Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterlägen.