Rechtssatz für 4Ob235/02s 4Ob53/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117414

Geschäftszahl

4Ob235/02s; 4Ob53/09m

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

UrhGNov 1996 ArtVIII Abs3 Satz1

Rechtssatz

Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNovelle 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 235/02s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 235/02s
  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Gegenteilig; Beisatz: Siehe RS0125378. (T1); Veröff: SZ 2009/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117414

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_0040OB00235_02S0000_003

Rechtssatz für 4Ob53/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125378

Geschäftszahl

4Ob53/09m

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

UrhGNov 2005 ArtIV Abs4
UrhGNov 1972 ArtII Abs3
UrhGNov 1996 ArtVIII Abs3

Rechtssatz

Filmurhebern steht für Zeiträume der durch die UrhGNov 1953, 1972 und 1996 bewirkten Schutzfristenverlängerungen keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zu. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage gilt dies sinngemäß auch für Filmdarsteller in Ansehung deren Leistungsschutzrechte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Beisatz: Abgehen von der Entscheidung 4 Ob 235/02s. (T1); Veröff: SZ 2009/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125378

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0040OB00053_09M0000_001

Rechtssatz für 1Ob2123/96d 1Ob176/98h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107343

Geschäftszahl

1Ob2123/96d; 1Ob176/98h; 1Ob257/05h; 4Ob157/07b; 2Ob237/07b; 4Ob53/09m; 10ObS31/10x; 10ObS173/10d; 10ObS154/10k

Entscheidungsdatum

01.03.2011

Rechtssatz

Es lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist (vergleiche WoBl 1995, 93).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Beisatz: Danach bedarf es nicht jedenfalls der aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gibt. (T1); Veröff: SZ 71/141
  • 1 Ob 257/05h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 257/05h
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/32
  • 4 Ob 157/07b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 157/07b
  • 2 Ob 237/07b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 237/07b
    Beis wie T1; Beisatz: Die bloßen Gesetzesmaterialien zu einem späteren Gesetz reichen hiefür nicht aus (siehe dazu RS0008771). (T2)
  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Veröff: SZ 2009/118
  • 10 ObS 31/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 31/10x
  • 10 ObS 173/10d
    Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 173/10d
    Vgl; Veröff: SZ 2011/12
  • 10 ObS 154/10k
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 154/10k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_006

Rechtssatz für 9ObS41/87; 9ObS46/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008905

Geschäftszahl

9ObS41/87; 9ObS46/87; 10ObS204/88; 4Ob48/04v; 9ObA11/04i; 1Ob222/05m; 2Ob237/07b; 4Ob53/09m; 10ObS31/10x; 8ObA85/13b; 8ObA69/14a; 9ObA76/15i; 9ObA119/18t; 2Ob41/19x; 6Ob233/20p; 5Ob177/20w; 6Ob246/22b; 4Ob229/23i

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Norm

ABGB §8
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 41/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 41/87
    Veröff: SSV-NF 2/9
  • 9 ObS 46/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 46/87
    Veröff: JBl 1988,397 (Müller)
  • 10 ObS 204/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 204/88
    Auch; Beisatz: Auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden. (T1)
  • 4 Ob 48/04v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 48/04v
    Auch
  • 9 ObA 11/04i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 11/04i
    Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsbestimmung. (T2)
  • 1 Ob 222/05m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 222/05m
    Beisatz: Die authentische Interpretation eines Gesetzes kann daher nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist. (T3)
  • 2 Ob 237/07b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 237/07b
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufklärung durch ein wesentliches Gesetz hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt. (T4)
    Beis wie T3
  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2009/118
  • 10 ObS 31/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 31/10x
    Beis ähnlich wie T4
  • 8 ObA 85/13b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 85/13b
    Auch; Beisatz: Ob die Normunterworfenen auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben oder doch vertrauen durften und durch die rückwirkende Veränderung in einer berechtigten Erwartung enttäuscht wurden, kann immer nur nach der konkreten Änderung und den Umständen beurteilt werden. (T5)
    Beisatz: Hier: authentische Interpretation durch die Kollektivvertragsparteien der DO.A für Verwaltungsangestellte, Personal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T6)
  • 8 ObA 69/14a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 69/14a
    Auch
  • 9 ObA 76/15i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 76/15i
    Auch
  • 9 ObA 119/18t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 119/18t
    Vgl; Veröff: SZ 2019/76
  • 2 Ob 41/19x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 41/19x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine authentische Interpretation durch die Materialien zu § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T7)
    Veröff: SZ 2019/88
  • 6 Ob 233/20p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 233/20p
    Vgl
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Beis wie T3
  • 6 Ob 246/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 246/22b
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine (rückwirkende) authentische Interpretation des GenG zur investierenden Mitgliedschaft. (T8)
  • 4 Ob 229/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 229/23i
    Beisatz: Keine authentische Interpretation durch die Materialen zum BRÄG 2008 in Bezug auf die dadurch abgeänderte Bestimmung des § 123 Abs 1 NO (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBS00041_8700000_001

Rechtssatz für 4Ob87/94; 4Ob106/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031419

