Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.