Rechtssatz für 11Os109/85 11Os44/87 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095366

Geschäftszahl

11Os109/85; 11Os44/87; 13Os72/87; 14Os12/88; 15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os19/09z

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 109/85
    Veröff: ÖJZ-LSK 1986/3
  • 11 Os 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 11 Os 44/87
    Vgl auch
  • 13 Os 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 72/87
    Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach § 216 Abs 1 StGB nF nicht entscheidend. (T2)
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur T1
  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T3) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    Vgl auch
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in § 216 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des § 216 Abs 2 erster Fall StGB gefordert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095366

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00109_8500000_002

Rechtssatz für 11Os109/96 15Os93/03 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109314

Geschäftszahl

11Os109/96; 15Os93/03; 14Os82/04; 11Os32/06z; 15Os40/07g; 14Os113/06h; 14Os164/07k; 15Os122/08t (15Os140/08i); 12Os19/09z; 15Os53/10y; 12Os76/11k; 13Os36/12m; 15Os129/12b; 15Os98/13w; 14Os102/16f

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung ist im Fall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich. Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in Paragraph 217, Absatz eins, StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 109/96
  • 15 Os 93/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 93/03
    nur: Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren. (T1)
  • 14 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 82/04
    Auch; nur: Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist nicht erforderlich. (T2)
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in diesen Staat. (T3)
  • 15 Os 40/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 40/07g
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland verhandelten Person wird mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform des Anwerbens das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjektes erfasst, durch das es sich gebunden erachtet (WK-StGB - 2 § 217 Rz 17). (T4)
  • 14 Os 113/06h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2007 14 Os 113/06h
    Beis wie T4; Beisatz: Ein „Anwerben" im Sinn des § 217 StGB ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt schon zuvor zu einer Prostitutionsausübung im Ausland entschlossen war und selbst den Kontakt zu den Tätern suchte. (T5)
  • 14 Os 164/07k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 164/07k
    Vgl; Beisatz: Auf Druckausübung oder ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis kommt es bei den beiden rechtlich gleichwertigen Begehensformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" nach herrschender Judikatur nicht an. (T6)
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Der in § 217 Abs 1 StGB verwendete Begriff des „Zuführens" ist nur als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen. (T7); Beisatz: Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein. Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen (vgl 14 Os 113/06h). (T8)
  • 15 Os 53/10y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 53/10y
    Vgl auch
  • 12 Os 76/11k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 76/11k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überredung zur Prostitutionsausübung in Österreich und - im Sinn einer beiderseits verbindlich gewollten Umsetzung der im Ausland getroffenen Abmachung - Organisation der Ausreise und Verbringung in ein Bordell mit nachfolgender Eingliederung in den Bordellbetrieb. (T9)
  • 13 Os 36/12m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 36/12m
    Vgl auch
  • 15 Os 129/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
    nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 15 Os 98/13w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 98/13w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 14 Os 102/16f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 102/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109314

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0110OS00109_9600000_001

Entscheidungstext 12Os19/09z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os19/09z

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Anmerkung

E90526 12Os19.09z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hüseyin Y***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hüseyin Y***** und Turgay Ü***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Oktober 2008, GZ 20 Hv 81/08p-101a, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Turgay Ü***** gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y***** und aus deren Anlass werden

1./ das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins./ sowie demzufolge in den Strafaussprüchen und 2./ der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hüseyin Y***** zurückgewiesen. Der Angeklagte Turgay Ü***** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen. Mit ihren Berufungen werden beide Angeklagten, Turgay Ü***** überdies mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten Hüseyin Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Tamer Ü***** und einen Teilfreispruch des Angeklagten Turgay Ü***** enthält, wurden die Angeklagten Hüseyin Y***** und Turgay Ü***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./) sowie Hüseyin Y***** überdies des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, vierter Fall StGB (römisch zwei./1./), des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./ 3./) schuldig erkannt.

