Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht der Klägerin mit aktenwidriger Begründung die Klagelegitimation abgesprochen hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Klagelegitimation
1.1. Richtig ist, dass die Frage der aktiven Klagelegitimation (die an Hand von Tatsachen zu beurteilen ist) die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betrifft und daher als solche nicht außer Streit gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber sehr wohl behauptet, die ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen Ansprüche konkreter Bezugsberechtigter wahrzunehmen.
1.2. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird in Punkt 1.2. der Klage die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin „die ihr zur Wahrnehmung überlassenen (eingeräumten) Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche [...] inländischer und ausländischer Filmurheber und Filmdarsteller aufgrund unmittelbarer Rechtseinräumung" wahrnimmt. In der Folge führt die Klägerin aus, weshalb nach ihrer Auffassung dem von ihr vertretenen Personenkreis (vgl Schriftsatz vom 6. 3. 2007, S 5 unten: „Filmschaffende ..., die unmittelbar Bezugsberechtigte unserer Gesellschaft sind") Vergütungsansprüche aufgrund der Schutzfristenverlängerungen für Filmwerke durch die UrhGNov 1953, 1972 und 1996 zustehen sollen und behauptet - aus dem Zusammenhang jedenfalls erkennbar -, die aus diesem Rechtszuwachs entstandenen Ansprüche für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber in Form einer Stufenklage geltend zu machen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin schlüssige und auch ausreichende Behauptungen betreffend jene Tatsachen vorgebracht und dazu Beweise angeboten hat, die - unterstellt man die Richtigkeit dieser Tatsachen - ihre Aktivlegitimation begründen.1.2. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wird in Punkt 1.2. der Klage die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin „die ihr zur Wahrnehmung überlassenen (eingeräumten) Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche [...] inländischer und ausländischer Filmurheber und Filmdarsteller aufgrund unmittelbarer Rechtseinräumung" wahrnimmt. In der Folge führt die Klägerin aus, weshalb nach ihrer Auffassung dem von ihr vertretenen Personenkreis vergleiche Schriftsatz vom 6. 3. 2007, S 5 unten: „Filmschaffende ..., die unmittelbar Bezugsberechtigte unserer Gesellschaft sind") Vergütungsansprüche aufgrund der Schutzfristenverlängerungen für Filmwerke durch die UrhGNov 1953, 1972 und 1996 zustehen sollen und behauptet - aus dem Zusammenhang jedenfalls erkennbar -, die aus diesem Rechtszuwachs entstandenen Ansprüche für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber in Form einer Stufenklage geltend zu machen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin schlüssige und auch ausreichende Behauptungen betreffend jene Tatsachen vorgebracht und dazu Beweise angeboten hat, die - unterstellt man die Richtigkeit dieser Tatsachen - ihre Aktivlegitimation begründen.
1.3. Ein Beweisverfahren über diese Tatsachen war mangels Bestreitung durch die Beklagte entbehrlich. Einer namentlichen Nennung bezugsberechtigter Personen bedarf es im Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch noch nicht, weil die Beklagte nicht bestritten hat, dass die Klägerin nicht einmal einen einzigen Filmschaffenden oder Filmdarsteller vertritt, dem durch den behaupteten Rechtszuwachs abgeltungsfähige Ansprüche entstanden sein können. Davon abgesehen hat die Klägerin ohnehin Urkunden vorgelegt, aus der der von ihr vertretene Personenkreis auch namentlich ersichtlich ist (Beil ./J, ./K).
1.4. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ohne dass es auf die Klärung der (vom Berufungsgericht verneinten) Frage ankäme, ob eine - von der Klägerin hilfsweise angenommene - „gesetzliche Treuhand" der Klägerin für die Rechteinhaber im Umfang der hier verfolgten Ansprüche bestehe.
2. Gesetzliche Grundlagen
Art III UrhGNov 1953 (abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht5 524) lautet auszugsweise:Artikel römisch drei, UrhGNov 1953 (abgedruckt bei Dittrich, Urheberrecht5 524) lautet auszugsweise:
„(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Schutzfristen a) an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und an Filmwerken (§§ 60 bis 63) [...] werden um einen Zeitraum von sieben Jahren verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist.„(1) Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Schutzfristen a) an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste und an Filmwerken (Paragraphen 60 bis 63) [...] werden um einen Zeitraum von sieben Jahren verlängert, wenn das geschützte Recht vor dem 1. Jänner 1949 entstanden und die Schutzfrist bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist.
