Rechtssatz für 10Os136/77 10Os114/78 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089761

Geschäftszahl

10Os136/77; 10Os114/78; 9Os172/79; 9Os12/85; 14Os110/02; 15Os104/11z

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss - keine Verleumdung dar.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 136/77
    Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 136/77
  • 10 Os 114/78
    Entscheidungstext OGH 26.07.1978 10 Os 114/78
  • 9 Os 172/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 9 Os 172/79
    Ähnlich; Beisatz: Ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkommt, ist bloße Ausübung des Verteidigungsrechts. (T1)
  • 9 Os 12/85
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 12/85
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für das inhaltliche Verneinen ihn belastender Umstände, mag dies zwangsläufig auch eine falsche Verdächtigung der Belastungszeugen beinhalten. (T2)
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 14 Os 110/02
    Auch
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; Beisatz: Aber der Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19771207_OGH0002_0100OS00136_7700000_001

Rechtssatz für 13Os94/73 9Os51/74 11Os...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096713

Geschäftszahl

13Os94/73; 9Os51/74; 11Os81/76; 11Os54/78; 9Os12/85; 14Os43/90; 15Os104/11z; 15Os124/16y

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, inwieweit noch eine straflose Verantwortung oder bereits eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung vorliegt, kommt es nicht auf die Form der Äußerung, die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 94/73
  • 9 Os 51/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 9 Os 51/74
    Beisatz: So auch im Verwaltungsstrafverfahren und im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren. (T1) Veröff: SSt 45/18
  • 11 Os 81/76
    Entscheidungstext OGH 01.10.1976 11 Os 81/76
    Beisatz: Die (straflose) Verantwortung des Beschuldigten bestand im Bestreiten der Richtigkeit (zutreffender) belastender Angaben des die Tat wahrnehmenden Polizeibeamten und enthielt damit zwangsläufig den (wider besseres Wissen) erhobenen Vorwurf der Unwahrheit. (T2)
  • 11 Os 54/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 11 Os 54/78
    Beis wie T1; Veröff: ÖJZ-LSK 1978/253
  • 9 Os 12/85
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 12/85
  • 14 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 14 Os 43/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
  • 15 Os 124/16y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 124/16y
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der bewussten Manipulation des Protokolls durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0130OS00094_7300000_002

Rechtssatz für 13Os137/81 15Os104/11z...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096594

Geschäftszahl

13Os137/81; 15Os104/11z; 14Os15/17p; 14Os61/18d

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Rechtssatz

Ein Täter, dem die Herbeiführung einer von ihm gewollten Verfolgungsgefahr nur wegen der (relativen) Untauglichkeit seines Vorgehens im Einzelfall misslungen ist, haftet wegen versuchter Verleumdung.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 137/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 13 Os 137/81
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch
  • 14 Os 15/17p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 15/17p
    Auch
  • 14 Os 61/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 61/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19811015_OGH0002_0130OS00137_8100000_001

Rechtssatz für 13Os94/73 9Os51/74 9Os1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096770

Geschäftszahl

13Os94/73; 9Os51/74; 9Os13/76; 11Os81/76; 10Os136/77; 12Os92/78; 11Os108/78; 11Os96/80; 9Os174/81; 11Os113/81 (11Os114/81); 12Os17/82; 9Os88/84; 9Os12/85; 13Os82/86; 11Os22/86; 14Os43/90; 11Os21/94; 14Os110/02; 15Os104/11z; 15Os124/16y; 14Os142/20v

