Rechtssatz für 1Ob45/95; 1Ob17/99b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102403

Geschäftszahl

1Ob45/95; 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob167/16i; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

AHG §1 Cb
AHG §1 Cd13
BDG §4 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Auch; Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)
  • 1 Ob 278/04w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 278/04w
    Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3)
    Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4)
    Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)
  • 1 Ob 33/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 33/08x
    Auch
  • 1 Ob 210/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
    nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6)
    Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch; nur T6
  • 1 Ob 61/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
    Auch
  • 1 Ob 130/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 131/15v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Beis wie T3
  • 1 Ob 167/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 167/16i
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)
  • 1 Ob 223/16z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)
    Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)
  • 1 Ob 74/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 74/18s
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)
  • 1 Ob 230/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 230/22p
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 1 Ob 83/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 83/23x
    Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13); Beisatz wie T7; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112461

Geschäftszahl

1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 9ObA32/03a; 1Ob275/04d; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob153/09w; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x; 1Ob148/23f

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AHG §1 cb
AHG §1 cd13
BDG §4 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1)
    Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2)
    Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3)
  • 9 ObA 32/03a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
    nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4)
  • 1 Ob 275/04d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 275/04d
    nur T4
  • 1 Ob 278/04w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 278/04w
    Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5)
    Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6)
  • 1 Ob 33/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 33/08x
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 153/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 153/09w
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7)
  • 1 Ob 210/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
    nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9)
  • 1 Ob 61/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
    Auch
  • 1 Ob 130/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 131/15v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
    Vgl auch
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Vgl auch; nur T4; nur T9
  • 1 Ob 223/16z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10)
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11)
  • 1 Ob 74/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 74/18s
    Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12)
  • 1 Ob 230/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 230/22p
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 83/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 83/23x
    vgl; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13)
  • 1 Ob 148/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
    Beisatz: Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112461

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_003

Entscheidungstext 1Ob210/11f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob210/11f

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Dr. W*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2011, GZ 14 R 105/11f-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2011, GZ 33 Cg 21/08p-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VfGH B 1857/88 = VfSlg 12.102 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht weder ein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH Zl 2002/12/0176; 1 Ob 33/08x mwN).

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aber aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn das Unterbleiben auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse oder auf einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0112461; RS0102403).

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lagen der Entscheidung des Präsidenten des *****amts, eine Kollegin des Klägers als Vorsitzende der B*****abteilung zu bestimmen, keine unsachlichen oder motivfremden Erwägungen zugrunde, weshalb konsequenterweise ein Missbrauch der eingeräumten Befugnisse verneint wurde vergleiche 1 Ob 33/08x). Im Umstand, dass der Präsident des *****amts ausgehend von umfangreichen Erwägungen abweichend vom Gutachten der Begutachtungskommission drei Bewerber (darunter den Kläger) für diese Position als gleich geeignet beurteilte und die Mitbewerberin schließlich auswählte, kann keine unsachliche und damit unvertretbare Vorgangsweise erkannt werden, lag diese Entscheidung doch innerhalb des anvertrauten Ermessensspielraums. Ob Ermessensmissbrauch im Zuge von Ernennungen vorliegt, kann stets nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (1 Ob 273/01f).

3. Dass das Berufungsgericht zu vom Urteil des Erstgerichts abweichenden Feststellungen kam, die es nur nach einer Beweiswiederholung oder -ergänzung (Paragraph 488, ZPO) treffen dürfte (E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 498, Rz 1), ist nicht richtig. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Markenwesen komme im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der B*****abteilung überwiegende Bedeutung zu, kann sich auf die übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zum Ausschreibungstext und darauf stützen, dass der ernannten Mitbewerberin im Gutachten der Begutachtungskommission „spezialisierte“ Kenntnisse des Markenrechts attestiert wurden, die für die überwiegende Mehrzahl der Geschäftsfälle der zu besetzenden Abteilung von Vorteil seien. Soweit der Kläger mit einem „eindeutigen und eklatanten Eignungsvorsprung“ gegenüber der ernannten Mitbewerberin argumentiert, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.

4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Präsidenten des *****amts als Organ der Beklagten im gegebenen Fall nicht vorliege, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Textnummer

E99310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00210.11F.1124.000

Im RIS seit

21.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0010OB00210_11F0000_000