Geschäftszahl

4Ob87/94; 4Ob106/94; 1Ob512/95 (1Ob513/95; 1Ob514/95); 5Ob2307/96t; 1Ob9/96; 1Ob2362/96a; 5Ob2425/96w; 5Ob2001/96t; 5Ob2986/96t; 1Ob193/00i; 8ObA303/00t; 6Ob16/01y; 1Ob261/01s; 10ObS261/01g; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS51/02a; 10ObS226/01k; 10ObS43/02z; 2Ob71/02h; 10ObS60/02z; 10ObS134/02g; 10ObS135/02d; 10ObS136/02a; 8ObA185/01s; 7Ob81/02s; 10ObS246/02b; 8ObA165/02a; 9ObA139/02k; 4Ob71/03z; 6Ob94/03x; 6Ob91/03f; 4Ob123/03x; 1Ob46/03a; 4Ob48/04v; 10ObS16/04g; 2Ob184/05f; 6Ob309/05t; 10ObS132/05t; 10ObS62/06z; 10ObS124/06t; 10ObS135/07m; 1Ob186/07w; 4Ob86/08p; 6Ob263/04a; 10ObS23/09v; 4Ob53/09m; 10ObS31/10x; 4Ob57/10a; 10Ob45/10f; 10Ob70/10g; 10ObS172/10g; 4Ob98/11g; 10ObS87/11h; 10ObS181/10f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS146/12m; 7Ob212/12w; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 2Ob164/12z; 10ObS141/13b; 4Ob184/14h; 3Ob172/15p; 1Ob21/16v; 9ObA134/15v; 8ObA16/17m; 9ObA33/17v; 1Ob62/18a; 9Ob89/18f; 9ObA63/19h; 8ObA31/19w; 8ObA33/19i; 8ObA9/19k; 9ObA59/21y; 9ObA95/21t; 6Ob173/21s; 10ObS96/23z; 8ObA47/23d; 8ObA84/23w; 5Ob33/23y; 16Ok1/24v; 9ObA62/23t; 16Ok3/24p; 10ObS143/23m; 10Ob4/25y; 1Ob83/24y; 9ObA49/25h; 1Ob87/25p; 9ObA56/25p; 3Ob20/26a; 9ObA86/25z; 1Ob37/26m; 6Ob78/25a; 10Ob14/26w; 10Ob17/26m; 9Ob123/25s

