(9)Absatz 9,Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß Paragraph 44, Absatz eins, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß Paragraph 70, Absatz 2, findet diese Bestimmung keine Anwendung.