Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0131930
Geschäftszahl
8ObS3/17z
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Norm
Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ArtXVII
Rechtssatz
Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses nach Art XVII Z 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe tritt unabhängig davon ein, ob der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus früheren Jahren stammt.Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses nach Artikel römisch siebzehn, Ziffer 6, des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe tritt unabhängig davon ein, ob der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus früheren Jahren stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131930
Im RIS seit
03.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_008OBS00003_17Z0000_001