckereigewerbe §11 Abs3; KollV für Arbeitskräfteüberlassung Punkt römisch sechzehn.3 und Punkt römisch sechzehn.5

Rechtssatz

Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt nach Paragraph 11, Absatz 3, Satz 2 und 3 KV unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch im laufenden Jahr entstanden ist oder es sich um Resturlaub aus Vorjahren handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2017-11-29 8 ObS 6/17s

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 85/22s

Vgl; Beisatz: Hier: Zu Punkten römisch sechzehn.3 und römisch sechzehn.5 des KVAÜ; Pkt römisch sechzehn.5 Satz 1 KVAÜ spricht vom Verbrauch „eines“ Urlaubs, differenziert also nicht zwischen Urlaubsansprüchen aus vergangenen Urlaubsjahren und jenem des aktuellen Urlaubsjahres. Zumal der Urlaubszuschuss der Finanzierung des aktuellen Urlaubs dient, muss Punkt römisch sechzehn.5 Satz 2 KVAÜ dahin ausgelegt werden, dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn im laufenden Jahr zumindest Urlaub im Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruchs (25 bzw 30 Tage) – unabhängig von dessen Entstehungsjahr – konsumiert wurde. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131790