Rechtssatz für 14Os11/94; 13Os189/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095260

Geschäftszahl

14Os11/94; 13Os189/96; 13Os212/96; 15Os158/02; 11Os172/02; 15Os43/03; 11Os99/05a; 11Os143/05x; 13Os62/06a; 13Os118/08i; 14Os188/08s; 13Os62/10g; 11Os12/12t; 12Os9/15p; 14Os15/15k; 15Os44/15g; 15Os68/17i; 15Os97/17d; 12Os141/18d; 12Os19/20s; 15Os50/21y; 14Os104/21g; 14Os62/26p

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Norm

StGB §201 Abs2
StGB §202
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 11/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 11/94
  • 13 Os 189/96
    Entscheidungstext OGH 08.01.1997 13 Os 189/96
  • 13 Os 212/96
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 212/96
  • 15 Os 158/02
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 15 Os 158/02
    Auch
  • 11 Os 172/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 172/02
    Auch
  • 15 Os 43/03
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 15 Os 43/03
  • 11 Os 99/05a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2005 11 Os 99/05a
    Vgl; Beisatz: Gewalt als Tatbildmerkmal des § 201 StGB erfordert keinen besonders ausgeprägten oder gar effizienten Widerstand dagegen. (T1)
  • 11 Os 143/05x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 11 Os 143/05x
  • 13 Os 62/06a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 62/06a
    Auch; nur: Die Gewalt muss zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur vermuteten (erwarteten) Widerstandes eingesetzt werden. (T2)
  • 13 Os 118/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 118/08i
    Auch
  • 14 Os 188/08s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 188/08s
    Vgl; nur T2; Beis wie T1
  • 13 Os 62/10g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 62/10g
    Auch
  • 11 Os 12/12t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 11 Os 12/12t
  • 12 Os 9/15p
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 9/15p
    Auch
  • 14 Os 15/15k
    Entscheidungstext OGH 14.04.2015 14 Os 15/15k
    Vgl; nur ähnlich T2
  • 15 Os 44/15g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 44/15g
    Auch
  • 15 Os 68/17i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 68/17i
    Auch
  • 15 Os 97/17d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 97/17d
    Auch
  • 12 Os 141/18d
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 141/18d
    Vgl Beisatz: Hier: Schläge mit der flachen Hand („Watschen“) ins Gesicht. (T3)
  • 12 Os 19/20s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2020 12 Os 19/20s
    Vgl
  • 15 Os 50/21y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2021 15 Os 50/21y
    Vgl
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl
  • 14 Os 62/26p
    Entscheidungstext OGH 28.07.2026 14 Os 62/26p
    vgl; Beisatz wie T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0140OS00011_9400000_001

Rechtssatz für 12Os74/92; 15Os31/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095232

Geschäftszahl

12Os74/92; 15Os31/93; 15Os141/93; 14Os178/94; 11Os77/97 (11Os78/97); 13Os111/99; 14Os2/04; 13Os102/05g; 13Os45/06a; 13Os118/08i; 14Os65/12h; 12Os9/15p; 11Os13/17x; 12Os125/17z; 14Os24/19i; 14Os90/19w; 12Os112/20t; 14Os104/21g; 14Os62/26p; 12Os39/26s

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

StGB §201 Abs2
StGB §202 Abs1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Den Kriterien der Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 74/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 74/92
  • 15 Os 31/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 31/93
    Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht. (T1)
  • 15 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 141/93
    Vgl auch; nur: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. (T2)
  • 14 Os 178/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 178/94
    nur T2
  • 11 Os 77/97
    Entscheidungstext OGH 26.08.1997 11 Os 77/97
    Auch; nur T2; Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T3)
  • 13 Os 111/99
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
    Auch; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hat der 28-jährigen Angeklagten, den (mit der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht einverstandenen, durch die vorangegangene Schilderung seiner Kampfsporttätigkeit verängstigten) 15-jährigen Lehrling von hinten erfasst, solcherart gegen einen Kaminschacht gedrängt, den Körper des Jugendlichen nach unten in eine vorgebeugte Stellung gedrückt und sodann dessen Gesäßbacken zur Vornahme eines Analverkehrs auseinandergezogen. (T4)
  • 14 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 2/04
    Auch
  • 13 Os 102/05g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
    Auch; nur T2
  • 13 Os 45/06a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 45/06a
    Auch; nur T2
  • 13 Os 118/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 118/08i
    Auch
  • 14 Os 65/12h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 65/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegen den ausdrücklichen Willen des Tatopfers erfolgtes vier- bis fünfminütiges Hinabdrücken dessen Kopfes zum Penis des Täters. (T5)
  • 12 Os 9/15p
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 9/15p
    Auch; Beisatz: Gegenwehr des Opfers ist zur Tatbildverwirklichung nicht erforderlich. (T6)
  • 11 Os 13/17x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 13/17x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 12 Os 125/17z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 125/17z
    Auch
  • 14 Os 24/19i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 24/19i
  • 14 Os 90/19w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2019 14 Os 90/19w
    Vgl; Beis wie T6
  • 12 Os 112/20t
    Entscheidungstext OGH 12.11.2020 12 Os 112/20t
    Vgl
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl; Beis wie T6
  • 14 Os 62/26p
    Entscheidungstext OGH 28.07.2026 14 Os 62/26p
    vgl; Beisatz wie T6
  • 12 Os 39/26s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2026 12 Os 39/26s
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0120OS00074_9200000_001

