Rechtssatz für 14Os48/99 15Os135/00 11...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112121

Geschäftszahl

14Os48/99; 15Os135/00; 11Os122/10s

Entscheidungsdatum

19.10.2010

Norm

StPO §313 B
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) aufgetragen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 14 Os 48/99
  • 15 Os 135/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 135/00
    Vgl auch; Beisatz: Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen. (T1)
  • 11 Os 122/10s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 122/10s
    Vgl; Beisatz: Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112121

Im RIS seit

17.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0140OS00048_9900000_001

Rechtssatz für 9Os60/76 12Os120/77 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090277

Geschäftszahl

9Os60/76; 12Os120/77; 10Os89/80; 10Os158/80; 12Os90/81; 13Os113/81; 13Os162/82; 12Os159/86; 13Os154/87; 15Os75/87; 13Os9/88; 16Os23/89; 11Os173/93; 15Os46/94; 12Os109/04; 11Os122/10s; 13Os115/18p; 11Os102/20i

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Rechtssatz

Beendeter - unbeendeter Versuch:

Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich.

Der Versuch ist unbeendet, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs noch weiterer Handlungen des Täters bedarf. Hier genügt es für den Rücktritt, daß der Täter die ihm mögliche weitere Ausführung aufgibt; nur bei Beteiligung mehrerer ist hier Ausführungsverhinderung nötig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 60/76
    Entscheidungstext OGH 14.07.1976 9 Os 60/76
    Veröff: ÖJZ-LSK 1976/277
  • 12 Os 120/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 12 Os 120/77
    nur: Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich. (T1) Veröff: SSt 48/72
  • 10 Os 89/80
    Entscheidungstext OGH 12.08.1980 10 Os 89/80
    Veröff: EvBl 1981/77 S 245 = RZ 1980/66 S 272 (mit Anmerkung von Kienapfel)
  • 10 Os 158/80
    Entscheidungstext OGH 23.01.1981 10 Os 158/80
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 173 StGB. (T2)
  • 12 Os 90/81
    Entscheidungstext OGH 06.08.1981 12 Os 90/81
    Vgl auch
  • 13 Os 113/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 113/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 14 FinStrG. (T3) Veröff: SSt 52/59
  • 13 Os 162/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 13 Os 162/82
    Veröff: EvBl 1983/140 S 493 = RZ 1983/51 S 196
  • 12 Os 159/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 12 Os 159/86
    Vgl auch
  • 13 Os 154/87
    Entscheidungstext OGH 03.12.1987 13 Os 154/87
  • 15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
    Vgl auch
  • 13 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 13 Os 9/88
    Vgl auch
  • 16 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 13.10.1989 16 Os 23/89
    Vgl; Beisatz: Maßgeblich für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch sind subjektive Kriterien. (T4)
  • 11 Os 173/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 173/93
    Vgl auch
  • 15 Os 46/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 15 Os 46/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66). (T5)
  • 12 Os 109/04
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 109/04
    Auch; Beisatz: Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer (von ihm entsprechend seinem Tatplan in dessen Gestaltung zur Zeit der unternommenen Straftat ins Auge gefasster) Handlungen bedurfte. (T6); Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuchs ist die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich. (T7)
  • 11 Os 122/10s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 122/10s
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 13 Os 115/18p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 115/18p
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Mittätern. (T8)
  • 11 Os 102/20i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 11 Os 102/20i
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19760714_OGH0002_0090OS00060_7600000_001

Entscheidungstext 11Os122/10s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os122/10s

Entscheidungsdatum

19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 20. Juli 2010, GZ 604 Hv 2/10t-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B (nicht aber in dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Josef T***** zweier Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - am 22. Jänner 2010 in Wien vorsätzlich versucht, Margarete Tr***** (A) und Gerald Tr***** (B) jeweils durch Versetzen zahlreicher wuchtiger Schläge gegen den Kopf mit einem ca 30 cm langen Holzscheit zu töten.

Die Geschworenen hatten die jeweils auf das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gerichteten Hauptfragen bejaht und demgemäß die nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, (hinsichtlich Margarete Tr***** auch Absatz 2, erster Fall) StGB gestellten Eventualfragen unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch B mit einer auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Denn zutreffend moniert die Rüge das Unterbleiben einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB).

Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB setzt einen unbeendeten Versuch und die freiwillige Aufgabe der Tatausführung voraus. Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer Handlungen des Täters bedurft hätte, wofür seine Vorstellung im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0090277 [T6, T7]; 12 Os 90/81). Der Nichtigkeitswerber weist nun zutreffend auf (in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse hin, die solcherart das Vorliegen eines einen Versuchsrücktritt (durch freiwilliges Aufgeben der Ausführung) ermöglichenden unbeendeten Versuchs indizieren. Denn sowohl die Angaben im Polizei-Amtsvermerk vom 23. Jänner 2010 zu dem durch die ihm zugefügten Verletzungen offenbar nicht wesentlich beeinträchtigten Zustand und dem Verhalten des Gerald Tr***** kurz nach der Tat (ON 4/S 19 ff, ON 48/S 75) als auch die Expertise der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach die Gerald Tr***** zugefügten Verletzungen (im Unterschied zu jenen der Margarete Tr*****) nicht lebensgefährlich waren (ON 33/S 11, ON 48/S 39 f), weisen darauf hin, dass es allenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten von vornherein zur Herbeiführung des nach seinem (mangels gegenläufiger Verfahrensergebnisse nicht bloß auf nur einen oder nur wenige zum angestrebten Erfolg führende Schläge gerichteten) Tatplan intendierten Todes noch weiterer Hiebe bedurft hätte. Anhaltspunkte für eine nicht freiwillige Aufgabe der Tatausführung liegen - zumindest nach den bisherigen Beweisergebnissen - nicht vor. Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht dabei nicht grundsätzlich dagegen vergleiche 14 Os 48/99). Es wäre daher zur Hauptfrage 4./ eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB (und in Konsequenz davon Eventualfragen in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) zu stellen gewesen.

Der Schuldspruch B war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren den unberührt gebliebenen Wahrspruch zur Hauptfrage 4./ der Entscheidung zu Grunde zu legen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00122.10S.1019.000

Im RIS seit

04.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101019_OGH0002_0110OS00122_10S0000_000