Rechtssatz für 9ObA40/11i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127721

Geschäftszahl

9ObA40/11i

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Rechtssatz

Das Abgeben eines bereits vorweg mit einem Wahlvorschlag versehenen Stimmzettels ohne Eintrag durch den Wähler kann nicht als eindeutige Stimme für die angegebene Liste angesehen werden. Wird der Stimmzettel dennoch als Stimme für die Liste gezählt, macht das die Wahl anfechtbar, sie ist aber allein deswegen nicht mit einer auch vom Arbeitgeber wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 40/11i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 40/11i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127721

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20111025_OGH0002_009OBA00040_11I0000_001

Rechtssatz für 4Ob89/72 (4Ob90/72) 4Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051144

Geschäftszahl

4Ob89/72 (4Ob90/72); 4Ob5/75 (4Ob6/75); 4Ob51/82; 9ObA135/90; 9ObA146/90; 9ObA74/93; 8ObA224/94; 8ObA287/99k; 8ObA220/01p; 9ObA40/11i; 9ObA110/20x; 9ObA154/21v

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

ArbVG §59
ArbVG §60
BRG idF BRGN 1971/319 §9 Abs9
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
  1. ArbVG § 60 heute
  2. ArbVG § 60 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Bei einer Gesamtbewertung mehrerer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung jedoch das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten können, ist Vorsicht geboten, um nicht die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereiches den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, zu vereiteln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 4 Ob 89/72
    Veröff: SZ 45/129 = Arb 9068 = JBl 1976,218 = SozM IIB,1015
  • 4 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
    Veröff: ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = Arb 9411 = SozM IIB,1073
  • 4 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
    Beisatz: Bei der Annahme einer solchen - rechtsunwirksamen - "Nichtwahl" ist Vorsicht geboten. (T1) Veröff: Arb 10273
  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Beis wie T1; Veröff: Arb 10866
  • 9 ObA 146/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 146/90
    Veröff: SZ 63/104 = EvBl 1990/160 S 782
  • 9 ObA 74/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 74/93
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 224/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 224/94
    Vgl auch
  • 8 ObA 287/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 287/99k
    Auch; Veröff: SZ 73/72
  • 8 ObA 220/01p
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 220/01p
  • 9 ObA 40/11i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 40/11i
  • 9 ObA 110/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 110/20x
    Beis wie T1
  • 9 ObA 154/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 154/21v
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0040OB00089_7200000_002

Rechtssatz für 4Ob5/75 (4Ob6/75) 4Ob51/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051171

Geschäftszahl

4Ob5/75 (4Ob6/75); 4Ob51/82; 9ObA135/90; 9ObA146/90; 9ObA74/93; 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93); 9ObA78/95; 9ObA3/00g; 8ObA287/99k; 8ObA220/01p; 9ObA40/11i; 9ObA110/20x; 9ObA154/21v

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

ArbVG §60
  1. ArbVG § 60 heute
  2. ArbVG § 60 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu Paragraph 9, BRG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
    Veröff: JBl 1976,218 = SozM IIB,1073 = ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = Arb 9411
  • 4 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
    Beisatz: Wenn der betreffende Vorgang also "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" und deshalb nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann. (T1) Veröff: Arb 10273
  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Beis wie T1; Veröff: Arb 10866
  • 9 ObA 146/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 146/90
    Beis wie T1; Veröff: SZ 63/104 = EvBl 1990/160 S 782
  • 9 ObA 74/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 74/93
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 311/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
  • 9 ObA 78/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 78/95
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei einem Verfahrensfehler wie die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 3 ArbVG verneint. (T3) Veröff: SZ 68/86
  • 9 ObA 3/00g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 3/00g
    Beis wie T1; Veröff: SZ 73/30
  • 8 ObA 287/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 287/99k
    Beisatz: Hier: Bahn-Betriebsverfassung-Wahlordnung. (T4); Veröff: SZ 73/72
  • 8 ObA 220/01p
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 220/01p
  • 9 ObA 40/11i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 40/11i
    Beis wie T1
  • 9 ObA 110/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 110/20x
    Beis wie T1
  • 9 ObA 154/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 154/21v
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_004

Entscheidungstext 9ObA40/11i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZAS-Judikatur 2012/6 = ARD 6211/6/2012 =RdW 2012/118 S 101 - RdW 2012,101 = ecolex 2012/71 S 165 - ecolex 2012,165 = DRdA 2012,354 = DRdA 2013,34/4 (Schneller) - DRdA 2013/4 (Schneller) = infas 2012,92/A34 - infas 2012 A34 = ZAS 2013/20 S 114 (Oberhofer, tabellarische Übersicht) - ZAS 2013,114 (Oberhofer, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