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Rechtssatz

Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte; in einem solchen Fall verliert die Verantwortung des Beschuldigten Charakter einer bloßen Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfs.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 94/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 94/73
  • 9 Os 51/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 9 Os 51/74
    Beisatz: So auch im Verwaltungsstrafverfahren und im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren. (T1) Veröff: SSt 45/18
  • 9 Os 13/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 13/76
  • 11 Os 81/76
    Entscheidungstext OGH 01.10.1976 11 Os 81/76
  • 10 Os 136/77
    Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 136/77
  • 12 Os 92/78
    Entscheidungstext OGH 03.08.1978 12 Os 92/78
    nur: Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte. (T2)
  • 11 Os 108/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 11 Os 108/78
  • 11 Os 96/80
    Entscheidungstext OGH 13.08.1980 11 Os 96/80
    Vgl auch; nur T2
  • 9 Os 174/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 9 Os 174/81
    Vgl auch
  • 11 Os 113/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 11 Os 113/81
    Veröff: SSt 52/62
  • 12 Os 17/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 12 Os 17/82
    Vgl auch
  • 9 Os 88/84
    Entscheidungstext OGH 04.09.1984 9 Os 88/84
    Vgl auch
  • 9 Os 12/85
    Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 12/85
    nur T2
  • 13 Os 82/86
    Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 82/86
    Vgl auch; Beisatz: Über die Abwehr gegen ihn vorgebrachter Tatsachen hinaus ist der Angeklagte nicht berechtigt, seine Stellung im Prozess für falsche Verdächtigungen gegen andere Personen zu benützen, auch wenn dies in seinem prozessualen Interesse läge. (T3)
  • 11 Os 22/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 11 Os 22/86
    Vgl auch
  • 14 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 14 Os 43/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 21/94
    Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 21/94
    Vgl auch
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 110/02
    Vgl auch
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T4)
  • 15 Os 124/16y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 124/16y
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der bewussten Manipulation des Protokolls durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T5)
  • 14 Os 142/20v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0130OS00094_7300000_003

Rechtssatz für 12Os14/72; 11Os68/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097595

Geschäftszahl

12Os14/72; 11Os68/72; 12Os21/73; 12Os1/74; 13Os94/73; 11Os2/75; 14Os43/90; 14Os110/02; 11Os140/06g; 15Os104/11z; 15Os124/16y; 13Os69/20a; 14Os142/20v; 15Os36/25w

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Rechtssatz

Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des betreffenden Zeugen (oder Mitbeschuldigten) oder des Verfassers des betreffenden Protokolls begründen - oder wider besseres Wissen auf eine solche Handlungsweise hindeuten - würden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 12 Os 14/72
  • 11 Os 68/72
    Entscheidungstext OGH 15.09.1972 11 Os 68/72
    nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des betreffenden Zeugen begründen - oder wider besseres Wissen auf eine solche Handlungsweise hindeuten - würden. (T1)
  • 12 Os 21/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 12 Os 21/73
  • 12 Os 1/74
    Entscheidungstext OGH 05.02.1974 12 Os 1/74
    Beisatz: Keine Überschreitung des Verteidigungsrechts, sondern nur Negierung des Beweiswertes einer Anzeige, wenn der Angeklagte erklärt, die gegen ihn (wegen missbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugkennzeichens) erstattete Anzeige sei unwahr, die Beamten lögen, sie hätten gegen ihn eine wissentlich falsche Anzeige erstattet. (T2)
  • 13 Os 94/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1973 13 Os 94/73
    Vgl auch
  • 11 Os 2/75
    Entscheidungstext OGH 19.03.1975 11 Os 2/75
    Veröff: ÖJZ-LSK 1975/72
  • 14 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 14 Os 43/90
    Vgl auch
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 110/02
    Vgl auch
  • 11 Os 140/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 140/06g
    Auch; nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des Verfassers des betreffenden Protokolls begründen würden. (T3); Beisatz: Behauptung der falschen Protokollierung eines Geständnisses durch den Journalrichter. (T4)
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; nur ähnlich T3; Beis ähnlich wie T4
  • 15 Os 124/16y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2016 15 Os 124/16y
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der bewussten Manipulation des Protokolls durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T5)
  • 13 Os 69/20a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 69/20a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 14 Os 142/20v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
    Vgl; nur T3 ; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 15 Os 36/25w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 36/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19720406_OGH0002_0120OS00014_7200000_001

Rechtssatz für 11Os21/94; 14Os110/02; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096638

Geschäftszahl

11Os21/94; 14Os110/02; 15Os104/11z; 11Os108/18v; 13Os69/20a; 14Os142/20v; 11Os148/24k; 15Os36/25w

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Rechtssatz

Auf die Ausübung des Verteidigungsrechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/94
    Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 21/94
  • 14 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 110/02
    Auch; nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo der Beschuldigte seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. (T1)
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T2)
  • 11 Os 108/18v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 108/18v
    Auch
  • 13 Os 69/20a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 69/20a
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 142/20v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 148/24k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2025 11 Os 148/24k
    vgl
  • 15 Os 36/25w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 36/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19940607_OGH0002_0110OS00021_9400000_002

Rechtssatz für 15Os171/08y; 15Os28/10x; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125393