Entscheidungstext 13Os118/08i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os118/08i

Entscheidungsdatum

05.11.2008

Anmerkung

E89320 13Os118.08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan T***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. März 2008, GZ 22 Hv 21/08z-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Stefan T***** Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF schuldig erkannt. Danach hat er „im Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 in E***** Carina C***** mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar:

1. indem er sie an den Schultern hinunterdrückte, ihre beiden Hände mit einer Hand festhielt und mit seinem Ellbogen fest niederdrückte, ihre Armgelenke erfasste und hinter ihrem Kopf auf das Bett hinunterdrückte sowie mit einer Hand ihre zusammengepressten Beine auseinanderzwängte, zur Duldung des Beischlafes;

2. indem er ihren Kopf zu seinem Penis drückte und sie an den Haaren riss, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zu einem Oralverkehr."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Dem den Schuldspruch 1 betreffenden Einwand der Mängelrüge zuwider ist die als „lediglich vage" kritisierte Annahme eines Tatzeitraums von „2004 bis einschließlich 2006" nicht undeutlich iSd der Ziffer 5, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Vielmehr brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass und warum ihnen eine konkretere als die ohnehin erfolgte zeitliche Zuordnung der Tathandlungen nicht möglich war (US 6, 12, 15). Dass sie dabei auch von mehrfachen freiwilligen sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer im selben Zeitraum ausgingen, macht die kritisierte Urteilsannahme nicht undeutlich.

Auf den aus der unterlassenen Konkretisierung des Tatzeitraums (vor oder nach dem 1. Mai 2004) resultierenden (ungerügt gebliebenen) Subsumtionsfehler des Erstgerichts (Ziffer 10,) wird später eingegangen. Warum den genauen Tatorten zum Schuldspruch 1 (im „Tennen des Hauses" oder im Zimmer des Tatopfers) entscheidende Bedeutung zukommen soll, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Mit der Beschwerdekritik „unvollständiger" diesbezüglicher Feststellungen wird demnach weder ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, zweiter Fall, noch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) aufgezeigt.

Widersprüche zur Schilderung von Tathandlungen in der Anklageschrift sind aus Ziffer 5, dritter Fall und Ziffer 5 a, ohne Bedeutung.

Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) aber wird - zu Recht - nicht geltend gemacht.

Die getroffenen Feststellungen (US 6) vermögen den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen mehrerer real konkurrierender Verbrechen der Vergewaltigung (US 3) im Übrigen ohne weiters zu tragen. Soweit die Beschwerde „in diesem Zusammenhang" Konstatierungen zur inneren Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 6, 13 f, 18) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Ein aktenwidriges Referat der Aussage des Angeklagten oder der Zeugin C***** wird nicht vorgebracht (Ziffer 5, letzter Fall) und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden mit der Behauptung nicht genauer datumsgemäßer Zuordnung vom Angeklagten eingeräumter gewaltsamer Sexualkontakte beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Ziffer 5 a,). In der Strafanzeige angestellte Mutmaßungen von Polizeibeamten scheiden als Bezugspunkt einer Tatsachenrüge schon deshalb aus, weil diese keine Beweismittel darstellen.

Die Tatrichter begründeten im Übrigen ausführlich, warum sie von der Richtigkeit der ursprünglich geständigen Einlassung des Beschwerdeführers überzeugt waren und dessen spätere abschwächende Angaben als Schutzbehauptungen werteten (US 8 ff, dort vor allem US 10). Dass sie die Feststellungen zum objektiven Tathergang auf Basis dieser Erwägungen auf die Verantwortung des Angeklagten im Verein mit den Aussagen des Tatopfers stützten und daraus den Schluss zogen, Stefan T***** habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Carina C***** durch die eingesetzte Gewalt gegen ihren Willen zum Beischlaf zu nötigen (US 8 ff, 13 f), widerspricht weder Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielt nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von festgestellten Tatsachen (hier: zum Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel) und darauf angewendetem Gesetz ab und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung.

Die weiteren Überlegungen, wonach es dem Angeklagten aufgrund des Verhaltens des Tatopfers auch an „lediglich bedingtem Vorsatz" fehle, orientieren sich nicht an den bereits oben dargestellten gegenteiligen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite (US 6, 13 f) und verfehlen damit ein weiteres Mal den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen vergleiche zum Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, idgF und Paragraph 201, Absatz 2, in der Fassung BGBl römisch eins 2002/134: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass dem Urteil in Betreff beider Schuldsprüche eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15), das mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist (Artikel römisch sechs, StRÄG 2004), erfuhr die Bestimmung des Paragraph 201, StGB nämlich insoweit eine Änderung, als die Differenzierung zwischen „Gewalt" und „schwerer Gewalt" durch Verschmelzung der Absatz eins und 2 des Paragraph 201, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 aufgehoben wurde. Bis zum 30. April 2004 - wie hier - ohne Anwendung schwerer Gewalt iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF begangene Vergewaltigungen wären demnach der im Sanktionenbereich günstigeren Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor der Novelle zu unterstellen (Paragraphen eins, 61, StGB). Demgegenüber erfolgte die Verurteilung jeweils nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl römisch eins 2004/15), obwohl Feststellungen dazu unterblieben, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen vor oder nach Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden.

Die aufgezeigte materiellrechtliche Nichtigkeit (Ziffer 10,) führt zur Kassation der rechtlichen Unterstellung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sowie demzufolge auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00118.08I.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081105_OGH0002_0130OS00118_08I0000_000