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Rechtssatz

Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
  • 4 Ob 106/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 106/94
    Veröff: SZ 67/161
  • 1 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 512/95
    nur: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. (T1)
    Beisatz: Vgl, EvBl 1977/219, JBl 1976,481. (T2)
  • 5 Ob 2307/96t
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ist der Geschäftsraummieter vor dem 1. März 1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T3)
    Veröff: SZ 69/225
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 2362/96a
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/238
  • 5 Ob 2425/96w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 2001/96t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2001/96t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 17 Abs 1 und § 25 Abs 1 BundesbahnG 1992. (T4)
  • 5 Ob 2986/96t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2986/96t
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 193/00i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 193/00i
    nur T1; Beisatz: Hier: Die aus welchem Grund auch immer erfolgte Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts im Sinn des § 117 Abs 4 WRG nichts ändern. (T5)
  • 8 ObA 303/00t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
    nur T1
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären. (T6)
    Veröff: SZ 74/187
  • 10 ObS 261/01g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 261/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Änderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten. (T7) Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (§ 294 Abs 1 ASVG). (T8)
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    nur T1
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 51/02a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 51/02a
    Vgl auch; Beisatz: Ändert sich die Rechtslage nach dem Urteil der ersten oder zweiten Instanz, dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob Übergangsvorschriften regeln, welche Norm nun anzuwenden ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Änderung des § 1 Z 1 KGEG durch BGBl 2002/40. (T10)
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    nur T1
  • 10 ObS 43/02z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 43/02z
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 71/02h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 71/02h
    Vgl aber; Beisatz: Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (T11)
    Beisatz: Hier: § 159 StGB. (T12)
  • 10 ObS 60/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 60/02z
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 134/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 134/02g
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 135/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 135/02d
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 136/02a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 136/02a
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 185/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 185/01s
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/67
  • 7 Ob 81/02s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 81/02s
  • 10 ObS 246/02b
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 246/02b
    nur T1; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
  • 8 ObA 165/02a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 165/02a
    Auch
  • 9 ObA 139/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 139/02k
    Auch
  • 4 Ob 71/03z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 71/03z
    Beisatz: Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab. (T13)
    Beisatz: Hier: § 39 Abs 6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002. (T14)
    Beisatz: Hier: Rückwirkung der Aufhebung angeordnet. (T15)
  • 6 Ob 94/03x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 94/03x
    nur: Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. (T16)
  • 6 Ob 91/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
    Beis wie T6
  • 4 Ob 123/03x
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 123/03x
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 ABGB in der Fassung des ZinsRÄG 2002. (T17)
  • 4 Ob 48/04v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 48/04v
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Änderungen von § 2 Abs 2 BBetrG durch die Asylrechtsnovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003). (T18)
  • 10 ObS 16/04g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 16/04g
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 184/05f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 184/05f
    Auch; nur T16
  • 6 Ob 309/05t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
    Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T19)
  • 10 ObS 132/05t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 132/05t
    nur T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall bestimmt die Übergangsbestimmung des § 627 Abs 2 ASVG ausdrücklich, dass auf Antrag der Witwe (des Witwers), der bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu stellen ist, die Abs 3 - 5 des § 264 ASVG in der Fassung des SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sind, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. (T20)
  • 10 ObS 62/06z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 62/06z
    nur T1; Beis wie T20
  • 10 ObS 124/06t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 124/06t
    nur T1
  • 10 ObS 135/07m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 135/07m
    Auch; nur T16; Beis wie T7; Beisatz: In Betracht kommen eine gesetzliche Übergangsbestimmung, aber auch der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes. (T21)
    Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 148i Abs 1 BSVG). (T22)
  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Veröff: SZ 2008/39
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; nur T16; Beisatz: Hier: GewRÄG 2001. (T23)
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T24)
    Beisatz: Hier: Während des Rekursverfahrens eingetretene Rechtsänderung durch EU-Erweiterung. Unterhaltsvorschuss in Österreich lebender Kinder polnischer Staatsangehörigkeit für Zeitspannen vor und nach dem EU-Beitritt Polens. (T25)
  • 10 ObS 23/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 23/09v
    nur T16; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Änderung der EinstV zum stmkPGG mit dem Landesgesetz LGBl 2007/40. (T26)
  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Auch; Beisatz: Hier: Authentisch interpretierte Bestimmungen. (T27)
    Veröff: SZ 2009/118
  • 10 ObS 31/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 31/10x
    Auch; Beis wie T27
  • 4 Ob 57/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 57/10a
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T28)
  • 10 Ob 45/10f
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 45/10f
    Auch; Veröff: SZ 2010/120
  • 10 Ob 70/10g
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 10 Ob 70/10g
    Auch
  • 10 ObS 172/10g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 172/10g
    Auch; Veröff: SZ 2011/95
  • 4 Ob 98/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: § 773 Abs 3 ABGB. (T29)
    Veröff: SZ 2011/101
  • 10 ObS 87/11h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 87/11h
    Auch
  • 10 ObS 181/10f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 181/10f
    Auch
  • 10 ObS 156/11f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 156/11f
    Auch
  • 10 ObS 77/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 77/12i
    Auch
  • 10 ObS 146/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 146/12m
    Auch; nur T16; Beisatz: Es ist somit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung auch im gegenständlichen Weitergewährungsverfahren die durch das Inkrafttreten der „Härtefallregelung“ nach § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG bewirkte Rechtsänderung zu berücksichtigen. Die vom erkennenden Senat in den Entscheidungen 10 ObS 77/12i und 10 ObS 156/11f vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird nicht aufrechterhalten. (T30)
  • 7 Ob 212/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 212/12w
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu § 337 Abs 1 und 3 BVergG 2006 idF BGBl I Nr 10/2012. (T31)
  • 4 Ob 32/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
    Auch; Beis wie T24
  • 4 Ob 58/13b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
    Auch; Beis wie T24
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Auch; Beisatz: Hier: Korrektur der Bezeichnung des Bestandobjekts nach elektronischer Datenumschreibung vom Eisenbahnbuch ins Grundbuch. (T32)
  • 10 ObS 141/13b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 141/13b
    nur T16
  • 4 Ob 184/14h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 184/14h
    Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: § 907 Abs 18 UGB. (T33)
  • 3 Ob 172/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p
    Auch; Beis wie T31
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl; Beis wie T24
  • 9 ObA 134/15v
    Entscheidungstext OGH 23.12.2016 9 ObA 134/15v
  • 8 ObA 16/17m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 16/17m
  • 9 ObA 33/17v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 33/17v
  • 1 Ob 62/18a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 62/18a
    Beisatz: Hier: Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG. (T34)
    Veröff: SZ 2018/34
  • 9 Ob 89/18f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 Ob 89/18f
    Beis wie T7
  • 9 ObA 63/19h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 63/19h
  • 8 ObA 31/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 31/19w
  • 8 ObA 33/19i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 33/19i
    Beisatz: Hier: 2. Dienstrechts‑Novelle 2019. (T35)
    Beisatz: Besteht im Hinblick auf die neue Rechtslage Erörterungsbedarf, ist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen. (T36)
  • 8 ObA 9/19k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 ObA 9/19k
    Beis wie T35; Beis wie T36
  • 9 ObA 59/21y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 59/21y
    nur T1
  • 9 ObA 95/21t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 95/21t
    nur T1; Beisatz: Hier: Bestimmung iZm der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - § 121 K-LVBG 1994 idF LGBl 2021/82. (T37)
  • 6 Ob 173/21s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 173/21s
    Beisatz: Änderung des TKG. (T38)
  • 10 ObS 96/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 ObS 96/23z
  • 8 ObA 47/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 ObA 47/23d
    nur T1
    Beisatz: Hier: § 94c Abs 3 Z 4 und Abs 4 VBG mit BGBl I 137/2023. (T39)
  • 8 ObA 84/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 84/23w
    nur T1; Beisatz wie T39
  • 5 Ob 33/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.02.2024 5 Ob 33/23y
    nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13; Beisatz wie T36
  • 16 Ok 1/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.03.2024 16 Ok 1/24v
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13
  • 9 ObA 62/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.02.2024 9 ObA 62/23t
    Beisatz wie T39: Und Aufhebung des § 94c Abs 6 VBG durch BGBl I 137/2023. (T40)
  • 16 Ok 3/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.05.2024 16 Ok 3/24p
    nur T7; nur T13; nur T22
  • 10 ObS 143/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 ObS 143/23m
    Beisatz wie T24
    Beisatz: Hier: Änderung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG durch BGBl I 2023/115. (T41)
  • 10 Ob 4/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 4/25y
    vgl
  • 1 Ob 83/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 83/24y
    vgl
  • 9 ObA 49/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 9 ObA 49/25h
  • 1 Ob 87/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 87/25p
    vgl; Beisatz nur wie T6
    Beisatz: § 879a ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB auch auf vor dem 1.1.2026 geschlossene Verträge anzuwenden. (T42)
  • 9 ObA 56/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 ObA 56/25p
    Beisatz wie T36
  • 3 Ob 20/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 3 Ob 20/26a
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T42
  • 9 ObA 86/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 9 ObA 86/25z
    vgl
  • 1 Ob 37/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 37/26m
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T42
  • 6 Ob 78/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 78/25a
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T42
    Beisatz: Hier: Zur Änderung des Wortlauts des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG durch das ZIAG (BGBl. I Nr. 110/2025). (T43)
  • 10 Ob 14/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 Ob 14/26w
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T42
  • 10 Ob 17/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.04.2026 10 Ob 17/26m
    Beisatz wie T6: Hier: Wertsicherungsklausel, deren Ausgangsmonat 12 Monate vor dem Abschluss des Mietvertrages liegt. Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, weil § 879a ABGB erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz in Kraft trat und die Parteien dazu kein Vorbringen erstatten konnten. (T44)
  • 9 Ob 123/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2026 9 Ob 123/25s
    Beisatz wie T43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_001

Entscheidungstext 4Ob53/09m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl-LS 2010/21 = MR 2010,136 (Walter) = SZ 2009/118 - Schutzfristverlängerung

Geschäftszahl

4Ob53/09m

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH (vormals V*****), *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 21.000 EUR) und Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 21.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2009, GZ 5 R 121/08p-18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. April 2008, GZ 41 Cg 98/06d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird in „V***** GmbH" berichtigt.

römisch zwei. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.291,27 EUR (darin 548,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

zu römisch eins.

