Rechtssatz für 4Ob313/76 4Ob26/94 4Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010299

Geschäftszahl

4Ob313/76; 4Ob26/94; 4Ob266/01y; 4Ob147/13s

Entscheidungsdatum

22.10.2013

Rechtssatz

1.) Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes genießt keinen urheberechtlichen Schutz.

2.) Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. ( Paragraphen 354, 339, 344, ff, 362 ff ABGB ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 313/76
    Veröff: SZ 49/45 = ( Besprechung v. Federsel im ÖBl 1977,26 ) = EvBl 1976/263 S 606 = JBl 1976,490 = GRURInt 1977,211
  • 4 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 26/94
    nur: Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. (T1)
    Beisatz: Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht. (T2)
  • 4 Ob 266/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 266/01y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne Einwilligung des Eigentümers ist nicht nur das Betreten der Liegenschaft rechtswidrig, sondern auch jede Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils. Auch die bloße Verwendung eines nur durch eine Eigentumsverletzung erlangten Fotos kann daher zur Unterlassung verpflichten. (T3)
  • 4 Ob 147/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 147/13s
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0040OB00313_7600000_002

Rechtssatz für 7Ob799/81; 4Ob143/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039927

Geschäftszahl

7Ob799/81; 4Ob143/89; 1Ob711/89; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 6Ob1512/94; 5Ob546/95; 7Ob1653/95; 6Ob2075/96g; 4Ob2088/96d; 4Ob2278/96w; 9ObA270/97i; 9Ob306/97h; 1Ob183/98p; 3Ob311/98; 2Ob46/99z; 2Ob82/99v; 9ObA62/99d; 6Ob141/99z; 9ObA336/99y; 4Ob96/00x; 4Ob275/00w; 5Ob295/00v; 2Ob29/01f; 8Ob312/00s; 9ObA85/01t; 9ObA55/02g; 4Ob101/02k; 7Ob209/02i; 7Ob275/02w; 9ObA235/02b; 9ObA7/03z; 7Ob38/03v; 6Ob65/03g; 8Ob100/03v; 1Ob264/03k; 6Ob242/04p; 10ObS151/04k; 10ObS39/05s; 3Ob13/05s; 3Ob252/06i; 3Ob66/07p; 4Ob9/07p; 9Ob27/07x; 2Ob214/07w; 2Ob198/07t; 4Ob79/08h; 4Ob101/09w; 3Ob135/09p; 9Ob26/09b; 4Ob221/09t; 4Ob102/10v; 7Ob121/10k; 3Ob197/10g; 9ObA22/10s; 17Ob21/10b; 17Ob1/11p; 4Ob101/11y; 17Ob19/11k; 7Ob63/12h; 3Ob42/13t; 2Ob20/13z; 9Ob19/13d; 4Ob147/13s; 9ObA102/13k; 3Ob42/14v; 1Ob88/14v; 4Ob39/15m; 7Ob226/14g; 8ObA80/15w; 5Ob12/16z; 9ObA143/15t; 6Ob85/16t; 3Ob172/16i; 3Ob153/16w; 2Ob8/16i; 3Ob190/16m; 3Ob217/16g; 6Ob105/17k; 2Ob176/17x; 3Ob79/17i; 3Ob195/17y; 3Ob191/17k; 3Ob31/18g; 9ObA68/18t; 1Ob73/18v; 6Ob129/18s; 8Ob158/18w; 6Ob209/18f; 4Ob44/19b; 3Ob50/19b; 1Ob100/19s; 2Ob47/19d; 3Ob95/20x; 4Ob94/21h; 8Ob28/21g; 5Ob129/21p; 4Ob69/22h; 10ObS10/23b; 10Ob2/23a; 8Ob30/23d; 1Ob93/23t; 2Ob187/23y; 2Ob130/23s; 9ObA52/23x; 7Ob101/24i; 8Ob118/24x; 10Ob26/24g; 9Ob113/24v; 8Ob75/25z; 9Ob62/25w; 7Ob98/25z; 1Ob84/25x; 7Ob28/26g

