Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 77, tagesaktuelle Fassung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 77

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Kostenersatzansprüche

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 3 und des Paragraph 79, hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand;
    2. Ziffer 2
      der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten
      1. Litera a
        vorbehaltlich des Absatz 2, – nach dem Wert des Ersiegten;
      2. Litera b
        dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.
  3. Absatz 3,Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 7, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40021318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P77/NOR40021318