9ObA40/11i

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** W*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Arbeiterbetriebsrat der A***** W*****, vertreten durch Dr. Josef Milchrahm, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, in eventu Anfechtung einer Betriebsratswahl, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2011, GZ 10 Ra 146/10d-14, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Juli 2010, GZ 20 Cga 30/10t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

römisch eins. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung wird bewilligt.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Das Klagebegehren, die Nichtigkeit der bei der klagenden Partei am 5. 2. 2010 durchgeführten Betriebsratswahl wird festgestellt,

in eventu,

diese Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Betrieb des klagenden Arbeitgebers wurde bereits eine Betriebsratswahl im November 2009 aufgrund eines Formmangels angefochten. Nach dem Rücktritt des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters und damit dem Erlöschen des Betriebsrats wurde dieses Verfahren beendet. Im Anschluss fand am 10. 1. 2010 eine Betriebsversammlung statt, bei der erneut beschlossen wurde, dass der frühere Betriebsratsvorsitzende wieder kandidieren soll. Auch wurde dessen früherer Stellvertreter einstimmig zum Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorschlag für den früheren Betriebsratsvorsitzenden bzw dessen Stellvertreter wurde von allen Mitarbeitern unterzeichnet.

Bei der Wahl am 5. 2. 2010 waren 8 Mitarbeiter wahlberechtigt. Die einheitlichen Stimmzettel enthielten als Bezeichnung nur den einzigen Wahlvorschlag „Liste 1“, bei dem in gewissem Abstand ein Kreis aufschien. An der Wahl beteiligten sich 6 Mitarbeiter.

Entweder vom früheren Betriebsratsvorsitzenden oder der Beisitzerin im Wahlvorstand wurde Arbeitnehmern die Auskunft erteilt, dass sie leere Stimmzettel abgeben sollten, wenn sie der Wahl nicht zustimmen wollen.

Bei der Wahl wurde nur ein Stimmzettel abgegeben, auf dem der Wahlvorschlag „Liste 1“ angekreuzt war. Bei einem Stimmzettel findet sich neben der Bezeichnung „Liste 1“ das Wort „Nein“, 4 weitere dieser Stimmzettel wurden leer abgegeben.

Der Wahlvorstand veröffentlichte als Wahlergebnis fünf gültige Stimmen für die „Liste 1“, die damit das eine zu vergebende Mandat erhielt.

Das Erstgericht traf darüber hinaus Feststellungen zu den Vorstellungen der Arbeitnehmer bei der Wahl und deren Ansicht zur mangelnden Erforderlichkeit der Wahl.

Der klagende Arbeitgeber stützte sein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, in eventu Anfechtung der Wahl, im Wesentlichen darauf, dass die Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer die Ansicht geäußert haben, sich nicht an der Wahl beteiligen bzw ungültig wählen zu wollen. Der Betriebsratsvorsitzende habe bloß seinen Kündigungsschutz angestrebt. Der Wahlvorschlag habe nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wegen der fehlenden Anzahl der gültigen Stimmen hätte die Wahl auch nicht so durchgeführt werden dürfen.

Der beklagte Betriebsrat wendete zusammengefasst ein, dass der Grund für die Betriebsratswahl in verschiedenen Auseinandersetzungen, insbesondere der Streichung von Zulagen, liege. Selbst wenn bei der Stimmauszählung Fehler unterlaufen sein sollten, könne dies weder die Nichtigkeit der Wahl noch deren Anfechtbarkeit wegen der Unzulässigkeit der Wahl „ihrer Art nach“ bedeuten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Betriebsrat habe nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Ein Stimmzettel sei auch dann ungültig, wenn kein Wahlvorschlag gekennzeichnet sei. Im Ergebnis sei hier davon auszugehen, dass die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen worden seien. Das Wahlergebnis habe nicht dem wahren Willen der Mehrheit der Wahlberechtigten entsprochen, die eine Wahl haben verhindern wollen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des beklagten Betriebsrats nicht Folge. Bei Vorliegen bloß eines Wahlvorschlags sei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es müsse die Möglichkeit geben, den Wahlvorschlag nicht zu wählen. Hier liege ein einheitlicher Stimmzettel iSd Paragraph 21 a, der BRWO vor. Die Stimmen seien - entgegen der Ansicht der Literatur - ungültig, wenn kein Wahlvorschlag angekreuzt sei. Die Auszählung sei daher falsch erfolgt. Wegen der Bedeutung des Repräsentationsprinzips für die demokratische Vertretung habe die Missachtung dieser Regelungen die Nichtigkeit der Wahl zur Folge. Das Verhalten des Wahlvorstands habe eine grobe Verzerrung des Wahlergebnisses bewirkt.

