Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe
außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum
31. Dezember 2009 erfolgen kann (vgl. Abs. 8).

Text

Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

Paragraph 69,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (Paragraph 26, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

  1. Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
    3. Ziffer 3
      die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
  2. Absatz 3,Die Beiträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
  3. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Absatz 5, gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.
  5. Absatz 6,Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern.
  6. Absatz 7,Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Absatz 6, vereinnahmten Mitteln zu tragen.
  7. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
  8. Absatz 9,Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß Paragraph 70, Absatz 2, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
  9. Absatz 10,Die in Verträgen gemäß Absatz 9, enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im Paragraph 66, Absatz 5, erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß Paragraph 25, festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.
  10. Absatz 11,Absatz 9, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 10, finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079414

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