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Bundesrecht konsolidiert: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 77, tagesaktuelle Fassung
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D)
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 77
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 76 am 13.04.2026
§ 78 am 13.04.2026
Alle Fassungen
§ 77 heute
§ 77 gültig ab 01.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 77 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
§ 77 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Kostenersatzansprüche
§ 77.
Paragraph 77,
(1)
Absatz eins,
Vorbehaltlich des Abs. 3 und des § 79 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten
Vorbehaltlich des Absatz 3 und des Paragraph 79, hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten
1.
Ziffer eins
der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand;
2.
Ziffer 2
der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten
a)
Litera a
vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten;
vorbehaltlich des Absatz 2, – nach dem Wert des Ersiegten;
b)
Litera b
dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.
(2)
Absatz 2,
Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.
(3)
Absatz 3,
Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 7,
BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40021318
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P77/NOR40021318