Rechtssatz für 11Os109/85 11Os44/87 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095366

Geschäftszahl

11Os109/85; 11Os44/87; 13Os72/87; 14Os12/88; 15Os131/88; 15Os7/90; 11Os121/91; 12Os19/09z

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Norm

StGB §216 Abs1
  1. StGB § 216 heute
  2. StGB § 216 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 216 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StGB § 216 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 216 gültig von 01.08.1984 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1984

Rechtssatz

Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 109/85
    Veröff: ÖJZ-LSK 1986/3
  • 11 Os 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 11 Os 44/87
    Vgl auch
  • 13 Os 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 72/87
    Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach § 216 Abs 1 StGB nF nicht entscheidend. (T2)
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur T1
  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T3) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    Vgl auch
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in § 216 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des § 216 Abs 2 erster Fall StGB gefordert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095366

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00109_8500000_002

Rechtssatz für 11Os109/96 15Os93/03 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109314

Geschäftszahl

11Os109/96; 15Os93/03; 14Os82/04; 11Os32/06z; 15Os40/07g; 14Os113/06h; 14Os164/07k; 15Os122/08t (15Os140/08i); 12Os19/09z; 15Os53/10y; 12Os76/11k; 13Os36/12m; 15Os129/12b; 15Os98/13w; 14Os102/16f

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung ist im Fall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich. Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in Paragraph 217, Absatz eins, StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 109/96
  • 15 Os 93/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 93/03
    nur: Der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren. (T1)
  • 14 Os 82/04
    Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 82/04
    Auch; nur: Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommt oder auch nur kommen soll, ist nicht erforderlich. (T2)
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Sei es durch (maßgebliche) Organisation oder sonstige (nachhaltige) Förderung des Wechsels in diesen Staat. (T3)
  • 15 Os 40/07g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 40/07g
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland verhandelten Person wird mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform des Anwerbens das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjektes erfasst, durch das es sich gebunden erachtet (WK-StGB - 2 § 217 Rz 17). (T4)
  • 14 Os 113/06h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2007 14 Os 113/06h
    Beis wie T4; Beisatz: Ein „Anwerben" im Sinn des § 217 StGB ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Tatobjekt schon zuvor zu einer Prostitutionsausübung im Ausland entschlossen war und selbst den Kontakt zu den Tätern suchte. (T5)
  • 14 Os 164/07k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 164/07k
    Vgl; Beisatz: Auf Druckausübung oder ein tatsächlich bestehendes oder auch nur drohendes Abhängigkeitsverhältnis kommt es bei den beiden rechtlich gleichwertigen Begehensformen des „Anwerbens" und des „Zuführens" nach herrschender Judikatur nicht an. (T6)
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Der in § 217 Abs 1 StGB verwendete Begriff des „Zuführens" ist nur als aktive und gezielte Einflussnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen. (T7); Beisatz: Dabei genügt die Aufnahme und Eingliederung in ein Bordell ohne eine derartige Einflussnahme nicht. Vielmehr muss nicht nur die Aufnahme der Prostitution, sondern auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich vom Täter organisiert sein. Unter Zuführen ist demnach mehr als ein „Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit zu verstehen (vgl 14 Os 113/06h). (T8)
  • 15 Os 53/10y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 53/10y
    Vgl auch
  • 12 Os 76/11k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 76/11k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überredung zur Prostitutionsausübung in Österreich und - im Sinn einer beiderseits verbindlich gewollten Umsetzung der im Ausland getroffenen Abmachung - Organisation der Ausreise und Verbringung in ein Bordell mit nachfolgender Eingliederung in den Bordellbetrieb. (T9)
  • 13 Os 36/12m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 36/12m
    Vgl auch
  • 15 Os 129/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
    nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 15 Os 98/13w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 98/13w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 14 Os 102/16f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 102/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109314

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0110OS00109_9600000_001