[...]
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs 2 UrhG) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs l bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs l lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern."(3) Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs l bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs l Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern."
Mit der UrhGNov 1972 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre nach Veröffentlichung verlängert. Art II Abs 3 erster Satz UrhGNov 1972 (abgedruckt bei Dittrich aaO 526) ist gleichlautend mit Art III Abs 3 erster Satz UrhGNov 1953.Mit der UrhGNov 1972 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre nach Veröffentlichung verlängert. Artikel römisch zwei, Absatz 3, erster Satz UrhGNov 1972 (abgedruckt bei Dittrich aaO 526) ist gleichlautend mit Artikel römisch drei, Absatz 3, erster Satz UrhGNov 1953.
Mit der UrhGNov 1996 wurde in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie die Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert (§ 60 UrhG); § 38 Abs l UrhG wurde durch Hinzufügung eines zweiten Satzes abgeändert und lautet nunmehr:Mit der UrhGNov 1996 wurde in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie die Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert (Paragraph 60, UrhG); Paragraph 38, Abs l UrhG wurde durch Hinzufügung eines zweiten Satzes abgeändert und lautet nunmehr:
„Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im § 39 Abs 4 enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."„Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im Paragraph 39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."
In der ErlRV 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 213) heißt es dazu:
„Der Entwurf regelt nunmehr das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich: Für sie gilt die Vermutung, dass sie dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde."
Der mit „Filmwerke" überschriebene Art VI UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 534 f) lautet:Der mit „Filmwerke" überschriebene Artikel römisch sechs, UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 534 f) lautet:
„(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. März 1996 begonnen worden ist.„(1) Die Paragraphen 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. März 1996 begonnen worden ist.
(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3 %, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3 % und beträgt ab dem Jahr 2005 33 %."(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die Paragraphen 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3 %, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3 % und beträgt ab dem Jahr 2005 33 %."
Der mit „Schutzfristen" überschriebene Art VIII UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 537 f) lautet auszugsweise:Der mit „Schutzfristen" überschriebene Artikel römisch acht, UrhGNov 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 537 f) lautet auszugsweise:
„(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen."„(3) Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen."
In der ErlRV 1996 (abgedruckt bei Dittrich aaO 540) heißt es dazu:
„Für den Fall der Verlängerung der Schutzfrist enthält Art XIII Abs 3 [richtig: Art VIII Abs 3] überdies ergänzende urhebervertragsrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild des Art II Abs 3 UrhGNov 1972, wobei auch auf die in der Zwischenzeit eingeführten gesetzlichen Vergütungsansprüche Bedacht zu nehmen war."„Für den Fall der Verlängerung der Schutzfrist enthält Artikel römisch dreizehn, Absatz 3, [richtig: Artikel römisch acht, Absatz 3 ], überdies ergänzende urhebervertragsrechtliche Bestimmungen nach dem Vorbild des Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972, wobei auch auf die in der Zwischenzeit eingeführten gesetzlichen Vergütungsansprüche Bedacht zu nehmen war."
Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 (abgedruckt bei Dittrich aaO 545), in Kraft getreten am 1. 1. 2006, lautet:Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 (abgedruckt bei Dittrich aaO 545), in Kraft getreten am 1. 1. 2006, lautet:
„§ 38 Abs l 1. Satz UrhG und § 69 Abs l 1. Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die [UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996] bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in § 69 Abs l UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Art II Abs 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 zu."„§ 38 Abs l 1. Satz UrhG und Paragraph 69, Abs l 1. Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die [UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996] bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in Paragraph 69, Abs l UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972 beziehungsweise Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 zu."