1. Die beklagte Verwertungsgesellschaft hat ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der vor dem 1. 7. 2006 geltenden Rechtslage, wonach die Betriebsgenehmigung inländischen Körperschaften erteilt werden konnte (Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 1936), zunächst in der Rechtsform eines Vereins ausgeübt.

2. Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2006 hat die zulässigen Rechtsformen für Verwertungsgesellschaften auf Genossenschaften und Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland beschränkt. Paragraph 42, Absatz 3, VerwertGesG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2006, bestimmt, dass dann, wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt ist, sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen hat; auf die Übertragung sind Paragraphen 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

3. In Entsprechung dieses gesetzlichen Auftrags hat der geklagte Verein mit Einbringungsvertrag vom 14. 12. 2007 den Betrieb als Verwertungsgesellschaft auf die neu gegründete V***** GmbH (FN *****) übertragen. Der Verein und die GmbH haben am 3. 12. 2007 die beabsichtigte Übertragung der Kommunikationsbehörde Austria als zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 28, VerwGesG 2006) gemäß Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 VerwGesG 2006 angezeigt. Die Aufsichtsbehörde sah sich nicht dazu veranlasst, die Übertragung des Betriebs zu untersagen. Die Betriebsübertragung wurde mit Wirkung vom 4. 1. 2008 im Firmenbuch eingetragen, was der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Satz 3 VerwGesG 2006 mitgeteilt wurde (www.rtr.at/de/vwg/Uebertragung_VAM). Es liegt ein Fall gesetzlich angeordneter (partieller) Gesamtrechtsnachfolge vor.

4. Auch die Verfahrensstellung in einem anhängigen Gerichtsverfahren unterliegt der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0052718, RS0036825; vergleiche auch RS0039517 und RS0039762). Auch (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen (RIS-Justiz RS0053149, RS0036825). Die Richtigstellung hat in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0039530 [T8]).

zu römisch zwei.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche in- und ausländischer Filmurheber und Filmdarsteller. Sie schließt mit den Rechtsinhabern Wahrnehmungsverträge, mit ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeits- und Vertretungsverträge ab. Zu den von ihr wahrgenommenen Rechten zählen auch gesetzliche Vergütungsansprüche, wie etwa Ansprüche aus der Leerkasettenvergütung (Paragraph 42 b, UrhG) und aus der integralen Kabelweiterleitung von Rundfunksendungen (Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG).

Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Filmwerken und Filmlaufbildern wahrnimmt, soweit diese Rechte einem Filmhersteller zustehen und der Berechtigte kein Sendeunternehmen ist. Auch die Beklagte nimmt gesetzliche Vergütungsansprüche wahr.

Vor dem Urheberrechtssenat (Paragraph 30, VerwGesG 2006) war über Antrag der Klägerin ein Verfahren anhängig, dessen Gegenstand die Aufteilung der den Streitteilen jeweils der Höhe nach zustehenden Ansprüche gemäß Paragraph 42 b, UrhG und Paragraph 59 a, UrhG unter Ausklammerung der Ansprüche aus Schutzfristverlängerungen war (UrhRs 3/06); der Gegenantrag schloss die Berücksichtigung der Ansprüche aus Schutzfristverlängerungen mit ein.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr über die von der Beklagten erzielten Erlöse aus der Geltendmachung (Verwertung/Wahrnehmung) der ihr von ihren Bezugsberechtigten und/oder ausländischen Gesellschaften und/oder Institutionen eines vergleichbaren Geschäftszwecks eingeräumten Werknutzungsrechte und/oder Vergütungsansprüche (mit Ausnahme solcher aus dem Vermiet- und Aufführungsrecht sowie aus der schulischen Nutzung) für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis zum 31. 12. 2005, wobei der Zahlungseingang bei der Beklagten maßgebend ist, richtig und vollständig Rechnung zu legen bzw Auskunft zu erteilen, soweit diese Erlöse aus Zeiträumen einer gesetzlichen Verlängerung der urheber- oder leistungsschutzrechtlichen Schutzfrist mit UrhGNov 1953, UrhGNov 1972 und/oder UrhGNov 1996 stammen; dieser Rechnungslegungsanspruch bezieht sich auf Filme (Filmwerke iSd Paragraph 4, UrhG), welche in der Zeit zwischen 1945 und 1971 gedreht bzw veröffentlicht wurden, sowie auf vor dem Jahr 1945 gedrehte bzw veröffentlichte Filme, die zum Stichtag 1. 7. 1995 in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR geschützt waren. Die Klägerin begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr die Hälfte der sich aus der Abrechnung ergebenden Erlöse zu zahlen.