Geschäftszahl

15Os171/08y; 15Os28/10x; 15Os98/10s; 15Os175/10i; 15Os104/11z; 14Os12/11p; 15Os92/11k; 15Os114/11w; 15Os39/12t; 13Os71/13k; 12Os111/14m; 12Os154/15m; 15Os152/15i (15Os153/15m); 13Os24/16b; 13Os80/16p (13Os92/16b); 15Os82/16x; 11Os16/17p (11Os17/17k); 15Os128/16m (15Os129/16h); 11Os78/17f; 12Os83/17y (12Os84/17w); 12Os104/17m (12Os105/17h); 13Os56/17k; 14Os53/17a; 12Os126/17x (12Os127/17v); 15Os96/18h (15Os97/18f); 13Os93/18b; 13Os155/18w; 11Os122/18b (11Os123/18z); 12Os160/18y; 14Os58/19i; 15Os129/19p (15Os130/19k); 11Os66/20w; 11Os78/20k; 15Os29/21k (15Os30/21g); 13Os33/21h; 14Os135/21s (14Os136/21p); 14Os42/22s; 15Os51/24z; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); 12Os73/25i; 12Os37/26x; 15Os13/26i (15Os14/26m)

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

GRGB §10
StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Indem der Erneuerungswerber - in Verkennung des Erfordernisses einer (hinreichenden) Sachverhaltsbasis für ein Werturteil - mit eigenständigen und spekulativen Erwägungen zu einer vom Antragsteller bloß geäußerten politischen Kritik und politischen Bewertung der Amtstätigkeit der Bundesministerin die dazu konträren, zuvor bezeichneten Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstellen in Frage stellt, verfehlt er den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 171/08y
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.10.2009 15 Os 171/08y
  • 15 Os 28/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
    Ähnlich
  • 15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl auch
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Vgl; Beisatz: Der Erneuerungswerber hat, soweit er – auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe – nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen. (T1)
  • 15 Os 104/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Vgl auch
  • 15 Os 92/11k
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 92/11k
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 114/11w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 114/11w
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 39/12t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2012 15 Os 39/12t
    Beis wie T1
  • 13 Os 71/13k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 71/13k
    Vgl; Beis wie T1
  • 12 Os 111/14m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 12 Os 111/14m
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 154/15m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 154/15m
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 152/15i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 152/15i
    Auch
  • 13 Os 24/16b
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 24/16b
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 80/16p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 80/16p
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 82/16x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 82/16x
    Auch
  • 11 Os 16/17p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 16/17p
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 128/16m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 128/16m
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 78/17f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 78/17f
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 83/17y
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 83/17y
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 104/17m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 104/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 56/17k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 56/17k
    Auch; Beis wie T1
  • 14 Os 53/17a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 126/17x
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 126/17x
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 96/18h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 96/18h
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 93/18b
    Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 93/18b
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 155/18w
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 155/18w
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 122/18b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 11 Os 122/18b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die grundsätzliche Bindung an die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung ist auch für die zur Ausschöpfung des Rechtswegs (Art 35 Abs 1 MRK) relevante Frage zu beachten, in wessen Name ein Rechtsbehelf eingebracht wurde. (T2)
  • 12 Os 160/18y
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 160/18y
    Beis wie T1
  • 14 Os 58/19i
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 58/19i
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 129/19p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2020 15 Os 129/19p
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 66/20w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 11 Os 66/20w
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 78/20k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 11 Os 78/20k
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 29/21k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2021 15 Os 29/21k
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 33/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 33/21h
    Vgl; Beis nur wie T1
  • 14 Os 135/21s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2022 14 Os 135/21s
    Vgl; Beis wie T1
  • 14 Os 42/22s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2022 14 Os 42/22s
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 51/24z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 51/24z
    vgl; Beisatz wie T1
  • 15 Os 55/24p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 55/24p
    vgl; Beisatz wie T1
  • 12 Os 73/25i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2025 12 Os 73/25i
    vgl; Beisatz wie T1
  • 12 Os 37/26x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 37/26x
    vgl; Beisatz wie T1
  • 15 Os 13/26i
    Entscheidungstext OGH 15.07.2026 15 Os 13/26i
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125393

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20091014_OGH0002_0150OS00171_08Y0000_001

Entscheidungstext 15Os104/11z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os104/11z

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraphen 15, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 155/10f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen ihn unter anderem wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen zum Nachteil seiner Lebensgefährtin Alexandra O***** geführten Strafverfahren wurde Josef W***** am 9. Oktober 2010 polizeilich vernommen. Über Vorhalt der Angaben seiner Lebensgefährtin bezeichnete er diese allesamt als richtig und stellte in der Folge die von ihm gesetzten Tathandlungen dar (S 21 ff in ON 2).