Im Ausschussbericht 2005 zu dieser Bestimmung (abgedruckt bei Dittrich aaO 546 f) heißt es:
„Die UrhGNov 1972 und 1996 haben die Schutzfrist mit Beziehung auf das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte verlängert. Art II UrhGNov 1972 und Art VIII UrhGNov 1996 enthalten dazu Übergangsbestimmungen; beide sehen jeweils im Abs 3 eine wörtlich gleich lautende Regelung für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber über sein Verwertungsrecht vor dem In-Kraft-Treten der Schutzfristenverlängerung rechtlich verfügt hat: Ob die Verfügung auch für die Zeit der verlängerten Schutzfrist gilt, richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei im Zweifelsfall vermutet wird, dass die Verfügung nur für die ursprüngliche Schutzfrist gilt. Wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während der verlängerten Schutzfrist berechtigt. - Für den Filmhersteller gilt diese Regelung nicht. Er erwirbt die Verwertungsrechte am Filmwerk nicht durch Vertrag vom Urheber; er ist vielmehr kraft Gesetzes von vornherein anstelle des Urhebers Inhaber dieser Rechte (sog cessio legis, § 38 UrhG). Der OGH hat im Jahr 2003 jedoch entschieden, dass die gegenständliche Regelung in der UrhGNov 1996 auf den Filmhersteller analog anzuwenden ist, und dass er daher für die Verwertung des Filmwerks in der verlängerten Schutzfrist dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss (OGH 18. 2. 2003 - 'Das Kind der Donau'). - Das hiefür erforderliche Vorhandensein einer Gesetzeslücke hat der OGH in dem Umstand erblickt, dass in der UrhGNov 1996 eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der cessio legis fehle. Ebenso wie die Rechtsprechung des OGH zur analogen Anwendung des Art VI Abs 3 UrhGNov 1996, die durch diese Novelle allerdings bestätigt wird, ist auch diese Entscheidung von den Interessenvertretern der Filmhersteller als krasse Fehlentscheidung kritisiert worden. - Der Ausschuss hält es in dieser Situation für zweckmäßig, die vom OGH angenommene Gesetzeslücke durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, dass die cessio legis nach § 38 Abs l und § 69 Abs l dem Filmhersteller auch in der Zeit der Schutzfristenverlängerung zugute kommen soll, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss."„Die UrhGNov 1972 und 1996 haben die Schutzfrist mit Beziehung auf das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte verlängert. Artikel römisch zwei, UrhGNov 1972 und Artikel römisch acht, UrhGNov 1996 enthalten dazu Übergangsbestimmungen; beide sehen jeweils im Absatz 3, eine wörtlich gleich lautende Regelung für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber über sein Verwertungsrecht vor dem In-Kraft-Treten der Schutzfristenverlängerung rechtlich verfügt hat: Ob die Verfügung auch für die Zeit der verlängerten Schutzfrist gilt, richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei im Zweifelsfall vermutet wird, dass die Verfügung nur für die ursprüngliche Schutzfrist gilt. Wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während der verlängerten Schutzfrist berechtigt. - Für den Filmhersteller gilt diese Regelung nicht. Er erwirbt die Verwertungsrechte am Filmwerk nicht durch Vertrag vom Urheber; er ist vielmehr kraft Gesetzes von vornherein anstelle des Urhebers Inhaber dieser Rechte (sog cessio legis, Paragraph 38, UrhG). Der OGH hat im Jahr 2003 jedoch entschieden, dass die gegenständliche Regelung in der UrhGNov 1996 auf den Filmhersteller analog anzuwenden ist, und dass er daher für die Verwertung des Filmwerks in der verlängerten Schutzfrist dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss (OGH 18. 2. 2003 - 'Das Kind der Donau'). - Das hiefür erforderliche Vorhandensein einer Gesetzeslücke hat der OGH in dem Umstand erblickt, dass in der UrhGNov 1996 eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der cessio legis fehle. Ebenso wie die Rechtsprechung des OGH zur analogen Anwendung des Artikel römisch sechs, Absatz 3, UrhGNov 1996, die durch diese Novelle allerdings bestätigt wird, ist auch diese Entscheidung von den Interessenvertretern der Filmhersteller als krasse Fehlentscheidung kritisiert worden. - Der Ausschuss hält es in dieser Situation für zweckmäßig, die vom OGH angenommene Gesetzeslücke durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, dass die cessio legis nach Paragraph 38, Abs l und Paragraph 69, Abs l dem Filmhersteller auch in der Zeit der Schutzfristenverlängerung zugute kommen soll, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss."
3. Rechtsprechung
In der Entscheidung 4 Ob 235/02s = MR 2003, 112 (Walter, MR 2003, 159) = wbl 2004, 244 (Dittrich) = Schuhmacher, wbl 2005, 1 - „Das Kind der Donau" hatte der Senat Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 auszulegen. Er ging dabei von folgenden Überlegungen aus:In der Entscheidung 4 Ob 235/02s = MR 2003, 112 (Walter, MR 2003, 159) = wbl 2004, 244 (Dittrich) = Schuhmacher, wbl 2005, 1 - „Das Kind der Donau" hatte der Senat Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 auszulegen. Er ging dabei von folgenden Überlegungen aus:
Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs 1 UrhG im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen, weshalb in Wahrheit nicht von „cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf. Die sogenannte „cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerks schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch - rein begriffsjuristisch gesehen - in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der „cessio legis" fehlt in der UrhGNov 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist. Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 38, Absatz eins, UrhG im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen, weshalb in Wahrheit nicht von „cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf. Die sogenannte „cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerks schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch - rein begriffsjuristisch gesehen - in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der „cessio legis" fehlt in der UrhGNov 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist. Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen.