Wegen der Einzelfallbezogenheit verneinte das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des beklagten Betriebsrats ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen der BRWO liegt nicht vor.

römisch eins. Vorweg ist aber auf den vom klagenden Arbeitgeber eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung einzugehen.

Der Oberste Gerichtshof stellte der Klägerin die Beantwortung der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision frei. Der Beschluss über die Freistellung wurde dem Klagevertreter am 28. 4. 2011 zugestellt. Die am 16. 6. 2011 eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher verspätet.

Mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag beantragt die Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revisionsbeantwortung zu bewilligen.

Aufgrund der Einvernahmen des Klagevertreters sowie von dessen Kanzleikraft kann als bescheinigt angenommen werden, dass die Kanzlei des Klagevertreters vom 28. 4. bis 1. 5. 2011 übersiedelte. Dabei wurde entgegen den sonst üblichen Kanzleiabläufen die Freistellung nicht in den elektronischen Akt eingescannt, weil der Scanner bereits abgebaut war. Mit einem Post-it wurde dies auf dem ausgedruckten Aktenstück festgehalten. Im Zuge der Übersiedlung unterblieb jedoch dann das Einscannen und unterließ die langjährig verlässliche, zuständige Sekretariatsmitarbeiterin die Vorlage des Freistellungsbeschlusses an den Klagevertreter. Daher kam es in weiterer Folge zur Versäumung der Frist.

Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0036811 uva).

Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen. Der mit den Verhältnissen bei Gericht vertraute Rechtsvertreter unterliegt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten des Vertreters sind diesem (und deren Verschulden wiederum den Parteien) zuzurechnen (RIS-Justiz RS0036813).

Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung aber dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (RIS-Justiz RS0036813 [T5]).

Davon kann aber hier im Hinblick auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Übersiedlung der Kanzlei ausgegangen werden.

römisch zwei. In der Sache selbst ist die Revision berechtigt.

Paragraph 58, ArbVG legt folgendes vereinfachtes Wahlverfahren fest:

„58. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, Folgendes:

1.

Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;

2.

der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Arbeitnehmer;

3.

es bedarf keiner Einreihung von Wahlvorschlägen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;

4.

erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

Da hier im Betrieb bloß acht wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt waren, ist von der Anwendbarkeit des Paragraph 58, ArbVG auszugehen.

Nach Paragraph 21 a, der Betriebsratswahlordnung (BRWO) hat der Wahlvorstand nun grundsätzlich einen „einheitlichen Stimmzettel“, auf dem alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, aufzulegen.

Paragraph 35 a, BRWO sieht jedoch vor, dass der Wahlvorstand in Betrieben mit weniger als 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern beschließen kann, statt des einheitlichen Stimmzettels leere Stimmzettel auszugeben.

Paragraph 24, Absatz 3, BRWO ermöglicht es dem Wähler, unter gewissen Voraussetzungen überhaupt eigene Stimmzettel zu verwenden.

Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer eins, BRWO ist eine Stimme unter anderem dann ungültig, wenn kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig bezeichnet wurde.

Paragraph 24, Absatz 5 b, BRWO ordnet an, dass unter anderem im Fall des Paragraph 35 a, BRWO eine gültige Stimmabgabe auch dann erfolgt, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch Bezeichnung oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig festgelegt ist.

Klar ist nun schon nach der Bestimmung des Paragraph 58, Ziffer eins, ArbVG, dass im vereinfachten Wahlverfahren - wie hier - die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen, also auch unter Mitberücksichtigung der ungültigen Stimmen zu ermitteln ist vergleiche etwa Strasser/Jabornegg, Die Betriebsratswahl 182).

Strittig ist, inwieweit jene „einheitlichen“ Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag vorgegeben ist, dann wenn sie abgegeben, aber nicht angekreuzt werden, als gültige Stimmen zu zählen sind. Dies wäre entsprechend Paragraph 24, Absatz 5 b, BRWO nur dann der Fall, wenn ein leerer Stimmzettel iSd Paragraph 35 a, BRWO nunmehr den Wahlvorschlag aufweist oder der Wähler einen eigenen Stimmzettel iSd Paragraph 24, Absatz 3, BRWO verwendet und darauf den Wahlvorschlag festhält.