Die Klägerin nehme die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst zustehenden Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche im eigenen Namen, aber im Interesse ihrer Bezugsberechtigten aufgrund unmittelbarer Rechteeinräumung im Weg des Abschlusses von Wahrnehmungsverträgen wahr. Die urheberrechtliche Schutzfrist für Filmwerke von 30 Jahren sei 1953 um 7 Jahre und 1972 auf 50 Jahre verlängert worden; 1996 sei das System der Schutzfristenberechnung neu gestaltet und an die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers angeglichen worden. Nach den Übergangsvorschriften der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 erstreckten sich vor Inkrafttreten der Schutzfristenverlängerungen erfolgte (vertragliche) Verfügungen im Zweifel nicht auf den Zeitraum der Schutzfristenverlängerung; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben habe, bleibe gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung auch während der Zeit der Verlängerung zur Werknutzung berechtigt. Die Rechte an Filmwerken stünden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG dem Filmproduzenten zu. Diese Sonderregel beziehe sich auch auf den Zeitraum von Schutzfristenverlängerungen. Fraglich sei, ob sich die Vergütungsregelung der für vertragliche Rechtseinräumungen vorgesehenen Übergangsvorschriften auch auf Filmwerke beziehe, weil Paragraph 38, Absatz eins, UrhG als cessio legis eine vertragliche Rechteeinräumung erübrige. Es sei jedenfalls eine analoge Vergütungspflicht anzunehmen, weil die Sonderregel nur als Surrogat vertraglicher Rechteeinräumungen anzusehen sei. In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 235/02s - „Das Kind der Donau" die Übergangsvorschriften analog angewendet. Unerheblich sei, dass der Gesetzgeber mit Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 diesen Vergütungsanspruch ohne sachliche Begründung zum 1. 1. 2006 wieder abgeschafft habe, was gleichheits- und verfassungswidrig sei. Dessen ungeachtet werde das Begehren vorerst auf Ansprüche aus Nutzungen bis zum 31. 12. 2005 beschränkt. Die hier von den Filmurhebern geltend gemachten selbständigen Ansprüche aus Schutzfristenverlängerungen stünden in keinem Zusammenhang mit den ihnen ab 1. 4. 1996 eingeräumten gesetzlichen Vergütungs- bzw Beteiligungsansprüchen an Kabelerlösen, gehe es doch hier darum, dass die den Filmproduzenten durch Schutzfristenverlängerungen „in den Schoß fallenden" zusätzlichen Erträge („windfall-profits") mit den Filmschaffenden unabhängig davon zu teilen seien, ob letzteren in einem bestimmten Teilbereich selbständige Ansprüche zustünden. Der den von der Klägerin vertretenen Rechtsinhabern zustehende Vergütungsanspruch nach den Übergangsvorschriften der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 richte sich gegen den jeweiligen Werknutzungsberechtigten und damit auch gegen Verwertungsgesellschaften und umfasse den gesamten Rechtebestand der Beklagten und die sich daraus ergebenden Erlöse. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf angemessene Vergütung seien keine gesetzlichen Ansprüche, sondern „quasivertragliche" Ansprüche bzw Bereicherungsansprüche und unterlägen deshalb nicht der kurzen Verjährungsfrist. Für die gesetzlichen Vergütungsansprüche bestehe im Hinblick auf die gesetzlich verankerte Verwertungsgesellschaftenpflicht eine gesetzliche Treuhandstellung der Klägerin. Im Gesetz seien auch in Bezug auf Ausschließlichkeitsrechte mehrfach Ausnahmen vorgesehen, wie etwa in Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG und in Paragraph 59 c, UrhG. Erst nach Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch die Beklagte könne festgestellt werden, um welche Filmschaffenden, die unmittelbar oder über einen Gegenseitigkeitsvertrag mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Bezugsberechtigte der Klägerin seien, es gehe. Die Frage, für welche Rechteinhaber die Klägerin Rechte wahrnehme, spiele erst für den Zahlungsanspruch eine Rolle.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Hinblick auf das vor dem Urheberrechtssenat laufende Verfahren bestehe Streitanhängigkeit. Ansprüche von Filmdarstellern im Zusammenhang mit Schutzfristenverlängerungen bestünden in keinem Fall. Im Übrigen bestehe eine allfällige zusätzliche Zahlungspflicht bei für die Dauer von Schutzfristenverlängerungen fortgesetzter Nutzung eines Filmwerks ausschließlich für den Fall der (Weiter-)Nutzung eines Werknutzungsrechts oder einer Werknutzungsbewilligung, nicht auch im Fall gesetzlicher Vergütungsansprüche. Insofern habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung getroffen, und es bestehe keine durch Analogieschluss zu füllende Gesetzeslücke. Die Beurteilung des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 4 Ob 235/02s, dass die cessio legis des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG dem Filmhersteller nicht nur sämtliche Verwertungsrechte, sondern auch sämtliche wirtschaftlichen Ergebnisse zuordne, die aus der Verwertung dieser Rechte erzielt würden, widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, der dieser Auslegung mit Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 den Boden entzogen habe. Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts könnten sich nicht gegen die Beklagte als Verwertungsgesellschaft, sondern nur gegen unmittelbare Nutzer eingeräumter Werknutzungsrechte bzw erteilter Werknutzungsbewilligungen richten. Die Klägerin könne nur Ansprüche geltend machen, zu deren Wahrnehmung sie durch Wahrnehmungsverträge mit Bezugsberechtigten beauftragt worden sei; nur hinsichtlich dieser Berechtigten wäre die Beklagte allenfalls rechnungslegungs- und zahlungspflichtig. Ansprüche nach Paragraph 59 c, UrhG nehme die Beklagte überhaupt nicht wahr. Die von der Klägerin behauptete gesetzliche Treuhandstellung bestehe nicht. Ansprüche für den Zeitraum 1. 1. 1995 bis 31. 3. 1996 seien verjährt, weil die Klägerin Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung namens der von ihr vertretenen Rechtsinhaber zumindest seit 1. 4. 1996 direkt geltend mache. In der mündlichen Verhandlung vom 18. 4. 2007 erklärte die Beklagte, die aktive Klagslegitimation der Klägerin für den aktuellen Verfahrensstand, nämlich den Verfahrensabschnitt über die Rechnungslegung, außer Streit zu stellen, ohne dass damit jedoch eine Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche verbunden sei (Protokoll ON 10 S 2).

