Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit

Vergewaltigung

Paragraph 201, (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen.

  1. Absatz 2Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Notzucht, Geschlechtsverkehr, sexuelle Handlung, Zwang, Narkose, Qual, Erniedrigung, Gefährlichkeit, Genitalien, Sexualmord, Verletzung, Bewußtlosigkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P201/NOR40023133

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