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Norm

ZPO §266 DIV
ZPO §267
ZPO §502 Abs1 HII
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 799/81
    Entscheidungstext OGH 29.07.1982 7 Ob 799/81
    Veröff: SZ 55/116
  • 4 Ob 143/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 143/89
    Auch; nur: Unsubstantiiertes Bestreiten ist als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. (T1)
  • 1 Ob 711/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
    nur: Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen. (T2)
    Veröff: SZ 63/201
  • 8 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 509/92
  • 1 Ob 14/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 14/93
    Auch; Beisatz: Die unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, etwa wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen. Dies ist der Fall, etwa der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zugrunde legt, wenn er die rechnerische Richtigkeit der Klagsforderung "unter neuerlichem Hinweis auf das sonstige Vorbringen" zugestand, ohne dass ein derartiges Vorbringen zur Hauptsache vorgelegen wäre oder schließlich wenn der Beklagte zwar das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, sich jedoch zum Zinsenbegehren nicht geäußert hat. (T3)
    Veröff: SZ 66/59
  • 6 Ob 1512/94
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6 Ob 1512/94
    nur T2
  • 5 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 546/95
    Vgl auch
  • 7 Ob 1653/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 1653/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens ist als (schlüssiges) Geständnis anzusehen. (T4)
  • 6 Ob 2075/96g
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2075/96g
    Auch; nur: Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen. (T5)
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    Auch; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht im Bewusstsein der prozessualen Problematik die ergänzende Feststellung getroffen. (T6)
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    nur T2
  • 9 ObA 270/97i
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 270/97i
    Vgl auch
  • 9 Ob 306/97h
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 306/97h
    Beisatz: Einzelfall. (T7)
  • 1 Ob 183/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 183/98p
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 311/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 311/98
    Beisatz: Hier: Schlüssiges Zugeständnis der Eigenschaft als Ehewohnung. (T8)
  • 2 Ob 46/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 46/99z
    nur T2; Beis wie T7
  • 2 Ob 82/99v
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 82/99v
    nur T2
  • 9 ObA 62/99d
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 ObA 62/99d
  • 6 Ob 141/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 141/99z
    Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T9) bzw (T10) bzw (T11)
    Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der im Wesentlichen identischen Beisätze T9, T10 und T11 - Jänner 2012 (T9a)
  • 9 ObA 336/99y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 336/99y
  • 4 Ob 96/00x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 96/00x
    Vgl auch
  • 4 Ob 275/00w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 275/00w
    Vgl auch
  • 5 Ob 295/00v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 295/00v
  • 2 Ob 29/01f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 29/01f
    vgl auch; Beisatz wie T9
    Bemerkung: siehe T9a - Vormals (T10)
  • 8 Ob 312/00s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 312/00s
    auch; Beisatz wie T9
    Bemerkung: siehe T9a - Vormals (T11)
  • 9 ObA 85/01t
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 85/01t
  • 9 ObA 55/02g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 55/02g
  • 4 Ob 101/02k
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 209/02i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 275/02w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 275/02w
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 235/02b
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 235/02b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 7/03z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 7/03z
    nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. (T12)
  • 7 Ob 38/03v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 38/03v
    Beis wie T11
  • 6 Ob 65/03g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 65/03g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
    Auch; Beis wie T3 nur: Die unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, etwa wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen. (T13)
  • 1 Ob 264/03k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 264/03k
    Beis wie T12; Beis wie T9
  • 6 Ob 242/04p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 242/04p
  • 10 ObS 151/04k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 151/04k
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/7
  • 10 ObS 39/05s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 ObS 39/05s
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 13/05s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 13/05s
    Beis wie T11
  • 3 Ob 252/06i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 252/06i
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 3 Ob 66/07p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 66/07p
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 9/07p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 9/07p
    Veröff: SZ 2007/39
  • 9 Ob 27/07x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 27/07x
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 214/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 214/07w
    Vgl
  • 2 Ob 198/07t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 198/07t
    Vgl
  • 4 Ob 79/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
    Beis wie T12; Veröff: SZ 2008/179
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl auch
  • 3 Ob 135/09p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 135/09p
    vgl auch; Beisatz wie T9
    Anm: Bemerkung: Vormals T11 siehe T9a (T11a)
  • 9 Ob 26/09b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 26/09b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 221/09t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 221/09t
  • 4 Ob 102/10v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
    Vgl; Veröff: SZ 2010/83
  • 7 Ob 121/10k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 121/10k
    Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 3 Ob 197/10g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 197/10g