In der Hauptverhandlung verantwortete sich Josef W***** leugnend und gab am 6. Dezember 2010 nach Vorhalt seiner polizeilichen Angaben an, dass er dies dem Polizisten nicht so gesagt habe (S 15 in ON 29). Am 11. Jänner 2011 wurde er anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des das ursprüngliche Protokoll aufnehmenden Polizeibeamten Josef F***** neuerlich hiezu befragt und ergänzte, dass er keinen einzigen der Ausdrücke, die der Inspektor verwendet hat, selbst verwendet habe und die Verletzungen nicht so geschildert habe. Wahrscheinlich habe der Inspektor die Aussage der Alexandra O***** hineingeschrieben (S 5 f in ON 34).

Neben Schuldsprüchen wegen anderer strafbarer Handlungen wurde Josef W***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2011, GZ 9 Hv 155/10f-36, von dem in der Hauptverhandlung ausgedehnten Vorwurf der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB im Wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, dass nicht festgestellt werden könne, Josef F***** sei durch die Äußerungen W*****s der Gefahr der Verfolgung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt ausgesetzt worden (US 4). Überdies hätten die unrichtigen Angaben in den ihm zustehenden Verteidigungsrechten Rechtfertigung gefunden (US 8).

Mit Urteil vom 7. Juni 2011, AZ 10 Bs 167/11a, gab das Oberlandesgericht Graz unter anderem der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem Freispruch auf und entschied nach Beweiswiederholung in der Sache selbst, dass Josef W***** das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraphen 15, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen habe.

Danach hat er in Graz am 11. Jänner 2011 im Zuge seiner gerichtlichen Vernehmung als Angeklagter durch die Behauptung, der Polizeibeamte Josef F***** habe in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Oktober 2010 fälschlich protokolliert, er habe ausgesagt, dass die Angaben seiner Lebensgefährtin richtig sind, er ihr mit dem Griffstück eines Messers einige Stöße versetzt habe, sie an den Haaren gezogen habe, er ihr einen Schupfer versetzte und ihr während eines Wutanfalls in die linke Brust gebissen habe, diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch zu verdächtigen versucht, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

In Ansehung dieses Schuldspruchs traf das Berufungsgericht folgende Feststellungen:

„Konfrontiert mit dem von GI Josef F***** bei der Vernehmung des Angeklagten verfassten Protokoll (ON 2 S 21 ff) gab der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2010 an, dass er 'das dem Polizisten nicht so gesagt' hatte. Aus Anlass des Vorhalts der Angaben des GI Josef F***** in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2011, wonach GI Josef F***** im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten diesem die Angaben seiner Lebensgefährtin zur Kenntnis gebracht und Josef W*****, nachdem er die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt hatte, noch Ergänzungen hiezu getätigt hatte, gab der Angeklagte an, dass er 'keinen einzigen der Ausdrücke, die der Inspektor verwendet hatte, selbst verwendet und die Verletzung nicht so geschildert hatte und der Inspektor wahrscheinlich die Aussagen der Frau O***** hineingeschrieben hatte'. Diesen Äußerungen des Angeklagten ist der Bedeutungsinhalt der Bezichtigung des GI Josef F***** einer falschen Protokollierung beizumessen. Der Angeklagte nahm am 11. Jänner 2011 in der Gewissheit der Unrichtigkeit des dargestellten Verdachts, den er in Anwesenheit der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz und der öffentlichen Anklägerin äußerte, billigend in Kauf, dass GI Josef F***** aufgrund des von ihm geäußerten Verdachts der - letztendlich nicht eingetretenen - Gefahr ausgesetzt wird, dass gegen ihn kriminalpolizeiliche oder strafverfolgungsbehördliche Ermittlungen wegen des Verdachts der mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB eingeleitet werden“ (S 6 des Berufungsurteils).