4. Argumente der Revisionswerberin
Die Klägerin räumt ein, dass im Filmurheberrecht im Hinblick auf die cessio legis-Regel des § 38 Abs 1 UrhG die Besonderheit bestehe, dass es aufgrund der Rechtezuweisung an den Filmhersteller keiner vertraglichen Einräumung von Werknutzungsrechten bedürfe, weshalb die Übergangsregelungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 dem Wortlaut nach ins Leere laufen müssten (Revision S 9 f). Der Oberste Gerichtshof habe jedoch klargestellt, dass es sich bei den genannten Regelungen nur um ein Vertragssurrogat handle, weshalb auch Filmurhebern und Filmdarstellern Vergütungsansprüche für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung zustünden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die diesbezügliche Rechtslage durch die UrhGNov 2005 geändert worden sei, weil diese Novelle erst ab 1. 1. 2006 wirksam geworden sei und dadurch - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keine rückwirkende Korrektur der bisherigen Rechtsprechung eintreten habe können. Mit der erstmaligen Einführung gesetzlicher Vergütungsansprüche durch die UrhGNov 1980 sei eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie zu schließen sei; auch dem Filmurheber stehe ein eigener Anspruch auf angemessene Vergütung der Rechtenutzung für Zeiträume von Schutzfristverlängerungen zu, bzw - sollten diese Ansprüche vertraglich oder infolge § 38 Abs 1 UrhG auf den Filmproduzenten übergegangen sein - besitze der Filmurheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung iSd § 38 Abs 1 zweiter Satz UrhG. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Ansprüche der Filmurheber und Filmdarsteller an gesetzlichen Vergütungsansprüchen mit der UrhGNov 1996 auch nicht abschließend geregelt worden, liege doch der allgemeinen Regelung des § 38 Abs 1 und Abs 1a UrhG ein ganz anderer Regelungsgedanke zu Grunde als der Sonderregelung für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung. Auch beziehe sich die Neuregelung durch die UrhGNov im Wesentlichen auf Neufilme (Drehbeginn 1. 4. 1996), bei denen es zu keinen nachträglichen Verlängerungszeiträumen komme.Die Klägerin räumt ein, dass im Filmurheberrecht im Hinblick auf die cessio legis-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG die Besonderheit bestehe, dass es aufgrund der Rechtezuweisung an den Filmhersteller keiner vertraglichen Einräumung von Werknutzungsrechten bedürfe, weshalb die Übergangsregelungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 dem Wortlaut nach ins Leere laufen müssten (Revision S 9 f). Der Oberste Gerichtshof habe jedoch klargestellt, dass es sich bei den genannten Regelungen nur um ein Vertragssurrogat handle, weshalb auch Filmurhebern und Filmdarstellern Vergütungsansprüche für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung zustünden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die diesbezügliche Rechtslage durch die UrhGNov 2005 geändert worden sei, weil diese Novelle erst ab 1. 1. 2006 wirksam geworden sei und dadurch - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - keine rückwirkende Korrektur der bisherigen Rechtsprechung eintreten habe können. Mit der erstmaligen Einführung gesetzlicher Vergütungsansprüche durch die UrhGNov 1980 sei eine planwidrige Gesetzeslücke entstanden, die durch Analogie zu schließen sei; auch dem Filmurheber stehe ein eigener Anspruch auf angemessene Vergütung der Rechtenutzung für Zeiträume von Schutzfristverlängerungen zu, bzw - sollten diese Ansprüche vertraglich oder infolge Paragraph 38, Absatz eins, UrhG auf den Filmproduzenten übergegangen sein - besitze der Filmurheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung iSd Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz UrhG. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Ansprüche der Filmurheber und Filmdarsteller an gesetzlichen Vergütungsansprüchen mit der UrhGNov 1996 auch nicht abschließend geregelt worden, liege doch der allgemeinen Regelung des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz eins a, UrhG ein ganz anderer Regelungsgedanke zu Grunde als der Sonderregelung für Zeiträume einer Schutzfristenverlängerung. Auch beziehe sich die Neuregelung durch die UrhGNov im Wesentlichen auf Neufilme (Drehbeginn 1. 4. 1996), bei denen es zu keinen nachträglichen Verlängerungszeiträumen komme.
