Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschlechtliche Nötigung

Paragraph 202, (1) Wer außer den Fällen des Paragraph 201, eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

sexuelle Handlung, Gefährlichkeit, Zwang, Qual, Erniedrigung, Verletzung, Unzucht

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029751

Alte Dokumentnummer

N2197415203T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P202/NOR12029751

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