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228), in dem er einer Verletzung im Grundrecht nach Artikel 6, MRK behauptet. Er sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen („nemo-tenetur“-Grundsatz) oder den belastenden Wert von Beweismitteln zuzugestehen, verletzt worden. Er habe Josef F***** durch seine Äußerung nämlich nicht einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt, sondern bloß in Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz (insbesondere Artikel 6, MRK) eingeräumten Möglichkeit, vor Gericht straflos die Unwahrheit zu sagen, somit in Ausübung seines Verteidigungsrechts, das ihn belastende Protokoll als objektiv unrichtig bezeichnen und auch angeben dürfen, dass er derartige Aussagen nicht getätigt habe, und zwar ohne dabei auch nur anzudeuten, dass Josef F***** allenfalls vorsätzlich iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB gehandelt haben könnte. Demgemäß sei der genannte Zeuge keiner konkreten Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Erneuerungswerber habe somit fallaktuell keinesfalls sein Recht auf Verteidigung überschritten, sondern lediglich den Beweiswert des Polizeiprotokolls negiert. Ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Verneinen gleichkomme, sei bloße Ausübung eines Verteidigungsrechts. Schließlich werde darauf verwiesen, dass er nicht behauptet habe, Josef F***** habe fälschlich protokolliert, sondern bloß, dass er das dem Polizisten nicht so gesagt habe und der Inspektor wahrscheinlich die Aussage der Alexandra O***** hineingeschrieben habe.

Rechtliche Beurteilung

Das zuletzt angeführte Vorbringen orientiert sich nicht an dem vom Oberlandesgericht Graz mit eingehender Begründung festgestellten, oben angeführten Bedeutungsinhalt der in Rede stehenden Verantwortung des Antragstellers in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2011, dem das Berufungsgericht offenkundig den Vorwurf einer bewusst falschen Wiedergabe der vom Angeklagten getätigten Äußerungen in dem am 6. Dezember 2010 aufgenommen Protokoll beimaß vergleiche US 6 f des Berufungsurteils vom 7. Juni 2011). Die Ausführungen zeigen aber weder einen Begründungsmangel auf, noch vermögen sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Solcherart verfehlen sie aber den Bezugspunkt des gegenständlichen Rechtsbehelfs vergleiche RIS-Justiz RS0125393).

Aber auch im Übrigen erweist sich der Antrag als nicht berechtigt:

Auf die Ausübung seines Verteidigungsrechts (zum Grundsatz „nemo tenetur“ vergleiche Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 119) kann sich ein Angeklagter nur berufen, solange er die durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Angeklagten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich dieser nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt (RIS-Justiz RS0096638; Pilnacek in WK² Paragraph 297, Rz 43), also etwa über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form solcher Belastungsumstände - gegen andere vorbringt, die, wenn sie wahr wären, eine (wie hier) als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des der falschen Protokollierung eines Geständnisses bezichtigten Protokollverfassers begründen würden vergleiche RIS-Justiz RS0097595 [insbesondere T3 und T4]).

Nach den vorliegenden Konstatierungen erschöpfte sich die Äußerung des Angeklagten keineswegs in einem wahrheitswidrigen Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkommt, beschränkte sich der Angeklagte doch nicht darauf, die ihn belastenden Angaben zu bestreiten, was - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber einem Belastungszeugen erblickt werden müsste - noch keine Verleumdung begründet vergleiche RIS-Justiz RS0089761).

Vielmehr äußerte er über die bloße Abwehr hinaus den wahrheitswidrigen Verdacht einer von Josef F***** begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, indem er ihm - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Protokollierung einer in keinem Punkt seiner Verantwortung entsprechenden Aussage unterstellte (RIS-Justiz RS0097595, RS0096770). Bei Prüfung der Frage, inwieweit noch eine straflose Verantwortung oder bereits eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung vorliegt, kommt es im Übrigen nicht auf die Form der Äußerung oder die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an (RIS-Justiz RS0096713).

Aus der von ihm zur Fundierung seines Rechtsstandpunkts angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 12 Os 1/74 ist für den Erneuerungswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die dort beurteilte Verantwortung eines Angeklagten, die gegen ihn erstatteten Anzeigen seien unwahr, die Beamten lögen und hätten ihn wissentlich falsch beschuldigt, mangels weiteren Tatsachenvorbringens ihrem Sinn nach nur als Negierung des Beweiswerts der Anzeigen darstellte, im vorliegenden Fall aber der Vorwurf der Falschprotokollierung erhoben wurde.

Dass Josef F***** keiner konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, schließt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - strafbaren relativ untauglichen Versuch nicht aus vergleiche , RIS-Justiz RS0096594; Pilnacek in WK2 Paragraph 297, Rz 41).

Der Antrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00104.11Z.0921.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20110921_OGH0002_0150OS00104_11Z0000_000