Danach haben in R***** und anderen Orten

römisch eins./ Hüseyin Y***** und Turgay Ü***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Ende Jänner 2008 die bereits in V*****, Tschechien, der Prostitution nachgehenden rumänischen Staatsangehörigen Anamaria I*****, Elena G*****, Silvia B***** und Florentina T***** durch Organisierung der Reise von Tschechien nach Österreich und Verpflichtung zur Arbeit als Prostituierte im Bordell K***** in R***** unter gleichzeitiger Vermittlung der dortigen Unterkünfte der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt;

römisch zwei./ Hüseyin Y***** alleine

1./ von Ende Jänner 2008 bis Februar 2008 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Frau eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Anamaria I*****, Elena G*****, Silvia B***** und Florentina T*****, somit mehrere Personen zugleich ausgenützt, indem er diese zunächst täglich zur Bezahlung eines Betrags von je 10 Euro, in der Folge zur Zahlung eines Betrags von je 60 Euro pro Woche veranlasste;

2./ Mitte Februar 2008 nach der unter Punkt römisch zwei./3./ beschriebenen Tat Anamaria I***** durch die Mitteilung, sie würde nach einer Zahlung von 1.000 Euro in Ruhe gelassen, also nicht mehr als Prostituierte ausgenützt werden, somit durch gefährliche Drohung mit Verletzung der sexuellen Integrität und des Vermögens, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrags genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern;

3./ Mitte Februar 2008 Anamaria I***** dadurch, dass er sie an den Haaren riss, auf ein Bett stieß, sie an den Armen festhielt, ihr sodann die Oberschenkel auseinanderdrückte und sie daran packte, während er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Hüseyin Y***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a, StPO und der Angeklagte Turgay Ü***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem Rechtsmittel des Angeklagten Y***** kommt in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins./ Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch römisch eins./:

Der in Paragraph 217, Absatz eins, StGB verwendete Begriff des „Zuführens" ist nur als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen (RIS-Justiz RS0109314).

Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein. Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen vergleiche 14 Os 113/06h). In diesem Zusammenhang traf das Schöffengericht folgende Feststellung: „Um die Mädchen in ihrer Nähe zu haben und sie in der Folge auch besser kontrollieren zu können, redeten der Erst- und der Zweitangeklagte ihnen ein, dass sie in Österreich bessere Verdienstmöglichkeiten hätten." (US 12).

Zutreffend weist der Angeklagte Y***** darauf hin, dass das angefochtene Urteil insoweit einen Begründungsmangel aufweist (Ziffer 5,). Die Tatrichter gründeten die Feststellungen zum Vorwurf des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels auf die Aussagen des Zweitangeklagten vor der Polizei und die Angaben der Zeuginnen Anamaria I***** und Jasmina R*****, die geschildert haben, „wie die vier Mädchen durch die drei Angeklagten von Tschechien nach Österreich verbracht wurden, um sie hier der Prostitution zuzuführen" (US 30). Die Angaben der Zeuginnen Florentina T*****, Elena G***** und Silvia B*****, die Idee nach Österreich zu fahren stamme von Anamaria, wurden vom Erstgericht als instruiert und nicht zuverlässig befunden (US 30 ff).

Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten Turgay Ü***** (ON 8/S 43 ff) gestand dieser zu, die vier Frauen nach Rücksprache mit dem Erstangeklagten von Tschechien abgeholt und in die K***** Bar bei R***** gebracht zu haben. Dies, weil er davor von seiner Freundin Luisa (= Elena G*****) am 26. August 2008 gegen 20:00 Uhr angerufen und gebeten worden war, sie abzuholen, weil sie Probleme mit ihrem Chef habe und dort nicht mehr arbeiten könne, und sie sodann mit drei weiteren Rumäninnen nach Österreich zu bringen, damit sie dort in einem anderen Bordell als Prostituierte arbeiten können.