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit und wies das Klagebegehren ab. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 sei zwar nicht rückwirkend anzuwenden, sie sei aber für die Auslegung der bisherigen Gesetzeslage heranzuziehen. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergebe, unter Beibehaltung der cessio legis des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 235/02s angenommene Gesetzeslücke derart geschlossen, dass der Filmhersteller auch für eine Nutzung des Filmwerks in Zeiten von Schutzfristenverlängerungen keine Vergütung zahlen müsse. Damit fehle es an einer rechtlichen Grundlage für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin, weshalb das Begehren auf Rechnungslegung unbegründet sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO könnten nur Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Rechtsausführungen oder rechtliche Qualifikationen (wie hier die aktive Klagslegitimation) zugestanden und damit außer Streit gestellt werden. Das Außerstreitstellen eines Rechtsverhältnisses könne zwar unter Umständen als Zugeständnis der diesem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Tatsachen interpretiert werden, doch müssten diese Tatsachen vom Gegner zumindest behauptet worden sein. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet, die ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen Ansprüche konkreter Bezugsberechtigter wahrzunehmen, sondern die Rechtsansicht vertreten, dass ihr schon allein wegen ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft für Filmurheber der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch zustehe. Diese Rechtsansicht könne nicht außer Streit gestellt werden, die „Außerstreitstellung" der Beklagten sei daher unbeachtlich. Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch stehe der Klägerin aber auch nicht schon allein aufgrund ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft zu. Die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung sei nur eine Voraussetzung zum Betrieb der Verwertungsgesellschaft; mit dieser würden der Verwertungsgesellschaft aber keine Rechte oder Ansprüche der Bezugsberechtigten übertragen. Solche Rechte und Ansprüche stünden der Klägerin nur dann zu, wenn sie ihr von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden seien (Paragraphen 11 und 12 VerwGesG). Gemäß Paragraph 87 a, UrhG habe nur der Anspruchsberechtigte, also derjenige, dem nach dem UrhG unter anderem ein angemessenes Entgelt oder eine angemessene Vergütung zu leisten sei, einen Anspruch darauf, dass ihm Rechnung gelegt werde. Die Klägerin sei dann, wenn sie nicht ihr durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumte Rechte konkreter Bezugsberechtigter an konkreten Filmwerken wahrnehme, keine Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 87 a, UrhG; Gegenteiliges ergäbe sich auch nicht aus der nach Ansicht der Klägerin analog anzuwendenden Bestimmung des Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996. Gegen die von der Klägerin behauptete allgemein geltende gesetzliche Treuhandstellung von Verwertungsgesellschaften spreche, dass der Gesetzgeber nicht ganz allgemein, sondern nur in zwei besonderen Bestimmungen [gemeint offenbar: Paragraph 59 a, UrhG und Paragraph 59 c, UrhG] eine gesetzliche Treuhandstellung angeordnet habe; Ansprüche nach diesen beiden Bestimmungen mache die Klägerin jedoch nicht geltend. Die Übertragung von Rechten ohne Zustimmung und Wissen des Rechtsinhabers auf einen Dritten (die Verwertungsgesellschaften) bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Klägerin sei daher schon nach ihrem eigenen Vorbringen zur Verfolgung der in der Klage erhobenen Ansprüche nicht aktiv legitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht der Klägerin mit aktenwidriger Begründung die Klagelegitimation abgesprochen hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Klagelegitimation

1.1. Richtig ist, dass die Frage der aktiven Klagelegitimation (die an Hand von Tatsachen zu beurteilen ist) die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betrifft und daher als solche nicht außer Streit gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber sehr wohl behauptet, die ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen Ansprüche konkreter Bezugsberechtigter wahrzunehmen.

1.2. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird in Punkt 1.2. der Klage die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin „die ihr zur Wahrnehmung überlassenen (eingeräumten) Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche [...] inländischer und ausländischer Filmurheber und Filmdarsteller aufgrund unmittelbarer Rechtseinräumung" wahrnimmt. In der Folge führt die Klägerin aus, weshalb nach ihrer Auffassung dem von ihr vertretenen Personenkreis vergleiche Schriftsatz vom 6. 3. 2007, S 5 unten: „Filmschaffende ..., die unmittelbar Bezugsberechtigte unserer Gesellschaft sind") Vergütungsansprüche aufgrund der Schutzfristenverlängerungen für Filmwerke durch die UrhGNov 1953, 1972 und 1996 zustehen sollen und behauptet - aus dem Zusammenhang jedenfalls erkennbar -, die aus diesem Rechtszuwachs entstandenen Ansprüche für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber in Form einer Stufenklage geltend zu machen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin schlüssige und auch ausreichende Behauptungen betreffend jene Tatsachen vorgebracht und dazu Beweise angeboten hat, die - unterstellt man die Richtigkeit dieser Tatsachen - ihre Aktivlegitimation begründen.

1.3. Ein Beweisverfahren über diese Tatsachen war mangels Bestreitung durch die Beklagte entbehrlich. Einer namentlichen Nennung bezugsberechtigter Personen bedarf es im Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch noch nicht, weil die Beklagte nicht bestritten hat, dass die Klägerin nicht einmal einen einzigen Filmschaffenden oder Filmdarsteller vertritt, dem durch den behaupteten Rechtszuwachs abgeltungsfähige Ansprüche entstanden sein können. Davon abgesehen hat die Klägerin ohnehin Urkunden vorgelegt, aus der der von ihr vertretene Personenkreis auch namentlich ersichtlich ist (Beil ./J, ./K).

1.4. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ohne dass es auf die Klärung der (vom Berufungsgericht verneinten) Frage ankäme, ob eine - von der Klägerin hilfsweise angenommene - „gesetzliche Treuhand" der Klägerin für die Rechteinhaber im Umfang der hier verfolgten Ansprüche bestehe.