5. Stellungnahme des Senats
5.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ erschließen, wie eine bestimmte, zuvor geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war (4 Ob 157/07b; RIS-Justiz RS0107343). Von einer authentischen Interpretation spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht § 8 ABGB die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt (5 Ob 98/05f = SZ 2005/132 mwN; 2 Ob 237/07b).5.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ erschließen, wie eine bestimmte, zuvor geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war (4 Ob 157/07b; RIS-Justiz RS0107343). Von einer authentischen Interpretation spricht man dann, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn diese zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Diese authentische Interpretation ist keine Auslegung im eigentlichen Sinn; vielmehr sieht Paragraph 8, ABGB die Möglichkeit vor, dass der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklärt. Diese Aufklärung hat - sofern keine andere Regelung erfolgt - rückwirkende Kraft, da sie ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes" gilt (5 Ob 98/05f = SZ 2005/132 mwN; 2 Ob 237/07b).
5.1.2. Die Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" wird von der herrschenden Lehre anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern, auch wenn er damit auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert (Nachweise jeweils in 5 Ob 98/05f = SZ 2005/132). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (vgl RIS-Justiz RS0031419).5.1.2. Die Zulässigkeit der „authentischen Interpretation" wird von der herrschenden Lehre anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern, auch wenn er damit auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert (Nachweise jeweils in 5 Ob 98/05f = SZ 2005/132). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen (hier: authentisch interpretierten) Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind vergleiche RIS-Justiz RS0031419).
5.2. Der Gesetzgeber hat in Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 ausdrücklich angeordnet, dass § 38 Abs l 1. Satz UrhG auch für den Zeitraum der durch die UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist gilt und dass dem Urheber hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinne der Übergangsbestimmungen der Art II Abs 3 UrhGNov 1972 und Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 zusteht. Zur Begründung dieser Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (siehe dazu oben Punkt 2.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 235/02s aufgezeigte Regelungslücke - wenn auch mit anderem Ergebnis als dieser - zu schließen.5.2. Der Gesetzgeber hat in Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 38, Abs l 1. Satz UrhG auch für den Zeitraum der durch die UrhGNov 1972 und UrhGNov 1996 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist gilt und dass dem Urheber hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinne der Übergangsbestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 3, UrhGNov 1972 und Artikel römisch acht, Absatz 3, UrhGNov 1996 zusteht. Zur Begründung dieser Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (siehe dazu oben Punkt 2.) auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 235/02s aufgezeigte Regelungslücke - wenn auch mit anderem Ergebnis als dieser - zu schließen.
5.3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 die zuvor strittige Frage, ob Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen Vergütungsansprüche zustehen, im verneinenden Sinn klargestellt und geregelt hat. Hat aber der Gesetzgeber auf diese Weise eine zuvor unklare Gesetzeslage durch ein neuerliches Gesetz geklärt, muss der Oberste Gerichtshof auf diese Änderung der Rechtslage auch im Anlassfall bei seiner Auslegung der Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 Bedacht nehmen. Diese sind im Lichte des Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 somit dahin auszulegen, dass Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zustehen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage gilt dies sinngemäß auch für Filmdarsteller in Ansehung deren Leistungsschutzrechte. Damit ist dem geltend gemachten Rechnungslegungsbegehren, das der Vorbereitung der Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient (vgl RIS-Justiz RS0106851, RS0117020), der Boden entzogen.5.3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 die zuvor strittige Frage, ob Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen Vergütungsansprüche zustehen, im verneinenden Sinn klargestellt und geregelt hat. Hat aber der Gesetzgeber auf diese Weise eine zuvor unklare Gesetzeslage durch ein neuerliches Gesetz geklärt, muss der Oberste Gerichtshof auf diese Änderung der Rechtslage auch im Anlassfall bei seiner Auslegung der Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1953, 1972 und 1996 Bedacht nehmen. Diese sind im Lichte des Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 somit dahin auszulegen, dass Filmurhebern für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche zustehen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage gilt dies sinngemäß auch für Filmdarsteller in Ansehung deren Leistungsschutzrechte. Damit ist dem geltend gemachten Rechnungslegungsbegehren, das der Vorbereitung der Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient vergleiche RIS-Justiz RS0106851, RS0117020), der Boden entzogen.