Anamaria I***** gab bei ihrer Einvernahme vor dem LKA Niederösterreich an, die Geschäfte in V***** seien nicht gut gegangen, daher hätten Florentina, Elena, Silvia und sie selbst vorgehabt, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, weil sie sich dort bessere Verdienstmöglichkeiten ausgerechnet hätten. Sie habe „Hassan" (= Hüseyin Y*****) gefragt, ob er eine Bar wisse, wo sie arbeiten könnten; Hassan habe dies und bessere Verdienstmöglichkeiten bestätigt, ihre Freundinnen seien einverstanden gewesen. Da sie „Hassan" am nächsten Tag nicht erreicht habe, hätte sie „Kadir" (= Turgay Ü*****) angerufen und diesen ersucht sie abzuholen (ON 2/S 37). Von diesen Angaben ist die Zeugin bei ihrer kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht nicht abgewichen (ON 38/S 7). Die Zeugin Jasmina R***** wiederum konnte zur Frage der Einwirkung auf die Frauen zur Verlagerung der Lebensführung nach Österreich - mangels eigener Wahrnehmungen - keine Angaben machen (ON 87/S 30 ff).

Dem Beschwerdeführer ist somit zuzubilligen, dass die Konstatierung, der Erst- und Zweitangeklagte haben den Mädchen eingeredet, in Österreich bessere Verdienstmöglichkeiten zu haben, nicht auf die vom Erstgericht angegebenen Beweismittel gestützt werden konnte. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Der aufgezeigte Begründungsmangel kommt auch dem Angeklagten Turgay Ü***** zugute, der ihn aber nicht geltend machte, sodass die Nichtigkeit insoweit von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 10 f).

Zu Schuldspruch römisch zwei./1./:

Mit dem Begriff des „Ausnützens" in Paragraph 216, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden (Fabrizy StGB9 Paragraph 216, Rz 1a). Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des Paragraph 216, Absatz 2, erster Fall StGB gefordert. Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) Zweifel an einer „Ausbeutung" zu erwecken trachtet, bewegt sie sich außerhalb des Anfechtungsrahmens, wurde doch dem Beschwerdeführer eine solche Tatmodalität gar nicht angelastet. Ihm liegt vielmehr zur Last, mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Anamaria I*****, Elena G*****, Silvia B***** und Florentina T*****, somit mehrere Personen zugleich ausgenützt zu haben, indem er - ohne eine Gegenleistung zu erbringen - diese zur Zahlung von je 10 Euro täglich bzw je 60 Euro wöchentlich veranlasste (US 16). Diese Feststellungen zum Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, letzter Fall StGB leitete das Erstgericht aus den als zuverlässig befundenen Angaben der Jasmina R***** und Anamaria I***** ab.

Im Übrigen gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weder mit Hinweis auf die Aussagen der nach persönlichem Eindruck von den Tatrichtern als unzuverlässig befundenen Angaben der Zeuginnen Florentina T***** und Elena G***** noch durch Anspielung auf deren ungehinderte Rückreise erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Glaubwürdigkeit einer Person kann wiederum aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden vergleiche RIS-Justiz RS0099649).

Zum Schuldspruch römisch zwei./2./:

In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Erpressung sucht die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) durch Behauptung einer „undurchsichtigen Rolle" des Zeugen Sasa S***** nach Art einer in Kollegialverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - und somit unzulässig - die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

Zu Punkt römisch zwei./3./:

Auch die eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin Anamaria I***** geltend machende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu erwecken. Relevante Widersprüche in den Angaben der Zeugin zur Frage, ob sie geschrien, gesprochen oder laut gesprochen habe (ON 58/S 6), liegen nicht vor, gab doch die Zeugin in den kontradiktorischen Einvernahmen stets an, es sei niemand zu Hilfe gekommen, weil die Musik zu laut war (ON 38/S 13, ON 58/S 6). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, angesichts des aufgezeigten Mangels bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch römisch eins./ sowie demzufolge in den Strafaussprüchen ebenso aufzuheben wie der unter einem ergangene Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hüseyin Y***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Der Angeklagte Turgay Ü***** war mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit ihren Berufungen waren beide Angeklagten auf dieses Erkenntnis zu verweisen, Turgay Ü***** überdies mit seiner Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00019.09Z.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0120OS00019_09Z0000_000