2. Gesetzliche Grundlagen

Artikel römisch drei, UrhGNov 1953 (abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht5 524) lautet auszugsweise:

„(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Schutzfristen a) an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und an Filmwerken (Paragraphen 60 bis 63) [...] werden um einen Zeitraum von sieben Jahren verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

[...]

(3) Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs l bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs l Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern."

Mit der UrhGNov 1972 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre nach Veröffentlichung verlängert. Artikel römisch zwei, Absatz 3, erster Satz UrhGNov 1972 (abgedruckt bei Dittrich aaO 526) ist gleichlautend mit Artikel römisch drei, Absatz 3, erster Satz UrhGNov 1953.

Mit der UrhGNov 1996 wurde in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie die Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert (Paragraph 60, UrhG); Paragraph 38, Abs l UrhG wurde durch Hinzufügung eines zweiten Satzes abgeändert und lautet nunmehr:

„Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im Paragraph 39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."

In der ErlRV 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 213) heißt es dazu:

„Der Entwurf regelt nunmehr das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich: Für sie gilt die Vermutung, dass sie dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde."

Der mit „Filmwerke" überschriebene Artikel römisch sechs, UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 534 f) lautet:

„(1) Die Paragraphen 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. März 1996 begonnen worden ist.

(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die Paragraphen 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3 %, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3 % und beträgt ab dem Jahr 2005 33 %."

Der mit „Schutzfristen" überschriebene Artikel römisch acht, UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 537 f) lautet auszugsweise:

„(3) Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen."

In der ErlRV 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 540) heißt es dazu:

„Für den Fall der Verlängerung der Schutzfrist enthält Artikel römisch dreizehn, Absatz 3, [richtig: Artikel römisch acht, Absatz 3 ], überdies ergänzende urhebervertragsrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild des Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972, wobei auch auf die in der Zwischenzeit eingeführten gesetzlichen Vergütungsansprüche Bedacht zu nehmen war."

Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 (abgedruckt bei Dittrich aaO 545), in Kraft getreten am 1. 1. 2006, lautet:

„§ 38 Abs l 1. Satz UrhG und Paragraph 69, Abs l 1. Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die [UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996] bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in Paragraph 69, Abs l UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972 beziehungsweise Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 zu."

Im Ausschussbericht 2005 zu dieser Bestimmung (abgedruckt bei Dittrich aaO 546 f) heißt es:

„Die UrhGNov 1972 und 1996 haben die Schutzfrist mit Beziehung auf das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte verlängert. Artikel römisch zwei, UrhGNov 1972 und Artikel römisch acht, UrhGNov 1996 enthalten dazu Übergangsbestimmungen; beide sehen jeweils im Absatz 3, eine wörtlich gleich lautende Regelung für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber über sein Verwertungsrecht vor dem In-Kraft-Treten der Schutzfristenverlängerung rechtlich verfügt hat: Ob die Verfügung auch für die Zeit der verlängerten Schutzfrist gilt, richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei im Zweifelsfall vermutet wird, dass die Verfügung nur für die ursprüngliche Schutzfrist gilt. Wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während der verlängerten Schutzfrist berechtigt. - Für den Filmhersteller gilt diese Regelung nicht. Er erwirbt die Verwertungsrechte am Filmwerk nicht durch Vertrag vom Urheber; er ist vielmehr kraft Gesetzes von vornherein anstelle des Urhebers Inhaber dieser Rechte (sog cessio legis, Paragraph 38, UrhG). Der OGH hat im Jahr 2003 jedoch entschieden, dass die gegenständliche Regelung in der UrhGNov 1996 auf den Filmhersteller analog anzuwenden ist, und dass er daher für die Verwertung des Filmwerks in der verlängerten Schutzfrist dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss (OGH 18. 2. 2003 - 'Das Kind der Donau'). - Das hiefür erforderliche Vorhandensein einer Gesetzeslücke hat der OGH in dem Umstand erblickt, dass in der UrhGNov 1996 eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der cessio legis fehle. Ebenso wie die Rechtsprechung des OGH zur analogen Anwendung des Artikel römisch sechs, Absatz 3, UrhGNov 1996, die durch diese Novelle allerdings bestätigt wird, ist auch diese Entscheidung von den Interessenvertretern der Filmhersteller als krasse Fehlentscheidung kritisiert worden. - Der Ausschuss hält es in dieser Situation für zweckmäßig, die vom OGH angenommene Gesetzeslücke durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, dass die cessio legis nach Paragraph 38, Abs l und Paragraph 69, Abs l dem Filmhersteller auch in der Zeit der Schutzfristenverlängerung zugute kommen soll, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss."

3. Rechtsprechung

In der Entscheidung 4 Ob 235/02s = MR 2003, 112 (Walter, MR 2003, 159) = wbl 2004, 244 (Dittrich) = Schuhmacher, wbl 2005, 1 - „Das Kind der Donau" hatte der Senat Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 auszulegen. Er ging dabei von folgenden Überlegungen aus:

Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 38, Absatz eins, UrhG im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen, weshalb in Wahrheit nicht von „cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf. Die sogenannte „cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerks schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch - rein begriffsjuristisch gesehen - in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der „cessio legis" fehlt in der UrhGNov 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist. Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen.