Soweit den Ausführungen von Schneller (in Czerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeits-, verfassungsgesetz 24 Paragraph 56, Erl 2, 456) gegenteiliges entnommen werden könnte, weil diese Literaturstelle eine Einschränkung auf die Fälle eines „leeren“ (Paragraph 35 a, BRWO) bzw vom Wähler beigebrachten Stimmzettels nicht enthält, kann dem nicht gefolgt werden. Ergibt sich doch aus der Systematik der BRWO eindeutig, dass zwischen den Fällen eines einheitlichen Stimmzettels mit bereits vorgegebenen Wahlvorschlägen einerseits und den Fällen von leeren bzw beigebrachten Stimmzetteln andererseits zu unterscheiden ist. Es macht auch einen Unterschied, ob der Wähler selbst durch das Ausfüllen des Wahlvorschlags seinen Willen zum Ausdruck bringt oder sich dieser Wahlvorschlag bereits auf dem einheitlichen Stimmzettel befindet, aber nicht angekreuzt wird. Insoweit erfolgte also hier die Auszählung des Wahlergebnisses mangelhaft. Dies stellt auch einen Anfechtungsgrund dar, der aber nach Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG nur den Arbeitnehmern selbst bzw anderen wahlwerbenden Gruppen offensteht, aber nicht dem Betriebsinhaber.

Damit stellt sich die Frage, ob der Anfechtungsgrund nach Paragraph 59, ArbVG auch einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 60, ArbVG darstellt.

Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, dass gesagt werden muss, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und einer Betriebsratswahl im Besonderen außer Acht gelassen worden, wenn also der betreffende Vorgang „nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist“ und deshalb nur als „Zerrbild“ einer Wahl bezeichnet werden kann (RIS-Justiz RS0051171 mwN). Bei einer Gesamtbewertung mehrerer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur zur Anfechtung berechtigten, bei einer Gesamtbeurteilung jedoch das Gewicht einer Nichtwahl erhalten könnten, ist Vorsicht geboten, um nicht die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereichs den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, zu vereiteln (RIS-Justiz RS0051144 mwN etwa SZ 45/129; Arb 9.411; 10.273; 10.686; SZ 63/104). Ist doch zu bedenken, dass die Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht nur auch nach Ablauf der Monatsfrist geltend gemacht werden kann, sondern auch die Nichtigkeit aller von diesem Betriebsrat gesetzten Rechtsakte bewirkt vergleiche etwa Schneller aaO Paragraph 60, Erl 2; Kallab in ZellKomm Paragraph 60, Rz 10 uva).

Die Ansicht der Vorinstanzen, dass hier ein „Zerrbild“ einer Wahl im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vorliege, fußt im Wesentlichen auf den Feststellungen zum „wahren Willen“ der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Dem steht jedoch schon entgegen, dass es einer der leitenden Wahlgrundsätze ist, dass die Wahl geheim zu erfolgen hat (Paragraph 51, ArbVG).

Auch die Regelungen über die Anfechtungsmöglichkeiten stellen nicht auf den wahren Willen der Wähler, sondern auf die das Wahlverfahren regelnden Bestimmungen und Grundsätze ab und inwieweit deren Verletzung „geeignet“ ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit dann, wenn der Wahlvorstand die Wähler falsch informiert, dies zu berücksichtigen wäre. Ein solches klar dem verantwortlichen Wahlvorstand zuzuordnendes Verhalten konnte hier letztlich nicht festgestellt werden.

Es verbleibt somit der Fehler bei der Auszählung des Wahlergebnisses, der auf einer nicht zutreffenden Rechtsansicht fußte. Dies allein kann jedoch nicht bewirken, dass die Wahl - die von keinem der wahlberechtigten Arbeitnehmer angefochten wurde - als Zerrbild einer Wahl zu beurteilen wäre. Die Wähler haben die Stimmzettel mit der „Liste 1“ abgegeben und nur einer hat seine Ablehnung völlig eindeutig durch das Durchstreichen deutlich gemacht. Auch wenn - im Sinne der obigen Ausführungen - das Abgeben eines bereits mit einer Liste vorweg versehenen Stimmzettels allein nicht als eindeutige Wahl der Liste angesehen werden kann, wird die Wahl dadurch doch auch nicht zu einem „Zerrbild“, das als nichtig anzusehen wäre.

Dass eine Anfechtung der Wahl durch den Arbeitgeber wegen solcher Mängel nicht erfolgen kann, ist dem Gesetz eindeutig zu entnehmen (Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG). Fehler bei der Auszählung bewirken nicht, dass die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebs so nicht durchzuführen gewesen wäre.

Insgesamt ist daher der Revision des beklagten Betriebsrats Folge zu geben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 2, 58, ASGG sowie 50 und 41 ZPO.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00040.11I.1025.000

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014

Dokumentnummer

JJT_20111025_OGH0002_009OBA00040_11I0000_000