Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

19.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte

Betriebsgarantien

Paragraph 69,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnemarktrichtlinie Anmerkung, richtig: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (Paragraph 49,), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.

  1. Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
    3. Ziffer 3
      die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
  2. Absatz 3,Die Beiträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind so zu bemessen, daß durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
  3. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Absatz 5, gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Absatz 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 6,Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.
  6. Absatz 7,Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Absatz 6, vereinnahmten Mitteln zu tragen.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
  8. Absatz 9,Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß Paragraph 44, Absatz eins, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß Paragraph 70, Absatz 2, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
  9. Absatz 10,Die in Verträgen gemäß Absatz 9, enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im Paragraph 66, Absatz 5, erwähnten Bescheide bis zum 31. Dezember 2003 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 55 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 31. Dezember 2003 dergestalt an das Marktpreisniveau heranzuführen, daß die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß Paragraph 25, festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent, ab 1. Jänner 2001 um 40 Prozent, ab 1. Jänner 2002 um 60 Prozent, ab 1. Jänner 2003 um 80 Prozent reduziert wird und mit 1. Jänner 2004 das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090709

Alte Dokumentnummer

N5199853434L

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