Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter Satz GlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.Da die Anfechtung nach Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF (= Paragraph 12, Absatz 7, GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des Paragraph 10 b, Absatz eins, dritter Satz GlBG aF (= Paragraph 15, Absatz eins, vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.