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 22/10s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 22/10s
    Auch; Beis wie T6
  • 17 Ob 21/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b
    Auch; Veröff: SZ 2011/49
  • 17 Ob 1/11p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 1/11p
    Beis wie T12
  • 4 Ob 101/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 101/11y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/103
  • 17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
  • 7 Ob 63/12h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 63/12h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9a; Beis ähnlich wie T13
  • 3 Ob 42/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 42/13t
    Auch; Beis wie T12
  • 2 Ob 20/13z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 9 Ob 19/13d
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 19/13d
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 147/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 147/13s
    Beis wie T12
  • 9 ObA 102/13k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 102/13k
    nur T1; Beis wie T12
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Auch
  • 4 Ob 39/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 39/15m
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 7 Ob 226/14g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
    Auch; Beis wie T9
  • 8 ObA 80/15w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 80/15w
  • 5 Ob 12/16z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 12/16z
    Auch; Beis wie T13
  • 9 ObA 143/15t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 143/15t
    Auch; Beisatz: Hier: Nicht substanziiertes Bestreiten eines Tatsachenvorbringens, sondern nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht. (T14)
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises. (T15)
  • 3 Ob 172/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 172/16i
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
    Auch
  • 2 Ob 8/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 8/16i
    Auch
  • 3 Ob 190/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 3 Ob 217/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 217/16g
    Veröff: SZ 2017/42
  • 6 Ob 105/17k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 105/17k
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 176/17x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 176/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 3 Ob 79/17i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 79/17i
    Auch
  • 3 Ob 195/17y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
    Auch
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/39
  • 3 Ob 31/18g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 31/18g
  • 9 ObA 68/18t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 68/18t
    Beis wie T4; Beis wie T9
  • 1 Ob 73/18v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 73/18v
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt bei für die Partei ungünstigeren Tatsachen ebenso wie bei den für sie günstigeren Umständen. (T16)
    Beisatz: Hier: Zum Anlageentschluss. (T17)
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
    Beis wie T12
  • 8 Ob 158/18w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 158/18w
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 209/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
    Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2019/33
  • 4 Ob 44/19b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 44/19b
    Beis wie T7
  • 3 Ob 50/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
    nur T2; Veröff: SZ 2019/40
  • 1 Ob 100/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 100/19s
    Beis wie T12; Beis wie T14
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 95/20x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 95/20x
    Vgl; Beis wie T12
  • 4 Ob 94/21h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 94/21h
  • 8 Ob 28/21g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 28/21g
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein unschlüssiges Rechtsvorbringen entzieht sich schon wegen Fehlens eines widerlegbaren Tatsachensubstrats einer substantiierten Bestreitung. (T18)
  • 5 Ob 129/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 5 Ob 129/21p
    nur T1; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 69/22h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 69/22h
    Beis wie T4; Beis wie T12
  • 10 ObS 10/23b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 10/23b
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: Bei einer in einem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG wurde die vorsätzliche Täuschung und Schädigungsabsicht in Abrede gestellt, nicht aber eine bloß fahrlässige Irreführung konkret bestritten. (T19)
  • 8 Ob 30/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2023 8 Ob 30/23d
    Beisatz: Der Rechtssatz, dass bloßes unsubstantiiertes Bestreiten im Prozess ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret oder schlüssig Stellung genommen wird, bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen. (T20)
    Beisatz: Hier: Ob die von einer aufwändigen Abrechnung abhängige Forderung eines Absonderungsgläubigers fällig ist, stellt aber eine Rechtsfrage dar. (T21)
  • 1 Ob 93/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t
    vgl
  • 2 Ob 187/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 187/23y
    vgl; Beisatz: Hier: Vorbringen der Beklagten, die im Vergleich vereinbarte Umschuldung vorgenommen zu haben, sodass Löschungserklärungen vorliegen würden, welcher der Kläger nicht substantiiert entgegentrat. (T22)
  • 2 Ob 130/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 130/23s
  • 9 ObA 52/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 52/23x
    vgl
  • 7 Ob 101/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 101/24i
    vgl; Beisatz wie T9a
  • 8 Ob 118/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
    vgl; Beisatz wie T13
  • 10 Ob 26/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 26/24g
    vgl
  • 9 Ob 113/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 113/24v
    vgl; Beisatz: Hier: unterbliebene Bestreitung der vom Kläger behaupteten Verbrauchereigenschaft (T23)
  • 8 Ob 75/25z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2025 8 Ob 75/25z
    vgl
  • 9 Ob 62/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 Ob 62/25w
  • 7 Ob 98/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 98/25z
    vgl; Beisatz wie T9
  • 1 Ob 84/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 84/25x
    Beisatz wie T9
  • 7 Ob 28/26g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 7 Ob 28/26g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19820729_OGH0002_0070OB00799_8100000_005

