§ 10 Abs 1 Stranded Costs V II bildet für den Zeitraum von 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 die Rechtsgrundlage für die Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen sind. Eine rechtsgrundlose Leistung liegt insoweit nicht vor.Paragraph 10, Absatz eins, Stranded Costs römisch fünf römisch zwei bildet für den Zeitraum von 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 die Rechtsgrundlage für die Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen sind. Eine rechtsgrundlose Leistung liegt insoweit nicht vor.