Rechtssatz für 9Os113/66; 12Os134/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096733

Geschäftszahl

9Os113/66; 12Os134/66; 13Os126/74; 9Os183/79; 9Os69/81; 13Ns16/85; 10Ns1/86; 11Os184/85; 10Ns9/86; 9Os132/85; 11Nds147/86 (11Ns20/86); 13Os178/86; 13Ns8/87; 11Ns3/88; 13Ns3/88; 15Ns5/88; 15Ns19/01; 15Os139/03; 14Os163/03; 14Os100/07y; 13Os61/09h; 13Os1/10m; 12Ns53/10f; 13Os94/11i; 16Bkd4/11; 15Os39/13v; 13Os24/13y; 11Os132/13s; 12Os149/13y (12Os5/14y); 12Ns93/15w; 17Os15/15g; 14Os29/16w (14Os42/16g); 12Ns61/16s; 15Os47/16z; 15Os138/17h; 12Ns36/18t; 12Os137/18s; 14Os112/18d; 2Dg1/20w; 14Os97/20a; 14Os2/21g; 13Os91/21p; 11Os91/22z; 14Os51/23s; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os106/23x (13Os107/23v); 14Os72/24f; 14Os61/23m; 14Os66/25z (14Os67/25x)

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

StPO §43 Abs1 Z3 B
StPO §72
  1. StPO § 43 heute
  2. StPO § 43 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 43 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 43 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse zu ändern nicht gewillt sein werde. Keine Ablehnung einer Schöffin, weil sie Mitglied der SPÖ sei, die dem Südtiroler Freiheitskampf ablehnend gegenüberstehe.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 113/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1967 9 Os 113/66
    Veröff: EvBl 1967/446 S 640
  • 12 Os 134/66
    Entscheidungstext OGH 14.09.1966 12 Os 134/66
    nur: Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse zu ändern nicht gewillt sein werde. (T1)
    Beisatz: Vorsitzender des Schöffensenates wich bei der Heranziehung der Schöffen zur Hauptverhandlung von der Reihenfolge der Dienstliste unzulässigerweise ab, indem er Laienrichter ausschied, welche der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört haben, oder welche in der Zeit der ns Herrschaft aus politischen oder rassischen Gründen verfolgt worden sind sowie alle Personen, welche Mitglieder einer zugelassenen politischen Partei der Zweiten Republik sind. (T2)
  • 13 Os 126/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 13 Os 126/74
    nur T1; Veröff: EvBl 1975/142 S 273
  • 9 Os 183/79
    Entscheidungstext OGH 18.03.1980 9 Os 183/79
    nur T1; Veröff: EvBl 1980/160 S 468
  • 9 Os 69/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 9 Os 69/81
    nur T1
  • 13 Ns 16/85
    Entscheidungstext OGH 18.07.1985 13 Ns 16/85
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Ns 1/86
    Entscheidungstext OGH 21.01.1986 10 Ns 1/86
    Vgl auch; nur T1
  • 11 Os 184/85
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 57/17
  • 10 Ns 9/86
    Entscheidungstext OGH 10.06.1986 10 Ns 9/86
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Os 132/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 9 Os 132/85
    Vgl auch; Beisatz: Zugehörigkeit eines Geschwornen zur FSG im ÖGB. (T3)
  • 11 Nds 147/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 11 Nds 147/86
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 178/86
    Entscheidungstext OGH 02.04.1987 13 Os 178/86
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Ns 8/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 13 Ns 8/87
    Vgl auch; nur T1
  • 11 Ns 3/88
    Entscheidungstext OGH 18.02.1988 11 Ns 3/88
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Ns 3/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Ns 3/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Ns 5/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 15 Ns 5/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Ns 19/01
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 15 Ns 19/01
    Vgl auch
  • 15 Os 139/03
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 139/03
    Auch; nur T1
  • 14 Os 163/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 163/03
    Auch; nur T1
  • 14 Os 100/07y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 100/07y
    Auch; nur T1
  • 13 Os 61/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
    Auch; Beisatz: § 43 Abs 1 Z 3 StPO soll als innerstaatliche Ausgestaltung des grundrechtlichen Anspruchs auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht als Teilaspekt des fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK bloß das Tätigwerden eines voreingenommenen Richters, der ungeachtet der Verfahrensergebnisse seine Meinung nicht zu ändern bereit ist, verhindern. (T4)
  • 13 Os 1/10m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 1/10m
    Auch; Beisatz: Ob dies der Fall ist, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine nicht eingehaltene Absprache zu Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO führen kann. Ein Hinweis auf Befangenheit des Richters könnte auch in der Höhe der für den Fall des Nichtkontrahierens in Aussicht gestellten Strafe liegen. (T5)
  • 12 Ns 53/10f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2010 12 Ns 53/10f
    nur T1
  • 13 Os 94/11i
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 13 Os 94/11i
    Auch
  • 16 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 21.05.2012 16 Bkd 4/11
    nur T1
  • 15 Os 39/13v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 39/13v
    Auch; Beis wie T4
  • 13 Os 24/13y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 24/13y
    Auch
  • 11 Os 132/13s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 11 Os 132/13s
    Auch; nur T1
  • 12 Os 149/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 149/13y
    Auch; Beisatz: Hier: Geschworene bildeten sich (angeblich) „bereits am dritten Verhandlungstag“ eine Meinung. Maßgeblich, ob sie angesichts allfälliger gegenteiliger Beweisergebnisse nicht mehr gewillt waren, von ihren bisherigen Meinungen abzugehen. (T6)
  • 12 Ns 93/15w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2015 12 Ns 93/15w
    Auch
  • 17 Os 15/15g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 17 Os 15/15g
    Vgl
  • 14 Os 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
    Auch
  • 12 Ns 61/16s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 12 Ns 61/16s
    Auch
  • 15 Os 47/16z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 47/16z
    Auch
  • 15 Os 138/17h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2018 15 Os 138/17h
    Auch
  • 12 Ns 36/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 12 Ns 36/18t
    Vgl
  • 12 Os 137/18s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2019 12 Os 137/18s
    nur T1
  • 14 Os 112/18d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 112/18d
    Auch
  • 2 Dg 1/20w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2020 2 Dg 1/20w
    Vgl; nur T1
  • 14 Os 97/20a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 97/20a
    Vgl; Beisatz: Hier mit einer Gutachtenserstattung in einem Pflegschaftsverfahren vorbefasste Sachverständige. (T7)
  • 14 Os 2/21g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 2/21g
    Vgl
  • 13 Os 91/21p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 91/21p
    Vgl
  • 11 Os 91/22z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 91/22z
    Vgl
  • 14 Os 51/23s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 51/23s
    vgl
  • 13 Os 115/23w
    Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Os 115/23w
    vgl
  • 13 Os 106/23x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 13 Os 106/23x
    vgl
  • 14 Os 72/24f
    Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 72/24f
    vgl
  • 14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
  • 14 Os 66/25z
    Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 66/25z
    vgl