Entscheidungstext 4Ob147/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2014/11 = Zak 2013/807 S 438 - Zak 2013,438 = MR 2014,34 = RdW 2014/150 S 127 - RdW 2014,127 = SpuRt 2014,157/2 Heft 4 - SpuRt 2014/2 Heft 4 ‑ Fanzone Kitzbühel = MietSlg 65.027

Geschäftszahl

4Ob147/13s

Entscheidungsdatum

22.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** J*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei W***** W*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR) und 1.020 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2013, GZ 3 R 71/13a-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Februar 2013, GZ 5 Cg 95/12k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 770,40 EUR (darin 128,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte veranstaltete beim Hahnenkamm-Rennen 2012 vom 20. 1. 2012, 9:00 Uhr bis 23. 1. 2012, 18:00 Uhr in der Innenstadt von Kitzbühel auf öffentlichem Gut das Volksfest „Fanzone Kitzbühel“. Der Bürgermeister der Stadt Kitzbühel hatte ihm dazu mit Bescheid vom 10. 1. 2012 die veranstaltungsbehördliche Bewilligung unter zahlreichen Auflagen erteilt. Mit Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Kitzbühel und dem Beklagten hat die Stadt dem Beklagten das auf öffentlichem Gut gelegene Veranstaltungsgelände von 15. bis 24. 1. 2012 überlassen. Der Beklagte hatte eine Platz-Hausordnung erlassen, die neben dem Einsatz eines eigenen Ordnerdienstes auch den Ablauf bestimmter Tätigkeiten (Verkauf von Waren, Verteilung von Drucksachen, Durchführung von Sammlungen, promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten) regelte. Darin war ua festgelegt, dass die angeführten Tätigkeiten nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters durchgeführt werden dürfen. Die Platz-Hausordnung war sowohl an den Eingängen als auch innerhalb des Veranstaltungsgeländes deutlich sichtbar ausgehängt. Das Veranstaltungsgelände „Fanzone Kitzbühel“ war über drei Eingänge frei zugänglich; es umfasste die Innenstadt von Kitzbühel. Um ihre gewerblichen Tätigkeiten auf der Veranstaltung ausüben zu können, mussten sich die Gewerbetreibenden spätestens einen Monat vor der Veranstaltung entweder bei der Stadt Kitzbühel oder beim Veranstalter anmelden, wofür der Beklagte ein eigenes Anmeldeformular aufgelegt hatte. Insgesamt hatten sich 28 Gewerbetreibende - darunter jedoch nicht der Kläger -angemeldet und eine Bestätigung für die Gewerbeausübung erhalten.