5.4.1. Die Klägerin hält Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 für gleichheitswidrig, weil diese Bestimmung Filmurheber „ohne sachliche Rechtfertigung und ohne nähere Begründung" anders behandle als sonstige Urheber, indem ihnen Vergütungsansprüche für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen verweigert würden. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.5.4.1. Die Klägerin hält Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 für gleichheitswidrig, weil diese Bestimmung Filmurheber „ohne sachliche Rechtfertigung und ohne nähere Begründung" anders behandle als sonstige Urheber, indem ihnen Vergütungsansprüche für Zeiträume von Schutzfristenverlängerungen verweigert würden. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.
5.4.2. Die Gesetzesmaterialien verweisen zur Begründung der genannten Bestimmung auf eine „Abwägung der jeweiligen Interessen". Damit wird auf die besondere urheberrechtliche Interessenlage im Verhältnis zwischen Filmurhebern und Filmherstellern Bezug genommen, die der Gesetzgeber bereits in den ErläutRV 1936 (abgedruckt in Dillenz, ÖSGRUM 3, 106) näher erläutert hat: Demnach ist zu berücksichtigen, dass gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke den Charakter von mit regelmäßig hohem finanziellen Aufwand hergestellten Industrieerzeugnissen aufweisen. Diese Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als geistige Schöpfungen und kostspielige Industrieerzeugnisse verlangen eine besondere urheberrechtliche Behandlung dieser Werke. Ihre Eigenschaft als Industrieerzeugnisse, bei denen alle Kosten und Gefahren der Unternehmer trägt, legt (sogar) den Gedanken nahe, den Unternehmer als Urheber zu behandeln.
5.4.3. War demnach schon für den Gesetzgeber des Jahres 1936 maßgeblich, dass der Filmhersteller (im Unterschied zum Filmurheber) ein bedeutendes unternehmerisches Risiko allein zu tragen habe, das bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, hat sich an diesem wirtschaftlichen Hintergrund bis heute nichts Wesentliches geändert. Weiterhin ist es schwierig, den wirtschaftlichen Erfolg eines Filmvorhabens im Vorhinein abzuschätzen, und auch Filmförderungsmittel werden nicht generell als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt (vgl dazu näher Wallentin in Kucsko, urheber.recht 530). Die Regelung des Art IV Abs 4 UrhGNov 2005 erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und gleichheitswidrig, wenn sie Filmurheber und Filmhersteller in der Frage der Abgeltung von Verwertungshandlungen in Zeiten nachträglich angeordneter Schutzfristenverlängerungen nicht gleich behandelt. Auch in den genannten Zeiträumen trägt der Filmhersteller das mit der Filmherstellung verbundene wirtschaftliche Risiko weiterhin allein, und die Filmverwertung führt nicht in jedem Fall, sondern nur unter der Voraussetzung zu weiteren Einnahmen des Filmherstellers, dass bereits mit seinen bisherigen Einnahmen sämtliche mit der Herstellung des Films verbundenen Ausgaben abgegolten werden konnten.5.4.3. War demnach schon für den Gesetzgeber des Jahres 1936 maßgeblich, dass der Filmhersteller (im Unterschied zum Filmurheber) ein bedeutendes unternehmerisches Risiko allein zu tragen habe, das bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, hat sich an diesem wirtschaftlichen Hintergrund bis heute nichts Wesentliches geändert. Weiterhin ist es schwierig, den wirtschaftlichen Erfolg eines Filmvorhabens im Vorhinein abzuschätzen, und auch Filmförderungsmittel werden nicht generell als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt vergleiche dazu näher Wallentin in Kucsko, urheber.recht 530). Die Regelung des Artikel römisch vier, Absatz 4, UrhGNov 2005 erscheint vor diesem Hintergrund nicht unsachlich und gleichheitswidrig, wenn sie Filmurheber und Filmhersteller in der Frage der Abgeltung von Verwertungshandlungen in Zeiten nachträglich angeordneter Schutzfristenverlängerungen nicht gleich behandelt. Auch in den genannten Zeiträumen trägt der Filmhersteller das mit der Filmherstellung verbundene wirtschaftliche Risiko weiterhin allein, und die Filmverwertung führt nicht in jedem Fall, sondern nur unter der Voraussetzung zu weiteren Einnahmen des Filmherstellers, dass bereits mit seinen bisherigen Einnahmen sämtliche mit der Herstellung des Films verbundenen Ausgaben abgegolten werden konnten.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.