Schlagworte

Nationalsozialismus, Partei, Gewerkschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19670216_OGH0002_0090OS00113_6600000_002

Entscheidungstext 11Os132/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os132/13s

Entscheidungsdatum

29.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2013, GZ 16 Hv 181/12h-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Frank G***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB (1./) und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (2./) sowie des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (3./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er

1./ am 9. Mai 2012 im Raum N***** und G***** Sylvia S***** durch Festhalten im Nackenbereich, sohin mit Gewalt, sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit, und zwar indem er sie im Zuge der zu 2./ beschriebenen Tathandlungen gegen ihren Willen in seinem PKW an den Tatort verbrachte und unter Vorhalt einer täuschend echt wirkenden Schreckschusspistole sinngemäß äußerte, er würde sie umbringen, wenn sie nicht alles mache, was er von ihr verlange, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr und zur Duldung analer und vaginaler Digitalpenetration genötigt, wobei er sie durch die Tat auch in besonderer Weise erniedrigte, indem er sein Ejakulat in ihrem Gesicht verrieb und sie zwang, dieses von seiner Hand abzulecken, wodurch Sylvia S***** eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Traumafolgestörung mit posttraumatischen Elementen mit einer Gesundheits-schädigung über 24 Tage, erlitt;

2./ von 9. bis 10. Mai 2012 an verschiedenen Orten Österreichs Sylvia S***** über mehrere Stunden widerrechtlich in dem von ihm gelenkten PKW gefangen gehalten, indem er sie gegen ihren Willen an verschiedene Orte in Österreich verbrachte und sie an der Flucht hinderte, wobei er dem völlig eingeschüchterten Mädchen hochprozentigen Alkohol zu trinken gab, sohin die Freiheitsentziehung auf solche Weise beging, dass sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete;