Der Kläger ist berechtigt, das Gewerbe „Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomat unter Ausschluss aller Tätigkeiten, die den Sicherheitsgewerben vorbehalten sind“ auszuüben. Er wollte seinem Erwerb beim Volksfest in Kitzbühel nachgehen und reiste am 20. 1. 2012 mit zwei Mitarbeiterinnen nach Kitzbühel, um dort bis 22. 1. 2012 in der Fanzone im Freien und in den dort gelegenen gastronomischen Betrieben Atemluftmessungen vorzunehmen. Nachdem der Kläger in der Fanzone mit seinen Messungen begonnen hatte, hielt ihn der Ordnungsdienst an und führte ihn zur Einsatzzentrale zum Beklagten. Dort entwickelte sich ein erregtes Gespräch zwischen den Streitteilen über die Zulässigkeit der Tätigkeit des Klägers; letztlich verwies der Beklagte den Kläger für die Dauer der Veranstaltung vom Veranstaltungsgelände. Hätte sich der Kläger mit Gewerbenachweis rechtzeitig angemeldet, wäre er als Gewerbeausübender zur Veranstaltung zugelassen worden.

Mit seiner auf Paragraphen eins, 16, UWG, Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sowie auf seine Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG gestützten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, a) es zu unterlassen, den Kläger im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung dessen Gewerbes „Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels Alkomat unter Ausschluss aller Tätigkeiten, die den Sicherheitsgewerben vorbehalten sind“ zu behindern, insbesondere dadurch, dass er dem Kläger und dessen Mitarbeitern den Zutritt zu im Bereich von öffentlichem Gut gelegenem und in der Verfügungsgewalt des Beklagten stehendem Veranstaltungsgelände verweigert, sie von dort verweist oder in gleichgerichteter Art und Weise behandelt; b) 1.020 EUR sA zu zahlen.

Das Veranstaltungsgelände liege auf öffentlichem Gut, weshalb der Kläger dort sein Gewerbe ausüben dürfe. Das Hausrecht des Veranstalters biete keine Legitimation, die Gewerbeausübung eines anderen in Gastronomiebetrieben der Kitzbühler Innenstadt zu verhindern. Durch den ungerechtfertigten Platzverweis habe der Kläger einen Verdienstentgang von 1.020 EUR erlitten.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe ein veranstaltungsbehördliches Verbot für nicht genehmigte Verkaufsaktivitäten, nämlich die vom Kläger durchgeführten Alkotests, vollziehen müssen. Deshalb und unter Berufung auf sein Hausrecht habe der Beklagte den Kläger berechtigt aufgefordert, seine kommerziellen Aktivitäten auf dem Veranstaltungsgelände einzustellen. Den Zutritt zu Lokalen im Veranstaltungsgelände habe der Beklagte dem Kläger nicht verwehrt, sondern ihn nur aufgefordert, seine Gewerbeausübung auf dem dem Beklagten überlassenen Veranstaltungsgelände einzustellen. Der Kläger hätte sich ohne Gewerbeausübung frei am Veranstaltungsgelände bewegen dürfen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vom Beklagten organisierte Veranstaltung sei eine zeitlich limitierte und örtlich begrenzte Sondernutzung des öffentlichen Gutes gewesen. Die Stadt Kitzbühel habe die so bewirkte Einschränkung des Gemeingebrauchs mit verwaltungsbehördlichem Bescheid bewilligt und so den Gemeingebrauch durch die Sondernutzung eingeschränkt. Es wäre dem Kläger frei gestanden, seine gewerbliche Tätigkeit dem Veranstalter vor der Veranstaltung anzuzeigen, um diese auf dem Veranstaltungsgelände ausüben zu dürfen. Der Beklagte habe weder unlauter gehandelt noch dem Kläger absichtlich einen Schaden zugefügt, sondern sein Hausrecht als Veranstalter ausgeübt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und - auf Antrag der Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen der Veranstalter eines Volksfestes bei der Ausübung seines Hausrechts zu beachten habe, ob Personen (bloß) im Veranstaltungsgelände ständig angesiedelte gastgewerbliche Betriebe aufsuchen wollten. Das Berufungsgericht verwarf den in der Berufungsbeantwortung erstmals erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei unstrittig, dass der Kläger im Veranstaltungsbereich im Freien und in den dort gelegenen gastronomischen Betrieben Atemluftmessungen durchführen habe wollen. Der Beklagte sei als Veranstalter grundsätzlich berechtigt gewesen, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. Das Hausrecht gewähre dem Veranstalter eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition, er dürfe dennoch den Zutritt zur Veranstaltung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern. Solche lägen hier vor, weil sich der Kläger als Gewerbetreibender nicht rechtzeitig zur Veranstaltung angemeldet habe. Es sei unbedenklich, wenn der Beklagte nur solche Gewerbetreibenden zur Veranstaltung zugelassen habe, die sich spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung angemeldet hätten, er sei nämlich verpflichtet gewesen, ein genaues Konzept über alle Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Veranstaltung einschließlich der sicherheits- und rettungstechnischen Aspekte der Behörde spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