4. Argumente der Revisionswerberin

Die Klägerin räumt ein, dass im Filmurheberrecht im Hinblick auf die cessio legis-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG die Besonderheit bestehe, dass es aufgrund der Rechtezuweisung an den Filmhersteller keiner vertraglichen Einräumung von Werknutzungsrechten bedürfe, weshalb die Übergangsregelungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 dem Wortlaut nach ins Leere laufen müssten (Revision S 9 f). Der Oberste Gerichtshof habe jedoch klargestellt, dass es sich bei den genannten Regelungen nur um ein Vertragssurrogat handle, weshalb auch Filmurhebern und Filmdarstellern Vergütungsansprüche für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung zustünden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die diesbezügliche Rechtslage durch die UrhGNov 2005 geändert worden sei, weil diese Novelle erst ab 1. 1. 2006 wirksam geworden sei und dadurch - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keine rückwirkende Korrektur der bisherigen Rechtsprechung eintreten habe können. Mit der erstmaligen Einführung gesetzlicher Vergütungsansprüche durch die UrhGNov 1980 sei eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie zu schließen sei; auch dem Filmurheber stehe ein eigener Anspruch auf angemessene Vergütung der Rechtenutzung für Zeiträume von Schutzfristverlängerungen zu, bzw - sollten diese Ansprüche vertraglich oder infolge Paragraph 38, Absatz eins, UrhG auf den Filmproduzenten übergegangen sein - besitze der Filmurheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung iSd Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz UrhG. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Ansprüche der Filmurheber und Filmdarsteller an gesetzlichen Vergütungsansprüchen mit der UrhGNov 1996 auch nicht abschließend geregelt worden, liege doch der allgemeinen Regelung des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz eins a, UrhG ein ganz anderer Regelungsgedanke zu Grunde als der Sonderregelung für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung. Auch beziehe sich die Neuregelung durch die UrhGNov im Wesentlichen auf Neufilme (Drehbeginn 1. 4. 1996), bei denen es zu keinen nachträglichen Verlängerungszeiträumen komme.

5. Stellungnahme des Senats

5.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ erschließen, wie eine bestimmte, zuvor geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war (4 Ob 157/07b; RIS-Justiz RS0107343). Von einer authentischen Interpretation spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht Paragraph 8, ABGB die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt (5 Ob 98/05f = SZ 2005/132 mwN; 2 Ob 237/07b).

5.1.2. Die Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" wird von der herrschenden Lehre anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern, auch wenn er damit auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert (Nachweise jeweils in 5 Ob 98/05f = SZ 2005/132). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind vergleiche RIS-Justiz RS0031419).

5.2. Der Gesetzgeber hat in Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 38, Abs l 1. Satz UrhG auch für den Zeitraum der durch die UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist gilt und dass dem Urheber hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinne der Übergangsbestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972 und Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 zusteht. Zur Begründung dieser Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (siehe dazu oben Punkt 2.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 235/02s aufgezeigte Regelungslücke - wenn auch mit anderem Ergebnis als dieser - zu schließen.

5.3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 die zuvor strittige Frage, ob Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen Vergütungsansprüche zustehen, im verneinenden Sinn klargestellt und geregelt hat. Hat aber der Gesetzgeber auf diese Weise eine zuvor unklare Gesetzeslage durch ein neuerliches Gesetz geklärt, muss der Oberste Gerichtshof auf diese Änderung der Rechtslage auch im Anlassfall bei seiner Auslegung der Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 Bedacht nehmen. Diese sind im Lichte des Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 somit dahin auszulegen, dass Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zustehen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage gilt dies sinngemäß auch für Filmdarsteller in Ansehung deren Leistungsschutzrechte. Damit ist dem geltend gemachten Rechnungslegungsbegehren, das der Vorbereitung der Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient vergleiche RIS-Justiz RS0106851, RS0117020), der Boden entzogen.

5.4.1. Die Klägerin hält Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 für gleichheitswidrig, weil diese Bestimmung Filmurheber „ohne sachliche Rechtfertigung und ohne nähere Begründung" anders behandle als sonstige Urheber, indem ihnen Vergütungsansprüche für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen verweigert würden. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.

5.4.2. Die Gesetzesmaterialien verweisen zur Begründung der genannten Bestimmung auf eine „Abwägung der jeweiligen Interessen". Damit wird auf die besondere urheberrechtliche Interessenlage im Verhältnis zwischen Filmurhebern und Filmherstellern Bezug genommen, die der Gesetzgeber bereits in den ErläutRV 1936 (abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 106) näher erläutert hat: Demnach ist zu berücksichtigen, dass gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke den Charakter von mit regelmäßig hohem finanziellen Aufwand hergestellten Industrieerzeugnissen aufweisen. Diese Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als geistige Schöpfungen und kostspielige Industrieerzeugnisse verlangen eine besondere urheberrechtliche Behandlung dieser Werke. Ihre Eigenschaft als Industrieerzeugnisse, bei denen alle Kosten und Gefahren der Unternehmer trägt, legt (sogar) den Gedanken nahe, den Unternehmer als Urheber zu behandeln.

5.4.3. War demnach schon für den Gesetzgeber des Jahres 1936 maßgeblich, dass der Filmhersteller (im Unterschied zum Filmurheber) ein bedeutendes unternehmerisches Risiko allein zu tragen habe, das bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, hat sich an diesem wirtschaftlichen Hintergrund bis heute nichts Wesentliches geändert. Weiterhin ist es schwierig, den wirtschaftlichen Erfolg eines Filmvorhabens im Vorhinein abzuschätzen, und auch Filmförderungsmittel werden nicht generell als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt vergleiche dazu näher Wallentin in Kucsko, urheber.recht 530). Die Regelung des Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und gleichheitswidrig, wenn sie Filmurheber und Filmhersteller in der Frage der Abgeltung von Verwertungshandlungen in Zeiten nachträglich angeordneter Schutzfristenverlängerungen nicht gleich behandelt. Auch in den genannten Zeiträumen trägt der Filmhersteller das mit der Filmherstellung verbundene wirtschaftliche Risiko weiterhin allein, und die Filmverwertung führt nicht in jedem Fall, sondern nur unter der Voraussetzung zu weiteren Einnahmen des Filmherstellers, dass bereits mit seinen bisherigen Einnahmen sämtliche mit der Herstellung des Films verbundenen Ausgaben abgegolten werden konnten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Schutzfristverlängerung,

Textnummer

E92001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00053.09M.0908.000

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0040OB00053_09M0000_000