3./ am 21. Februar 2013 in Graz im Rahmen seiner Vernehmung als Angeklagter in der Hauptverhandlung des Verfahrens zum AZ 16 Hv 181/12h des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Polizeibeamten GI Gerald B***** und GI Gernot K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung unter Ausnützung einer Amtsstellung falsch verdächtigte, indem er behauptete, die Polizisten hätten ihm gedroht, er würde „eine aufs Maul bekommen“, wenn er nicht geständig wäre, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Ziffer eins, 4, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) reklamiert, den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 3. April 2013 abgelehnt zu haben, weil dieser dem Angeklagten aufgrund des Mitführens von zwei gefüllten Benzinkanistern in der Hauptverhandlung am 21. Februar 2013 unterstellt habe, dass er sich der Privatbeteiligten „entledigen“ habe wollen, scheitert diese bereits daran, dass die relevierten Umstände entgegen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satzteil StPO in der Hauptverhandlung nicht sofort gerügt wurden.

Im Übrigen trifft die im Beschluss des Präsidenten vom 9. April 2013 (ON 112) vertretene Rechtsauffassung zu, wonach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bloß das Tätigwerden eines voreingenommenen Richters verhindern will, der ungeachtet der Verfahrensergebnisse seine Meinung nicht zu ändern bereit ist (RIS-Justiz RS0096733).

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Br***** und Dr. Martin Sch***** zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vorliege bzw dieser nicht unter einer hochgradigen seelisch-geistigen Abartigkeit leide oder unter einem solchen Einfluss gehandelt habe, zu Recht der Abweisung.

Ein Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll (Paragraph 154, Absatz eins, StPO). Der vom Antragsteller der Sache nach angestrebten Überprüfung der Schlüsse des vom Gericht beigezogenen Gutachters dient eine Vernehmung eines Zeugen hingegen nicht. Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO sind sachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen durch dessen Befragung, im Fall nicht beseitigter Bedenken hingegen durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Dabei liegen Qualitätsmängel im Sinn der genannten Norm nur dann vor, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargetan werden müsste (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16). Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin Dr. Felicitas D*****, wonach die bei Sylvia S***** festgestellten Verletzungen (auch) für sie „frischerer Art waren, also nur Stunden bis vielleicht ein/zwei Tage“ zurücklagen und der darauf basierenden Kritik am Gutachten der Sachverständigen Dr. Eva Sche*****, wonach die Verletzungen zwar alle vom Unfall stammen, aber keine zwei Tage zurückliegen können, zeigt die Rüge derartige Mängel jedenfalls nicht auf.

Die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Urologie zum Nachweis fehlender Ejakulationsfähigkeit des Angeklagten erfolgte gleichfalls zu Recht, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb das behauptete Beweisergebnis bei der von ihm zugestandenen zumindest zeitweiligen Fähigkeit dazu zu erwarten sei (ON 122 S 23).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Anforderungen wird die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a und 10, der Sache nach ausschließlich Ziffer 10,), soweit sie die vorgenommene Subsumtion des Tatgeschehens auch unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB bekämpft, nicht gerecht.

Aus welchem Grund sich der Angeklagte mit der festgestellten Traumafolgestörung mit einhergehender Gesundheitsschädigung über 24 Tage abgefunden haben muss, obwohl Paragraph 7, Absatz 2, StGB die fahrlässige Herbeiführung der Tatfolgen genügen lässt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Nicht nachvollziehbar ist auch das weitere Argument der Rüge, wonach das Erstgericht zwar festgestellt habe, dass der Angeklagte beabsichtigte, die Privatbeteiligte in besonderer Weise zu erniedrigen, Feststellungen zur Willenskomponente aber fehlen würden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Wollen des objektiven Tatbildes in sich schließt, dass der Täter den konkreten Sachverhalt bedacht, ihn sich also vorgestellt hat.

Soweit die Rüge Konstatierungen zur Wollenskomponente vermisst, ist sie auf US 6 zu verweisen („um das Mädchen besonders zu erniedrigen, rieb er ihr das Ejakulat von hinten ins Gesicht und zwang es, dieses von seiner Hand abzulecken“).

Der Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider haben die Tatrichter den Ursachenzusammenhang zwischen der geistigen Abnormität höheren Grades und der Begehung der Anlasstaten ausdrücklich festgestellt (US 11, 13) und es wurden (bei verständiger Lesart) auch sämtliche der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 3, 4, 11 und 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0110OS00132.13S.1029.000

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JJT_20131029_OGH0002_0110OS00132_13S0000_000