1.1. In Lehre und Rechtsprechung wurde schon mehrfach betont und ist nicht zweifelhaft, dass ein Veranstalter grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen. Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht. Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition (4 Ob 26/94, 4 Ob 155/05f je mwN).

1.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Der mit der Stadtgemeinde Kitzbühel abgeschlossene Überlassungsvertrag begründete das Hausrecht des Beklagten als Veranstalter in der Fanzone Kitzbühel und berechtigte ihn, Personen wie den Kläger, der dort entgegen der Platz-Hausordnung ohne vorherige Anmeldung ein Gewerbe ausübte, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.

2.1. Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Berufungsgericht habe übergangen, dass der Beklagte nicht befugt gewesen sei, den Kläger an der Ausübung seines Gewerbes in nicht zur Veranstaltung gehörenden Räumlichkeiten, nämlich den Gastronomiebetrieben in der Innenstadt, zu hindern, weil ihm insoweit kein Hausrecht zugestanden sei.

2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte eingewendet hat, dem Kläger den Zutritt zu Lokalen im Veranstaltungsgelände nicht verwehrt, sondern ihn nur aufgefordert zu haben, seine Gewerbeausübung auf dem dem Beklagten überlassenen Veranstaltungsgelände einzustellen. Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist aber ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung nahm (RIS-Justiz RS0039927). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch schweigt (4 Ob 79/08h; RIS-Justiz RS0039927 [T12]). Es ist daher als unstrittig davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zu Lokalen im Veranstaltungsgelände nicht verwehrt hat.

2.3. Dazu kommt, dass das Unterlassungsbegehren in seinem - das beanstandete Verhalten konkretisierenden - „insbesondere“-Teil allein darauf abstellt, dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zu im Bereich von öffentlichem Gut gelegenem und in der Verfügungsgewalt des Beklagten stehendem Veranstaltungsgelände verweigert habe. Damit hat der Kläger aber den in der Revision ausgeführten Vorwurf, man habe ihm den Zutritt zu Gastronomielokalen im Veranstaltungsgelände verweigert, nicht zum Gegenstand des bisherigen Verfahrens gemacht, weshalb es in diesem Punkt auch keiner Stellungnahme des Berufungsgerichts bedurfte. Folgerichtig hat der Beklagte sein Verhalten deshalb auch unter Berufung auf sein Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände gerechtfertigt; dass er ein Hausrecht auch in Ansehung fremder Gastronomielokale auszuüben beabsichtigt habe, wurde weder behauptet noch erwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Schlagworte

Fanzone Kitzbühel,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E105725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00147.13S.1022.000

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20131022_OGH0002_0040OB00147_13S0000_000